Verordnung über die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden (710.300)
CH - GR

Verordnung über die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden

Gestützt auf Art. 15 Abs. 4 der Kantonsverfassung
1 vom Grossen Rat erlassen am 25. November 1971
2 I. Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art.
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1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht der kantonalen Verwaltung. Als solches dient sie: a) dem Grossen Rat und seiner Geschäftsprüfungskommission bei der Ausübung der verfassungsmässigen Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die kantonalen Gerichte, b) der Regierung und dem Finanz- und Militärdepartement bei der Finanzaufsicht über die kantonale Verwaltung.
2 Die Finanzkontrolle ist fachlich selbständig und unabhängig. Sie verfasst ihre Prüfungsberichte und trifft ihre Revisionsentscheide in voller Unabhängigkeit.
3 Sie legt jährlich ihr Prüfungsprogramm fest und bringt dieses der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates und der Regierung zur Kenntnis.
4 Administrativ bildet die Finanzkontrolle eine Dienststelle des Finanz- und Militärdepartementes.
Art.
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1 Die Finanzkontrolle wird von einer Vorsteherin oder einem Vorsteher geleitet.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher wird von der Regierung gewählt. Die Wahl und die vorzeitige Entlassung bedarf der Bestätigung durch die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates.
3 Die Regierung setzt den Bestand des Personals der Finanzkontrolle im Einvernehmen mit der Geschäftsprüfungskommission fest.
4 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung einer Aufgabe besondere Fachkenntnisse erfordert.

Art. Dokumentation

1 Die Standeskanzlei stellt der Finanzkontrolle alle Beschlüsse des Grossen Rates und der Regierung zu, welche einen Einfluss auf den Finanzhaushalt des Kantons haben.
2 Die Departemente und die kantonalen Gerichte bringen der Finanzkontrolle alle Verfügungen, Weisungen und Beschlüsse zur Kenntnis, welche einen Einfluss auf den Finanzhaushalt des Kantons haben.
3 Die Dienststellen, die Departemente und kantonalen Gerichte haben der Finanzkontrolle alle Unterlagen auszuhändigen, die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgabe dienen können.

Art. Auskünfte

Wer der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellt ist, hat, ungeachtet der Pflicht zur Geheimhaltung, ihr in allen dienstlichen Belangen Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu gewähren.
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5 Die Auskunftspflicht der Gerichte bezieht sich in jedem Fall nur auf Fragen der Geschäftsführung und der Justizverwaltung.
Art.
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1 Die Finanzkontrolle verkehrt im Rahmen ihres Aufsichtsbereiches direkt mit den Departementen, den Dienststellen und den kantonalen Gerichten. Das gleiche Recht steht ihr gegenüber Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung zu, die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellt sind.
2 Behördenmitglieder und kantonale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden der Finanzkontrolle alle Feststellungen, die
Art.
8 Die Aufsicht der Finanzkontrolle erstreckt sich unter Vorbehalt der Sonderregelungen gemäss Artikel 9 auf alle Departemente und die Standeskanzlei mit den ihnen unterstellten Bereichen sowie die kantonalen Gerichte.
Art.
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1 Die Finanzkontrolle kann durch Beschluss des Grossen Rates oder der Regierung das Rechnungswesen von Körperschaften und Organisationen ausserhalb der kantonalen Verwaltung nach den Grundsätzen dieser Verordnung überprüfen, sofern der Kanton ihnen öffentliche Aufgaben überträgt oder finanzielle Zuwendungen erbringt oder wenn sonst ein Interesse dafür besteht.
2 Überdies kann die Finanzkontrolle bei solchen Institutionen in Absprache mit dem zuständigen Departement die subventionsrelevanten Grundlagen und Verfahren prüfen.
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10 Das Kantonsgericht kann im Rahmen der Aufsicht über die Gerichtsbehörden gemäss Gerichtsorganisationsgesetz
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Art.
12 c) Sonderregelungen
1 Die Sozialversicherungsanstalt und die Gebäudeversicherungsanstalt Graubünden fallen nicht in den Bereich der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle. Bei der Graubündner Kantonalbank beschränkt sich die Ausübung der Finanzaufsicht auf eine Überprüfung der finanziellen Risiken im Rahmen einer konsolidierten Betrachtungsweise gestützt auf die Ergebnisse der besonderen Kontrollorgane des Bankinstitutes.
2 Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder grossrätlichen Bestimmung.

