Prüfungsverordnung für die Pädagogische Hochschule (427.220)
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Prüfungsverordnung für die Pädagogische Hochschule

Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 8. Dezember 2004 von der Regierung erlassen am 19. September 2006 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Erbringung von Leistungsnachweisen während des Studiums zur Lehrperson für den Kindergarten oder für die Primarschule, die definitive Zulassung zum Studium und den Studienabschluss.

Art. Bachelor-Studiengänge

Die Studiengänge sind modular aufgebaut, schliessen mit dem Bachelor-Grad ab und richten sich nach den Bestimmungen des Reglements der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe sowie dieser Verordnung.

Art. Bewertungssystem

1 Die Arbeitsleistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet. Für genügende Leistungen werden auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems ECTS Kreditpunkte vergeben. Der Hochschulrat regelt die Zuteilung der Kreditpunkte in einem Anhang zu den Rahmenstudienplänen.
2 Die Notenskala umfasst ganze und halbe Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
3 Die Schulleitung erlässt Weisungen für die Notengebung. II. Leistungsnachweis

Art. Grundsatz

1 In der Regel ist für jedes Modul oder für eine Modulgruppe ein Leistungsnachweis zu erbringen.
2 Die Leistungsnachweise bilden die Basis für die Zuteilung von Kreditpunkten und entsprechen der für ein Modul oder Praktikum im Voraus definierten und durch die Studierenden zu erbringenden Leistung.

Art. Leistungsnachweis in den Modulen oder Modulgruppen

1 Die Dozierenden geben zu Beginn des Unterrichts in einem Modul oder in einer Modulgruppe bekannt, wie der Leistungsnachweis erbracht wird.
2 Mit der Note 3.5 bewertete Leistungsnachweise können einmal nachgebessert werden.
3 Wird der Leistungsnachweis mit einer Note unter 3.5 bewertet, kann das Modul oder die Modulgruppe einmal wiederholt werden.

Art. Leistungsnachweis in den Praktika

1 Die Dozierenden geben zu Beginn des Praktikums bekannt, wie der Leistungsnachweis erbracht wird. Die Praktika werden einzeln beurteilt und bewertet.
2 Die Studierenden sind über Formen der Selbstbeurteilung in die abschliessenden Bewertungen mit einzubeziehen.
3 Mit Noten unter 4.0 bewertete Praktika können einmal wiederholt werden.

Art. Koordination

Der Hochschulrat legt fest, wem die Gesamtkoordination der Leistungsnachweise obliegt. III. Definitive Zulassung zum Studium

Art. Zeitpunkt

Die definitive Zulassung erfolgt in der Regel am Ende des ersten Studienjahres durch Entscheid der Schulleitung.
stammen müssen; c) die schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft und Allgemeiner Didaktik mit einer genügenden Note absolviert hat.

Art. Berufseignung, Kriterien

1 Die Überprüfung der Berufseignung umfasst: a) die Beurteilung der Praktika durch die jeweilige Praxislehrperson und eine zuständige Dozentin oder einen zuständigen Dozenten der Hochschule; b) die Selbstbeurteilung der Studierenden; c) das Standortgespräch.
2 Gegenstand der Überprüfung sind: a) Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit; b) Eignung für die Zielstufe; c) Befähigung zur Reflexion des eigenen Handelns; d) Belastbarkeit.

Art. Fehlende oder fragliche Berufseignung

1 Ergibt die Überprüfung der Berufseignung ein negatives Resultat, kann die Schulleitung eine externe Überprüfung durch eine Fachperson anordnen.
2 In Zweifelsfällen kann die Schulleitung den Entscheid über die Berufseignung bis zum Beginn des vierten Semesters aufschieben.

Art. Prüfungserfolg

1 Wird die Prüfung in Erziehungswissenschaft und Allgemeiner Didaktik mit einer ungenügenden Note bewertet, kann sie zu Beginn des dritten Semesters einmal wiederholt werden.
2 Das erste Studienjahr kann, falls die Bedingungen für die definitive Zulassung nicht erfüllt sind, einmal wiederholt werden. IV. Diplomprüfung
1. ALLGEMEINES

Art. Gegenstand

1 Die Studierenden absolvieren am Ende der Ausbildung eine Diplomprüfung.
2 Die Diplomprüfung umfasst: a) die Diplomarbeit; b) das Diplompraktikum; c) die Schlussprüfungen.
3 Der Hochschulrat legt das Vorgehen zur Erwahrung der Diplomprüfungsergebnisse fest.

Art. Durchführung und Aufsicht

Die Diplomprüfungen werden in der Regel von Dozierenden der Hochschule abgenommen und von Fachexpertinnen
1 Mit der Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie berufsrelevante Fragestellungen aus berufsbezogener Sicht wissenschaftlich abgestützt bearbeiten können.
2 Die Diplomarbeit ist in der Regel in der Erstsprache zu verfassen.
3 Die Diplomarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Präsentation, welche bewertet werden.

