Reglement über die Lehrabschlussprüfungen in den gewerblich-industriellen Berufen (430.150)
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Reglement über die Lehrabschlussprüfungen in den gewerblich-industriellen Berufen

1 Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 6 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
2 von der Regierung erlassen am 3. November 1982

Art. Durchführung

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2 Die Prüfungsleitung obliegt dem kantonalen Amt für Berufsbildung (Amt).
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4 Die Prüfungskommissionen bestehen in der Regel aus 5 – 7 Mitgliedern, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen vertreten sein sollen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten, den Aktuar und den Ausschuss.

Art. Aufgaben

Den Prüfungskommissionen obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) sie führen die Lehrabschlussprüfungen in den gewerblich-industriellen Berufen durch; b) sie bestimmen im Einvernehmen mit dem Amt die Termine der Arbeits- und Schulprüfungen; c) sie wählen im Einvernehmen mit dem Amt, den interessierten Berufsverbänden und Berufsschulen die Fach- und Schulexperten; d) sie erstellen für jede Prüfungssession ein Prüfungsprogramm; e) sie überwachen die Organisation der Prüfungen und den Prüfungsablauf.

Art. Sitzungen

1 Die Prüfungskommissionen treten in der Regel vor und nach jeder Prüfungssession zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzung vor Beginn der Prüfungssession befasst sich namentlich mit Fragen der Prüfungsorganisation. Die Sitzung nach Abschluss der Prüfung dient insbesondere der Auswertung der Prüfungsergebnisse, der Notenbereinigung und der Berichterstattung.
2 Zu den Sitzungen können Fachleute mit beratender Stimme zugezogen werden.
3 Das Amt nimmt an den Sitzungen der Prüfungskommissionen mit beratender Stimme teil.
4 Über die Sitzungen und Verhandlungen der Kommissionen und ihrer Ausschüsse wird ein Protokoll geführt.

Art. Prüfungskreise

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5 Der Kanton wird in Prüfungskreise eingeteilt. Das Amt legt diese fest und bestimmt die Einzugsgebiete.
2 Die Zuteilung der Kandidaten an die betreffenden Prüfungskreise sowie die Meldung von Prüflingen an ausserkantonale Prüfungsinstanzen erfolgt durch das Amt.

Art. Prüfungssession, Bekanntmachung

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6 In jedem Kreis findet in der Regel jährlich eine Prüfungssession im Sommer statt.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt.
3 Das Amt gibt die Dauer der Prüfungssession, die gesetzlichen Voraussetzungen und die Anmeldefrist im Amtsblatt des Kantons Graubünden bekannt.
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1 Der Lehrmeister hat den Lehrling fristgerecht und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen beim Amt zur Prüfung anzumelden. Personen ohne Berufslehre gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 1 (BBG) melden sich direkt beim Amt an.
4 Gesuche um Verschiebung oder Vorverlegung der Lehrabschlussprüfung sind schriftlich an das Amt zu richten.
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Art. Prüfungsaufgebot

Das Amt stellt dem prüfungspflichtigen Lehrling, den Mitgliedern der zuständigen Prüfungskommissionen, den Berufsschulen und Experten rechtzeitig das Prüfungsprogramm zu. Dieses gilt als Prüfungsaufgebot. Der Prüfling hat den Zeitpunkt und alle im Aufgebot enthaltenen Weisungen zu beachten und vorschriftsgemäss zur Prüfung anzutreten.
Art.

Art. Prüfungen, Zutritt

1 Wenn die Zahl der Kandidaten und die Verhältnisse es gestatten, sind die Prüfungen als Sammelprüfungen durchzuführen.
2 Zutritt zu den Prüfungen haben nur die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Experten, die Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie die Inhaber eines vom Präsidenten der Prüfungskommission oder vom Amt unterzeichneten Ausweises.

Art. Rücktritt, Fernbleiben

1 Tritt ein Kandidat ohne entschuldbare Gründe während der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. Die entstandenen Kosten gehen zulasten des Prüflings.
2 Lehrlinge, die infolge von Krankheit und Unfall oder aus andern wichtigen Gründen zur Prüfung nicht antreten können, haben dies unverzüglich dem Amt zu melden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
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Art. Prüfungsmaterial

Wird das Material von der Prüfungskommission besorgt, so erfolgt Rechnungsstellung an den Lehrbetrieb.

Art. Experten

1 Als Fachexperten sind erfahrene, gelernte Berufsleute einzusetzen, die in der Regel Expertenkurse besucht haben und selbst Lehrlinge ausbilden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in angemessenem Verhältnis zu berücksichtigen. Auf die sprachlichen Verhältnisse ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Die betreffenden Verbände haben ein Vorschlagsrecht.
2 Die Lehrer der allgemeinbildenden und fachkundlichen Richtung an Berufsschulen werden bei Bedarf für die Ausarbeitung von Prüfungsaufgaben und als Prüfungsexperten beigezogen.
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4 Die Experten sind so einzusetzen, dass der Prüfling keine persönliche Bevorzugung oder Benachteiligung erfährt. Nahe Verwandte und Lehrmeister eines Kandidaten treten bei dessen Prüfung in Ausstand.
5 Die Altersgrenze für Experten beträgt höchstens 70 Jahre. Im übrigen gilt sinngemäss die kantonale Personalverordnung. Im Falle nachgewiesener Nichteignung kann die zuständige Prüfungskommission eine Wahl vorzeitig widerrufen.

