Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (170.21)
Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (170.21)
Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren
Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) vom 14. März 2017 (Stand 1. April 2017)
1. Kantonale Vernehmlassungsverfahren
§ 1 Zweck
1 Mit dem Vernehmlassungsverfahren können sich interessierte Kreise an der Mei - nungsbildung und Entscheidfindung des Kantons beteiligen.
2 Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Akzeptanz und die Vollzugstauglichkeit eines Vorhabens.
§ 2 Gegenstand
1 Ein Vernehmlassungsverfahren erfolgt im Rahmen der Vorbereitung kantonaler Er - lasse, insbesondere zu Verfassungs- und Gesetzesänderungen.
2 Zudem kann ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden zu Verordnungs - entwürfen, parlamentarischen Vorstössen, Vorhaben, Konzepten und Informations - projekten, wenn sie von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologi - scher, sozialer oder kultureller Tragweite sind.
§ 3 Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren
1 Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn:
1. das Vorhaben vorwiegend die Organisation und das Verfahren von Kantons - behörden oder die Regelung der Zuständigkeiten zwischen kantonalen Stellen betrifft;
2. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
§ 4 Teilnahme
1 Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
2 In der Regel werden zur Stellungnahme eingeladen:
1. die Gemeinden oder deren Verband;
2. die im Grossen Rat vertretenen Parteien;
3. Verbände;
4. weitere interessierte Kreise.
§ 5 Eröffnung
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des in der Sache zuständigen Departe - mentes über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, den Adressatenkreis und die Form der Veröffentlichung.
2 Die Einladung zur Vernehmlassung mit Abgabe der Unterlagen sowie die Fristan - setzung erfolgen durch das zuständige Departement.
§ 6 Frist
1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt üblicherweise drei Monate. Sie ist unter Berück - sichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen zu verlängern.
2 Bei Dringlichkeit kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten zu begründen.
§ 7 Form
1 Das Vernehmlassungsverfahren wird in Papierform oder in elektronischer Form durchgeführt.
2 Ausnahmsweise kann eine konferenzielle Anhörung durchgeführt werden. Es ist darüber Protokoll zu führen.
§ 8 Vernehmlassungsunterlagen
1 Die Vernehmlassungsunterlagen umfassen:
1. die Vernehmlassungsvorlage;
2. den erläuternden Bericht;
3. ein Begleitschreiben;
4. die Adressatenliste.
§ 9 Medienmitteilung, Veröffentlichung
1 Zu Vernehmlassungen verfasst der Informationsdienst eine Medienmitteilung. Die - se wird den Medien zusammen mit den vollständigen Vernehmlassungsunterlagen auf elektronischem Weg zugestellt.
2 Die Vernehmlassungsunterlagen werden im Internet veröffentlicht.
§ 10 Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens werden in der Botschaft an den Grossen Rat respektive bei Verordnungen und Berichten im Beschluss des Regie - rungsrates summarisch dargestellt.
§ 11 Öffentliche Zugänglichkeit
1 Öffentlich zugänglich sind:
1. die Vernehmlassungsunterlagen;
2. Botschaften an den Grossen Rat;
3. Beschlüsse des Regierungsrates zu Verordnungen.
§ 12 Interne Vernehmlassungsverfahren
1 Über die Durchführung verwaltungsinterner Vernehmlassungsverfahren entschei - det das Departement oder die Staatskanzlei.
2 Diese dienen der Klärung inhaltlicher Fragen und werden von der zuständigen Stel - le durchgeführt.
2. Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen
§ 13 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat beantwortet Vernehmlassungsverfahren, zu welchen er von fol - genden Stellen eingeladen wird:
1. vom Bundesrat beziehungsweise von einem eidgenössischen Departement;
2. von parlamentarischen Kommissionen;
3. von der Konferenz der Kantonsregierungen;
4. von einer Fachdirektorenkonferenz;
5. von Kantonen.
2 Vernehmlassungsverfahren zu interkantonalen Verträgen, die der Beschlussfassung durch den Grossen Rat unterliegen, beantwortet der Regierungsrat unter Berücksich - tigung der Stellungnahme der vom Grossen Rat gebildeten Spezialkommission.
3 Andere Vernehmlassungsverfahren teilt er dem in der Sache zuständigen Departe - ment zur direkten Beantwortung zu, sofern er nicht ausdrücklich die Ausarbeitung einer regierungsrätlichen Beantwortung verlangt.
4 Er kann Vernehmlassungsverfahren dem in der Sache zuständigen Departement zur direkten Beantwortung zuteilen, insbesondere, wenn die Vernehmlassungsfrist sehr kurz bemessen oder der Inhalt fachspezifisch ist.
§ 14 Beteiligte Stellen
1 Der Regierungsrat weist die Unterlagen dem zuständigen Departement zu und be - findet summarisch über den Einbezug weiterer Stellen.
2 Gegebenenfalls spricht er sich bei der Zuteilung über die Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Vernehmlassung mit anderen Kantonen ab.
§ 15 Departement
1 Das zuständige Departement eröffnet das Mitberichtsverfahren und bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor.
2 Es prüft die Zweckmässigkeit einer allfälligen koordinierten Umsetzung in Bund und Kanton sowie die Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Stellen und Kanto - nen.
§ 16 Stellungnahme
1 Vernehmlassungsvorlagen sind in der Regel hinsichtlich folgender Punkte zu prü - fen:
1. Inhalt der Vorlage;
2. Einhaltung der föderalistischen Kompetenzordnung;
3. Fragen des Vollzugs;
4. finanzielle und personelle Folgen der Vorlage für Kanton und Gemeinden;
5. Anpassungsbedarf bei Kanton und Gemeinden;
6. Erlass allfälliger gemeinsamer Vollzugsinstrumente.
2 Änderungsbegehren sind zu begründen. Zustimmungserklärungen sind auf kontro - verse Bestimmungen zu beschränken.
§ 17 Abschluss des Verfahrens
1 Stellungnahmen des Regierungsrates an den Bundesrat oder die eidgenössischen Behörden werden den am Vernehmlassungsverfahren beteiligten Departementen zu - gestellt.
2 Den thurgauischen Mitgliedern der Bundesversammlung werden Stellungnahmen zu eidgenössischen Gesetzgebungsvorhaben zugestellt.
§ 18 Medienmitteilung
1 Der Informationsdienst verfasst zu den vom Regierungsrat verabschiedeten Ver - nehmlassungen an den Bund eine Medienmitteilung. Diese wird den Medien zusam - men mit der Vernehmlassungsantwort an den Bund zugestellt.
2 Medienmitteilung und die Stellungnahme an den Bund werden im Internet veröf - fentlicht.
§ 19 Vorhaben untergeordneter Tragweite
1 Vernehmlassungen des Bundes oder von Fachkonferenzen zu Vorhaben von unter - geordneter Tragweite, zu welchen das in der Sache zuständige Departement oder Amt oder die Fachstelle direkt eingeladen wird, werden von diesem beantwortet.
2 Ist die Vorlage für den Kanton von erheblicher politischer, finanzieller, wirtschaft - licher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite, ist die Vorlage an den Re - gierungsrat zu überweisen.
3 Das zuständige Departement entscheidet über die Veröffentlichung.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.03.2017 01.04.2017 Erstfassung 11/2017