Verordnung über die öffentliche Statistik
                            Statistikverordnung  Verordnung über die öffentliche Statistik  (Statistikverordnung)  Vom 12. Mai 2015 (Stand 2. September 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt:  die Grundsätze der Organisation der öffentlichen Statistik im Kanton;  die Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik im Kanton;  die im Rahmen der öffentlichen Statistik durchzuführenden Befragungen;  die Erstellung des Statistikprogramms;  II. Aufgaben und Organisation der öffentlichen Statistik im Kanton Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zentrale Statistikstelle
                            1  Das Statistische Amt im Präsidialdepartement ist die zentrale Statistikstelle des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der zentralen Statistikstelle im Rahmen der Bundesstatistik
                            1  Die zentrale Statistikstelle ist in der Regel für die Durchführung und Koordination von Erhebungen  des Bundes zuständig, an denen der Kanton für das Kantonsgebiet mitzuwirken hat. Dies gilt auch für  kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist nicht die zentrale Statistikstelle für die Durchführung oder Koordination einer Bundeserhebung  zuständig, informiert das zuständige öffentliche Organ die zentrale Statistikstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zentrale Statistikstelle ist die kantonal zuständige Stelle gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über  die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmoni  -  sierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der zentralen Statistikstelle im Rahmen der kantonalen öffentlichen Statistik
                            1  die Befragungen gemäss § 7 durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die zahlenbasierte Dokumentation der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologi  -  schen Situation im Kanton Basel-Stadt in den in § 6 genannten Gebieten sowie deren bedarfsgerechte  Aufbereitung und Vermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterstützt öffentliche Organe bei deren Aufgabenerfüllung, indem sie statistische Informationen  bereitstellt und individuelle Auswertungen durchführt, oder indem sie für die öffentlichen Organe wei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie führt das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  453.200  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt am 24. August 2021, in Kraft seit 2. September 2021 (KB 28.08.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statistikverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Statistikprogramm
                            1  Das Statistikprogramm enthält die Ziele und Prioritäten der öffentlichen Statistik im Kanton. Es be  -  rücksichtigt angemessen die Informationsbedürfnisse der öffentlichen Organe, der Wissenschaft, der  Sozialpartner sowie der Privaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es unterteilt die Aufgaben der zentralen Statistikstelle in Leistungen, die innerhalb des gesetzlichen  Grundauftrags erbracht werden sowie in Leistungen, die den öffentlichen Organen in Rechnung ge  -  stellt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird jeweils Ende Jahr für das kommende Jahr durch die zentrale Statistikstelle erarbeitet und  vom Regierungsrat genehmigt.  III. Datengewinnung, Mitwirkungs- und Konsultationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Datengewinnung aus Datenbeständen der öffentlichen Organe.
                            1  Die zentrale Statistikstelle gewinnt aus den Datenbeständen der öffentlichen Organe sämtliche Daten,  die sie für die öffentliche Statistik in folgenden Gebieten benötigt:  Bevölkerung  Raum, Landschaft und Umwelt  Erwerbsleben  Volkswirtschaft  Preise  Produktion und Handel  Land- und Forstwirtschaft  Energie  Bau- und Wohnungswesen  Tourismus  Verkehr  Finanzmärkte und Banken  Soziale Sicherheit  Gesundheit  Bildung und Wissenschaft  Kultur und Sport  Politik  Öffentliche Finanzen  Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Befragungen
                            1  Im Rahmen der öffentlichen Statistik führt die zentrale Statistikstelle Befragungen von Personen  durch, für  welche die  Teilnahme freiwillig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende regelmässige Befragungen durchgeführt:  Allgemeine Bevölkerungsbefragung: Befragung eines repräsentativen Ausschnitts der Be  -  völkerung zu allgemeinen Schwerpunkten des Legislaturplans alle vier Jahre, beginnend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015;  Befragung 55+: Befragung eines repräsentativen Ausschnitts der über 54 Jährigen zu al  -  Familienbefragung: Befragung eines repräsentativen Ausschnitts der Bevölkerung zu fa  -  milienspezifischen Schwerpunkten des Legislaturplans alle vier