Art. Expertenobmänner

1 Die Expertenobmänner der fachkundlichen Richtung werden aus dem Kreise der Berufsverbände oder der Fachexperten ernannt.
2 Liegen keine Prüfungsaufgaben vor, haben die Expertenobmänner zusammen mit der zuständigen Expertengruppe die Aufgaben auszuarbeiten.

Art. Notenblätter, Protokolle

1 Die Experten geben auf Weisung der Prüfungsleitung die Notenblätter nach Beendigung der Prüfung unverzüglich dem Amt ab. Sie erstatten über Kandidaten, welche die Mindestanforderungen nicht erfüllt haben, einen besondern schriftlichen Bericht.
2 Sie erstellen über den Verlauf der Prüfungen die erforderlichen Protokolle und halten diese zur Verfügung der zuständigen Prüfungskommission.

Art. Prüfungsergebnis

1 Das Amt stellt nach den Bestimmungen des betreffenden Berufsreglementes aufgrund der Prüfungsakten fest, ob die Prüfung als bestanden oder als nicht bestanden gilt.
2 Über Grenzfälle entscheidet die zuständige Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Expertenobmännern.
3 Weder die Mitglieder der Prüfungskommission noch die Experten und Expertenobmänner sind befugt, Noten bekannt zu geben.

Art. Eröffnung des Prüfungsergebnisses

1 Das Amt stellt das Fähigkeitszeugnis und den Notenausweis aus.
2 Für Absolventen, welche die praktische Lehrabschlussprüfung im Anschluss an eine Anlehre absolvieren, stellt das Amt nach erfolgreichem Abschluss einen kantonalen Ausweis aus.
3 Der Notenausweis kann dem Prüfling auch im Rahmen einer Schlussfeier übergeben werden.
4 Im Falle nicht bestandener Prüfung ist der Prüfungsmisserfolg dem Lehrmeister, dem Prüfling oder dem gesetzlichen Vertreter zuhanden des Prüflings zu eröffnen.

Art. Aufbewahrung von Prüfungsarbeiten

1 Bei nicht bestandener Prüfung sind die Prüfungsarbeiten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und im Falle einer Beschwerde bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerde aufzubewahren.
2 Handelt es sich um nicht aufbewahrungsfähige Prüfungsarbeiten, so ist von den Experten unverzüglich ein genaues und detailliertes Prüfungsprotokoll zu erstellen.

Art. Wiederholung der Prüfung

1 Kandidaten, die eine Prüfung wiederholen wollen, haben sich termingemäss beim Amt anzumelden.
2 Erscheint der Repetent nicht zur Nachprüfung, so hat er für die entstandenen Prüfungskosten aufzukommen.
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Art. Entschädigungen

Die Entschädigungen an Kommissionsmitglieder und Experten für die Mitwirkung an Lehrabschlussprüfungen richten sich nach den jeweiligen Beschlüssen der Regierung.

Art. Disziplinarmassnahmen

1 Verstösse gegen die Prüfungsordnung sind vom zuständigen Expertenobmann unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden. Der Ausschuss der Prüfungskommission entscheidet über allfällige Massnahmen.
2 Bei krassen Widerhandlungen gegen die eidgenössischen und kantonalen Prüfungsbestimmungen (wie Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Prüfungszeiten, Mithilfe von Drittpersonen, Arbeit ausserhalb des Prüfungsortes usw.) wird die Prüfung abgebrochen und als nicht bestanden erklärt. Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist, bestimmt den Zeitpunkt der neuen Prüfung und verfügt über die Kostenauflage.
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oder der gesetzliche Vertreter innert 30 Tagen nach Mitteilung des Disziplinarentscheides schriftlich unter Angabe der Beweismittel an das Amt richten.
3 Beanstandungen gegen die Durchführung der Prüfungen sind sofort schriftlich an den Präsidenten der Prüfungskommission zu richten. Der Ausschuss entscheidet endgültig über die Beanstandungen.
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19 Im übrigen gilt das Gesetz über das Verwaltungsrechtspflegegesetz
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Art. Berichterstattung

Das Amt erstattet dem Bundesamt sowie dem Departement einen Bericht über den Prüfungsverlauf.

Art. Inkrafttreten, Aufhebung alten Rechtes

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1983 in Kraft und ersetzt das Reglement über die gewerblichen Lehrabschlussprüfungen vom 4. Februar 1966.
22 Endnoten
430.000 Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006_5027; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006_5027; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
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