Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale (494.700)
    CH - BS

    Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale

    Jugendkulturpauschale.V Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale Vom 22. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 2 Abs. 7 und 12 Abs. 1 Kulturfördergesetz vom 21. Oktober 2009
    1 ) , beschliesst:

    § 1 Gegenstand

    1 Unter der Bezeichnung Jugendkulturpauschale leistet der Kanton Finanzhilfen zur Förderung des kul - turellen und künstlerischen Schaffens von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie zur Förderung der Rahmenbedingungen, unter denen dieses entstehen und gedeihen kann.

    § 2 Geltungsbereich

    1 Aus den Mitteln der Jugendkulturpauschale werden kulturelle und künstlerische Projekte aus allen Sparten sowie interdisziplinäre Projekte unterstützt.
    2 Nicht unterstützt werden: Gewinnorientierte Projekte; Projekte, die bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons Basel-Stadt gefördert werden; Projekte, welche primär einem edukativen, schulischen oder Ausbildungszweck dienen; Projekte, welche den Förderbedarf von 20'000 Franken übersteigen.

    § 3 Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale

    1 Die finanziellen Mittel der Jugendkulturpauschale können in folgender Weise eingesetzt werden: zur Förderung von kulturellen und künstlerischen Einzelprojekten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen; zur Förderung von Rahmenprojekten, welche die Bedingungen für das kulturelle und künstlerische Schaffen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbessern (z.B. Platt - formen, Strukturen, Informationen).
    2 Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage der im Gesuch ausgewiesenen Projektkosten zugespro - chen. Unterstützungsberechtigt sind: Produktionskosten (z.B. Materialkosten, Mieten von Räumlichkeiten und Technik, Wer - bekosten, Transport- und Reisekosten); Löhne nur für professionelles Personal, z.B. bei Rahmenprojekten und projektbezogenen Coachings; Betriebskosten eines Pilotprojekts oder Kosten zur Anschaffung einer Infrastruktur.

    § 4 Teilnahmeberechtigung

    1 die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in der Regel nicht älter als 30 Jahre sind und die seit mindestens einem Jahr im Kanton Basel-Stadt wohnen oder deren Projekt im Kanton Basel-Stadt oder in einer angrenzenden Gemeinde durchgeführt wird oder sonst in engem Bezug zum Kanton Basel-Stadt steht.
    1) SG 494.300
    1
    Jugendkulturpauschale.V
    2 Teilnahmeberechtigt sind bei Rahmenprojekten natürliche oder juristische Personen, deren Projekt im Kanton Basel-Stadt oder in angrenzenden Gemeinden durchgeführt wird oder sonst in engem Be - zug zum Kanton Basel-Stadt steht.

    § 5 Zuständigkeiten

    1 Das Präsidialdepartement entscheidet über die Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale ge - mäss den Bestimmungen dieser Verordnung und nach sorgfältiger fachlicher Einschätzung. Bei Bedarf kann es unabhängige Expertinnen oder Experten oder eine Fachjury zur Beurteilung von Gesuchen beiziehen.
    2 Das Präsidialdepartement kann selbstständig oder in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern spezi - elle Förderformate wie z.B. Ausschreibungen oder Wettbewerbe konzipieren und durchführen, die eine Förderung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bezwecken.

    § 6 Rechenschaftsablegung

    1 Das Präsidialdepartement legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel der Jugendkul - turpauschale ab. Die Verordnung ist zu publizeren. Sie wird am 1. Januar 2016 wirksam.
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