Art. Zusammenarbeit mit anderen Organen

1 Die Finanzkontrolle arbeitet mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle zusammen und gewährt ihr Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Aufsicht bei Aufträgen des Bundes übt sie im übrigen gemäss den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes aus.
2 Interne kantonale Kontrollorgane bringen ihre Berichte der Finanzkontrolle zur Kenntnis und melden ihr ohne Verzug alle Mängelfeststellungen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung.
3 Der Finanzkontrolle ist Auskunft zu erteilen, soweit dies für eine konsolidierte Betrachtungsweise und kantonsweite Prüfung der Risikosituation erforderlich ist.

Art. Kriterien der Finanzaufsicht

1 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus.
2 Sie führt Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch, in denen sie abklärt, ob: a) die Mittel sparsam und wirtschaftlich eingesetzt werden; b) die Kosten und der wirtschaftliche Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen; c) finanzielle Aufwendungen die erwartete wirtschaftliche Wirkung entfalten.

Art. Aufgaben

1 Die Finanzkontrolle hat namentlich die folgenden Aufgaben: a) die mitschreitende und nachträgliche Überprüfung des gesamten Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzugs bis zur Erstellung der Staatsrechnung; b) die Überwachung der von den Dienststellen zu führenden Kreditkontrollen und Bewirtschaftung der Verpflichtungskredite;
Revision; g) die Prüfung von Bau- und Subventionsabrechnungen; h) die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Finanzhaushalt, insbesondere den Zahlungsdienst, die Inventarführung, die interne Kontrolle, die Rechnungsführung sowie deren Organisation und die Finanzaufsicht; i) die Prüfung der zeitgerechten, richtigen und vollständigen Wahrnehmung der Aufgaben durch die Kontrollinstanzen; k) die Ausübung von Revisionsstellenmandaten nach besonderer Ermächtigung der Regierung.
2 Die Finanzkontrolle führt das Sekretariat für die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates und unterstützt die parlamentarische Finanz- und Verwaltungskontrolle in allen Belangen.
3 Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden, ausser diese Verordnung sieht dies ausdrücklich vor.

Art. Beratung und Begutachtung

1 Die Finanzkontrolle wirkt beratend bei der Vorprüfung des Voranschlages und der längerfristigen Finanzplanung mit.
2 Die Finanzkontrolle kann zu den Verhandlungen der vorberatenden Organe über den Voranschlag, die Staatsrechnung, die längerfristige Finanzplanung sowie zu einzelnen Kreditgeschäften beigezogen werden.
3 Die Finanzkontrolle begutachtet alle Fragen, die die Finanzaufsicht betreffen. III. Berichterstattung und Verfahren bei Beanstandungen

Art. Berichterstattung und Anträge

1 Die Finanzkontrolle gibt ihre Feststellungen in mündlicher oder schriftlicher Form bekannt. Über die Ergebnisse von Dienststellen-Revisionen und übrigen wichtigen Prüfungen sowie bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung erstattet sie in jedem Fall schriftlichen Bericht.
2 Der Bericht, der mit Anträgen verbunden werden kann, geht an die zuständige kantonale Dienststelle, das zuständige Departement, die Standeskanzlei oder an das kantonale Gericht und an das Finanz- und Militärdepartement. Bei Revisionsstellenmandaten richtet sich der Bericht an das zuständige Organ.
3 Die Finanzkontrolle erstattet der Regierung einen Jahresbericht zur Staatsrechnung und orientiert darin über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüfungstätigkeit.

