Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale
                            Jugendkulturpauschale.V  Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale  Vom 22. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf §§ 2 Abs. 7 und 12 Abs. 1 Kulturfördergesetz vom 21. Oktober 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Unter der Bezeichnung Jugendkulturpauschale leistet der Kanton Finanzhilfen zur Förderung des kul  -  turellen und künstlerischen Schaffens von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie zur Förderung  der Rahmenbedingungen, unter denen dieses entstehen und gedeihen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Aus den Mitteln der Jugendkulturpauschale werden kulturelle und künstlerische Projekte aus allen  Sparten sowie interdisziplinäre Projekte unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht unterstützt werden:  Gewinnorientierte Projekte;  Projekte, die bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons Basel-Stadt gefördert  werden;  Projekte, welche primär einem edukativen, schulischen oder Ausbildungszweck dienen;  Projekte, welche den Förderbedarf von 20'000 Franken übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale
                            1  Die finanziellen Mittel der Jugendkulturpauschale können in folgender Weise eingesetzt werden:  zur Förderung von kulturellen und künstlerischen Einzelprojekten von Jugendlichen und  jungen Erwachsenen;  zur Förderung von Rahmenprojekten, welche die Bedingungen für das kulturelle und  künstlerische Schaffen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbessern (z.B. Platt  -  formen, Strukturen, Informationen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage der im Gesuch ausgewiesenen Projektkosten zugespro  -  chen. Unterstützungsberechtigt sind:  Produktionskosten (z.B. Materialkosten, Mieten von Räumlichkeiten und Technik, Wer  -  bekosten, Transport- und Reisekosten);  Löhne nur für professionelles Personal, z.B. bei Rahmenprojekten und projektbezogenen  Coachings;  Betriebskosten eines Pilotprojekts oder Kosten zur Anschaffung einer Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Teilnahmeberechtigung
                            1  die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in der Regel nicht älter als 30 Jahre sind und  die seit mindestens einem Jahr im Kanton Basel-Stadt wohnen oder  deren Projekt im Kanton Basel-Stadt oder in einer angrenzenden Gemeinde durchgeführt  wird oder sonst in engem Bezug zum Kanton Basel-Stadt steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  494.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendkulturpauschale.V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilnahmeberechtigt sind bei Rahmenprojekten natürliche oder juristische Personen, deren Projekt  im Kanton Basel-Stadt oder in angrenzenden Gemeinden durchgeführt wird oder sonst in engem Be  -  zug zum Kanton Basel-Stadt steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeiten
                            1  Das Präsidialdepartement entscheidet über die Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale ge  -  mäss den Bestimmungen dieser Verordnung und nach sorgfältiger fachlicher Einschätzung. Bei Bedarf  kann es unabhängige Expertinnen oder Experten oder eine Fachjury zur Beurteilung von Gesuchen  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidialdepartement kann selbstständig oder in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern spezi  -  elle Förderformate wie z.B. Ausschreibungen oder Wettbewerbe konzipieren und durchführen, die  eine Förderung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bezwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rechenschaftsablegung
                            1  Das Präsidialdepartement legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel der Jugendkul  -  turpauschale ab.  Die Verordnung ist zu publizeren. Sie wird am 1. Januar 2016 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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