Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zigflue», Oltingen (790.520)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zigflue», Oltingen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zigflue», Oltingen Vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Zigflue», Gemeinden Zeglingen und Oltingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 512, 554 - 559 und 1036 und einer Teilfläche der Parzelle Nr. 408, im Grundbuch Zeglingen, sowie der Parzelle Nr. 1631 und Teilflächen der Parzellen Nr. 1463 und 1464, im Grundbuch Oltingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12,72 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be - wohnende Arten, insbesondere Schwarzspecht;
d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
e. Förderung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebau - ten Waldbeständen mit Einzelstammnutzung sowie gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
f. Erhaltung der ungestörten Fels- und Schuttstandorte mit ihren charakte - ristischen Lebensgemeinschaften;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
g. Erhaltung und Förderung der artenreichen Magerweise mit ihrer typi - schen Lebensgemeinschaft;
h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen;
d. Campieren;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
h. Klettern (Felsklettern und Bouldern) sowie Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) und Motorfahrzeugver - kehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG
3 ) ;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
k. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu - cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Nutzung und Unterhalt bestehender Wege sowie des Rastplatzes auf der Fluh bleiben gewährleistet.
2) SGS 570 , GS 33.486
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
5 Nutzung und Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen zur Wasserversorgung bleiben gewährleistet.
6 Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs und die Durchführung des «Zig-Openairs» im bisherigen Rahmen bleiben gewährleis - tet.
7 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
8 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be - willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da - durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewil - ligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmun - gen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
4 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 27. August 2012 für das Wald-Natur - schutzgebiet «Zigflue», Gemeinden Zeglingen und Oltingen, mit der dazugehö - rigen Abgeltungsberechnung vom 19. Februar 2013, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einver - nehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Minde - rerträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nutzungsverzicht (Althol - zinseln) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0333 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.12.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0333 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
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