Art. Beanstandungen

1 Geschäftsvorfälle, welche den Grundsätzen von Artikel 11 widersprechen, wie auch Unstimmigkeiten und Unzulänglichkeiten der Rechnungsführung, müssen von der Finanzkontrolle beanstandet werden.
2 Entdeckt die Finanzkontrolle eigentliche Unregelmässigkeiten oder mutmassliche strafbare Handlungen, hat sie alle zur Verhütung von Schäden und Sicherung von Beweismaterial geeigneten Massnahmen zu treffen und unverzüglich das zuständige Departement, die Standeskanzlei, die Geschäftsprüfungskommission und bei Bedarf das kantonale Gericht zu benachrichtigen. Das Finanz- und Militärdepartement sorgt unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.
3 Nimmt die Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Mängel der Organisation, der Arbeitsweise oder des Arbeitseinsatzes wahr, welche nicht direkt das Finanz- und Rechnungswesen betreffen, so gibt sie dem vorgesetzten Departement, der Standeskanzlei oder dem kantonalen Gericht sowie dem Finanz- und Militärdepartement davon schriftlich Kenntnis. Sie kann Verbesserungsmassnahmen empfehlen.

Art. Erledigung und Entscheid

1 Die Finanzkontrolle setzt der Dienststelle in der Regel eine Frist, innert welcher die Beanstandung zu erledigen oder einem Antrag Folge zu geben ist. Die Dienststelle orientiert die Finanzkontrolle innert der festgesetzten Frist über die Erledigung der Anstände oder Anträge.
Gerichts entscheidet das Kantonsgericht.
3 Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung oder eines Antrages der Finanzkontrolle dürfen weder Zahlungen geleistet noch Verpflichtungen eingegangen werden, welche Gegenstand des Verfahrens bilden. Vorbehalten bleibt eine besondere Regelung für Zahlungen und Verpflichtungen, die erst im Nachprüfungsverfahren beanstandet werden können. IV. Verhältnis zur Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates

Art. Dienstlicher Verkehr

1 Die Finanzkontrolle verkehrt mit der Geschäftsprüfungskommission direkt und führt deren Sekretariat.
2 Die Finanzkontrolle unterstützt die Aufsichtstätigkeit der Geschäftsprüfungskommission im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Massgabe des dieser Kommission übertragenen Auftrages.

Art. Auskunft und Unterlagen

1 Die Finanzkontrolle erteilt der Geschäftsprüfungskommission jede Auskunft, die für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist. Sie stellt ihr auf Verlangen alle Beschlüsse der Regierung, der Departemente und der kantonalen Gerichte, welche die Überwachung der Voranschlagskredite und den Finanzhaushalt betreffen, zur Verfügung. Ferner unterbreitet sie der Geschäftsprüfungskommission alle Prüfungsberichte und die dazugehörige Korrespondenz, und leitet ihr die Entscheide über die Erledigung von Beanstandungen und Anträgen zu.
2 Die Finanzkontrolle legt der Geschäftsprüfungskommission jeweils ein Verzeichnis über sämtliche erstellte Prüfungsberichte und die dazugehörende Korrespondenz vor. Über länger dauernde Revisionen ist die Geschäftsprüfungskommission durch Zwischenberichte zu orientieren. V. Schlussbestimmungen

Art. Änderung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege vom 30. Mai 1979
24 wird wie folgt geändert:

Artikel 19 Marginale: Festsetzung der Betriebsbeiträge

Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement legt aufgrund der Berichte über die Kontrolle der beitragsberechtigten Institutionen die entsprechenden Betriebsbeiträge fest.

Art. Inkrafttreten dieser Verordnung und Aufhebung bisherigen Rechtes

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Grossen Rates für die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden vom 24. November 1936
26 aufgehoben. Endnoten
110.100
1996/97, 671
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