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Verordnung des Regierungsrates zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Woh... (842.11)

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Verordnung des Regierungsrates zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Woh... (842.11)

Verordnung des Regierungsrates zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Verordnung des Regierungsrates zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 5. Mai 1980 (Stand 15. Mai 1980)
§ 1
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungs - baues vom 19. März 1965
1 ) samt den dazugehörigen Verordnungen und des kanto - nalen Gesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 24. No - vember 1966
2 ) obliegt dem Amt für Raumplanung
3 )
.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Überwachen der Zweckerhaltung;
2. Überprüfen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
3. Genehmigen von Mietzinserhöhungen;
4. Festlegen von Massnahmen bei Zweckentfremdung;
5. Weiterleiten der Beiträge an die Berechtigten.
§ 2
1 Das Amt für Raumplanung führt das kantonale Büro für Wohnungsbau.
§ 3
1 Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 24. November 1966 und den Bun - desverordnungen I und II vom 22. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom 19. März
1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 28. Februar 1967 wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1980 in Kraft.
1) Heute: Bundesgesetz über über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraum - förderungsgesetz, WFG; SR 842 )
2) RB 842.1
3) Heute: Amt für Raumentwicklung
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.05.1980 15.05.1980 Erstfassung 19/1980
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