Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roter Herd», Bennwil (790.522)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roter Herd», Bennwil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roter Herd», Bennwil Vom 8. April 2014 (Stand 1. Mai 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Roter Herd», Gemeinde Bennwil, durch Regierungs - ratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 660 des Grundbuchs Bennwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12,44 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
b. Erhaltung und Förderung des Pfeifengras-Föhrenwaldes mit offenen, gemähten Teilflächen und Kleinstrukturen sowie extensiv genutzten, ar - tenreichen Magerwiesen;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be - wohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
e. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
f. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charak - teristischen Lebensgemeinschaften;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.031
g. Erhaltung und Förderung der vielfältigen Verzahnung von Wald und Of - fenland sowie von naturnahen, stufig aufgebauten und breiten Waldrän - dern;
h. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
c. Umwandeln der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
50 Personen;
f. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art auf den Magerwiesen;
g. Campieren sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuer - stellen;
h. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
j. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG
3 ) ;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
2) SGS 570 , GS 33.486
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.031
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu - cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Nutzung und Unterhalt bestehender Wege sowie des Rastplatzes mit Feuer - stelle auf der Fluh bleiben gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen im Wald ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungs - pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
4 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die Wald-Naturschutzge - biete «Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue, Rehhag», Gemeinden Benn - wil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bil - det die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden, kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Ab - geltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Altholzinsel im Sinne einer Totalreservatsfläche gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.031
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit - tels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.031
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.04.2014 01.05.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.04.2014 01.05.2014 Erstfassung GS 2014.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.031
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