Jahre, beginnend 2017;  Jugendbefragung: Befragung eines repräsentativen Ausschnitts von Schülerinnen und  Schülern im Alter zwischen 12 und 17 Jahren zu jugendspezifischen Schwerpunkten des  Legislaturplans alle vier Jahre, beginnend 2017;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statistikverordnung  Wanderungsbefragung: Befragung von Personen, die im gewählten Zeitraum aus dem  Kanton Basel-Stadt weggezogen oder in diesen zugezogen sind zu den Motiven ihres  Weg- oder Zuzugs alle zehn Jahre, beginnend 2018;  Gesundheitsbefragung: Befragung eines repräsentativen Ausschnitts der Bevölkerung zu  gesundheitsspezifischen Themenpunkten alle zehn Jahre, beginnend nicht vor 2019;  Mietpreisbefragung: Befragung von natürlichen und juristischen Personen, die Eigentum  an Mietwohnungen im Kanton Basel-Stadt besitzen zu Eigenschaften der Mietobjekte  viermal jährlich, beginnend 2015;  Tourismusbefragung: die Bundesstatistik ergänzende Befragung von Betrieben der Hotel  -  branche (inkl. Parahotellerie) zu Übernachtungen und Übernachtenden einmal monatlich,  beginnend 2015;  Leerstandsbefragung: die Bundesstatistik ergänzende Befragung von natürlichen und ju  -  ristischen Personen, welche als Anbieterinnen von Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt  im Kanton Basel-Stadt auftreten zu Eigenschaften der Immobilien einmal jährlich, begin  -  nend 2015;  Privatschulbefragung: die Bundesstatistik ergänzende Befragung von sämtlichen nicht-  staatlichen Schulen im Kanton Basel-Stadt zu Schülerinnen und Schülern, Abschlüssen  sowie zu Lehrpersonen einmal jährlich, beginnend 2015;  Meteorologiebefragung: Befragung von juristischen Personen, welche meteorologische  Daten erheben zu Angaben über die lokale Witterung einmal monatlich, beginnend 2015;  Messebefragung: Befragung von juristischen Personen, welche als Veranstalterinnen auf  dem Messeplatz Basel auftreten zu Angaben über die veranstalteten Messen, jährlich und  nach Bedarf, beginnend 2015;  Verkehrsbefragung: Befragung von juristischen Personen, welche als Anbieter im Perso  -  nen- und Frachtverkehr auftreten einmal monatlich, beginnend 2015;  Krankenkassenbefragung: Befragung von Krankenversicherern zu Angaben über Ver  -  sicherte einmal jährlich, beginnend 2015;  Veranstaltungsbefragung: Befragung von juristischen Personen, welche als Veranstalte  -  rinnen von Film- und Theatervorstellungen auftreten, Ausstellungen veranstalten oder  einen Tierpark betreiben zu Angaben von Besucherinnen und Besuchern sowie Abonnen  -  tinnen und Abonnenten einmal jährlich, beginnend 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unregelmässig werden zudem folgende Befragungen durchgeführt:  Stadtteilbefragungen: Befragungen im Rahmen von Stadtteilentwicklungsprojekten von  ausgewählten natürlichen und juristischen Personen zu Fragen, welche die Auswirkungen  von Stadtteilentwicklungsprojekten betreffen nach Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Kulturpublikumsbefragung: Befragung von Nutzerinnen und Nutzern von Kulturinstitu  -  tionen zu ihrem Nutzungsverhalten nach Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die öffentlichen Organe melden sämtliche Quelldaten, die sie zu statistischen Zwecken an Bundesbe  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Statistik im Kanton gemäss § 5 erforderlich sind und schlägt gegebenenfalls im Rahmen der jährlichen  Aktualisierung des Statistikprogramms vor, diese auch für die kantonale Statistik zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann auf begründeten Antrag des betroffenen Departements Ausnahmen von der  Anbietepflicht an die zentrale Statistikstelle  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt am 22. Dezember 2015, wirksam seit 31. Dezember 2015 (KB 30.12.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statistikverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Datenlieferungen
                            1  Öffentliche Organe liefern der zentralen Statistikstelle sämtliche Daten, die für die Tätigkeitsgebiete  der öffentlichen Statistik im Kanton erforderlich sind und im Statistikprogramm aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Bereitstellung und die Lieferung der erforderlichen Daten trägt das öffentliche Or  -  gan selbst. In besonderen Fällen kann sich die zentrale Statistikstelle an den Kosten beteiligen oder die  Bereitstellung der Informatikschnittstelle übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Informations- und Konsultationspflicht für öffentliche Organe
                            1  Öffentliche Organe informieren die zentrale Statistikstelle frühzeitig, wenn sie einen Neu- oder Um  -  bau von systematischen Datensammlungen planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Organe konsultieren die zentrale Statistikstelle frühzeitig, wenn sie eine Umfrage oder  eine Kundenbefragung planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zentrale Statistikstelle kann im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäss Abs. 2 Empfehlun  -  gen abgeben.  IV. Datenschutz, Datensicherheit und Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Sicherheitskonzept