Art. Verantwortung

1 Für die Betreuung und Bewertung der Diplomarbeiten sind Dozierende der Hochschule zuständig.
2 In Ausnahmefällen kann der Rektor oder die Rektorin auch Aussenstehende für diese Aufgaben zulassen.

Art. Wiederholung

Ungenügende Arbeiten können in der Regel einmal verbessert werden.
3. DIPLOMPRAKTIKUM

Art. Ziel, Zeitpunkt, Dauer

1 Im Diplompraktikum weisen sich die Studierenden über die Handlungs- und Reflexionsfähigkeit in Praxissituationen aus.
2 Das Diplompraktikum findet im dritten Studienjahr statt.
3 Das Diplompraktium dauert vier Wochen.

Art. Prüfungen während Diplompraktikum

1 Im Rahmen des Diplompraktikums werden während eines halben Tages vorbereitete Lektionen oder vorbereitete Aktivitäten auf der Zielstufe geprüft. Zur Prüfung gehört ein Reflexionsteil.
2 Die Prüfung wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten der Hochschule abgenommen.

Art. Bewertung und Bestehensnorm

1 Im Diplompraktikum erfolgen zwei Bewertungen: a) die Schlussbewertung durch die Praktikumslehrperson entsprechend den Vorgaben b) die Bewertung des Prüfungshalbtages durch eine Dozentin oder einen Dozenten der Hochschule;
2 Für das Bestehen des Diplompraktikums muss der nicht gerundete Durchschnitt der Schlussbewertung und des Prüfungshalbtags mindestens 4.0 betragen.
3 Bei Nichtbestehen des Diplompraktikums kann dieses einmal an einem anderen Praktikumsplatz wiederholt werden.
4. SCHLUSSPRÜFUNGEN

Art. Ziel, Zeitpunkt

1 Mit den Schlussprüfungen wird das Erfüllen der Ausbildungsziele in den Studienbereichen überprüft.
2 Die Schlussprüfungen finden am Ende des dritten Studienjahres statt.

Art. Zulassung

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Schlussprüfungen sind:
1 Die Schlussprüfungen umfassen: a) eine schriftliche Prüfung aus den drei Fächern Fachdidaktik Mathematik, Fachdidaktik Erstsprache und Fachdidaktik Zweitsprache; b) für den Diplomstudiengang Kindergarten zwei mündliche Prüfungen aus den Fachdidaktiken Mensch und Umwelt, Bildnerisches Gestalten, Werken, Singen und Musik, Rhythmik, Sporterziehung sowie den nichtgewählten Fachdidaktiken gemäss Litera a; c) für den Diplomstudiengang Primarschule zwei mündliche Prüfungen aus den Fachdidaktiken Mensch und Umwelt, Bildnerisches Gestalten, Handarbeit textil, Werken, Singen und Musik, Sporterziehung sowie den nichtgewählten Fachdidaktiken gemäss Litera a; d) ein Kolloquium in Erziehungswissenschaft / Allgemeiner Didaktik zur Überprüfung der Transferfähigkeiten;
2 Die Wahl der Prüfungsfächer gemäss Literae a-c erfolgt durch die Studierenden.

Art. Bestehensnorm

1 Die Schlussprüfungen sind bestanden, wenn: a) das ungerundete Mittel der Noten aller Teilprüfungen mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens eine Note unter 4 vorkommt; c) keine Note unter 3 liegt.
2 Bei Nichtbestehen der Schlussprüfungen können die ungenügenden Prüfungen einmal wiederholt werden. V. Diplom

Art. Diplomurkunde und Diplomzeugnis

1 Die Hochschule stellt eine Diplomurkunde und ein Diplomzeugnis aus.
2 Rektor beziehungsweise der Rektorin sowie dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin des Hochschulrates unterschrieben. Sie gibt Auskunft über die Lehrberechtigungen.
3 Das Diplomzeugnis gibt Auskunft über die erbrachten Leistungen sowie die gewählten Vertiefungsfächer, den Studienschwerpunkt und das Thema der Diplomarbeit. Es wird nach den Vorgaben des Hochschulrates ausgestaltet. VI. Schlussbestimmungen

Art. Übergangsbestimmung

Die bis 31. Juli 2006 erbrachten Studienleistungen werden nach den Vorgaben des Hochschulrates in Kreditpunkte umgerechnet.

Art. Aufhebung bisherigen Rechts

Nachfolgende Verordnungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben: a) Verordnung über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Fachhochschule vom 16. Dezember 2003; b) Verordnung über Leistungsnachweise, Eignungsabklärung, definitive Zulassung und Nachweis der Sprachkompetenzen an der Pädagogischen Fachhochschule vom 16. Dezember 2003.

Art. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2006 in Kraft. Endnoten
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