                            1  Die zentrale Statistikstelle verfügt über ein laufend zu aktualisierendes Sicherheitskonzept, das auf  -  zeigt, welche technischen und organisatorischen Massnahmen jede missbräuchliche Bearbeitung der  vorhandenen Daten ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sicherheitskonzept stellt sicher, dass die Mitarbeitenden der zentralen Statistikstelle ausschliess  -  lich Zugriff auf jene Daten haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben aktuell benöti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es regelt insbesondere die Abläufe bei der Pseudonymisierung und der Verknüpfung der Daten und  es sieht wirkungsvolle Kontrollmechanismen vor, die seine Einhaltung gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Archivierung und Löschung von Daten
                            1  Die zentrale Statistikstelle und das Staatsarchiv regeln in einem Archivierungskonzept die Archivie  -  rung der Daten der zentralen Statistikstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Archivierungskonzept ist spätestens alle zehn Jahre auf seine Aktualität und Einhaltung zu über  -  prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spätestens nach Ablauf einer Frist von 12 Jahren nach der Erstellung eines Statistikproduktes werden  die zugrundeliegenden Rohdaten aus den Beständen der zentralen Statistikstelle gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spätestens nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren nach Erstellung eines Statistikproduktes werden die  Identifikatoren der zugrundeliegenden Basisdaten aus den Beständen der zentralen Statistikstelle ge  -  löscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In begründeten Einzelfällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements nach  Anhörung der oder des Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt die in Abs. 3 und 4 genann  -  ten Fristen verlängern.  V. Veröffentlichungen und Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Belegexemplar
                            1  Wer eine Publikation veröffentlicht, die zu einem grossen Teil Material beinhaltet, das im Hinblick  auf diese Publikation von der zentralen Statistikstelle aufbereitet wurde, hat dieser  Publikation unaufgefordert ein Belegexemplar abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 2. September 2021 (KB 28.08.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statistikverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Diffusion von Statistikergebnissen
                            1  Die zentrale Statistikstelle veröffentlicht die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen  über geeignete Kanäle wie Elektronische Medien, Pressemitteilungen, Print-Publikationen, maschinell  lesbare Datenträger und Datenbanken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt:  eine integrierte und strukturierte Sammlung statistischer und georeferenzierter Daten (Da  -  tawarehouse);  ein zentrales Online-Diffusionssystem, das statistische Ergebnisse und Metadaten aus den  damit verbundenen Datenbanken in Ausprägungen für verschiedene Zielgruppen zugäng  -  lich macht.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die öffentliche Statis  -  tik (StatG) vom 21. Mai 2014 auf den 1. Juli 2015 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statistikverordnung  Anhang  Anhang  Erläuterungen  Aufgeführt werden nachfolgend  alle Statistikprodukte, zu deren Herstellung das Statistische Amt D  a-  ten  nach  §  8  Abs.  1  Statis  tikgesetz  (StatG)  vom  21.  Mai  2014  bei  öffentlichen  Organen  gemäss  §  3  Abs. 1 lit. a StatG bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  In diesem Anhang nicht aufgeführt sind Statistikprodukte, zu deren Herstellung  -  der Datenbezug auf Bundesrecht beruht;  -  keine Daten von öffentlichen Organen benötigt werden.  Daten aus d  em Einwohnerregister sowie aus dem kantonalen Gebäude  -  und Wohnungsregister werden  in  mehreren  Statistikprodukten  verwendet.  Der  Datenbezug  aus  diesen  beiden  Registern  ist  in  den  Produkten 01.1 Bevölkerungsbestand und  -  struktur sowie 09.4 Gebäude  -  und Wohn  ungsregister ger  e-  gelt.  Weiterführende Informationen zu sämtlichen Statistikprodukten sind dem aktuellen Statistikprogramm  unter  www.statistik.bs.ch  zu entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Zusammenstellung aller Statistikprodukte, nach Themenbereichen geordnet, wird hier nicht abgedruckt. Sie kann auf der Hom  page des Statist  i-  schen Amtes (  www.statistik.bs.ch  ) eingesehen werden.