Gesetz über die öffentliche Statistik
Öffentliche Statistik: Gesetz Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) Vom 21. Mai 2014 (Stand 1. Juli 2015) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 13.0634.01 vom 11. Juni 2013 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 13.0634.02 vom 20. März 2014, ge - stützt auf §§ 15, 29 und 83 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Statistik im Kanton Basel-Stadt.
2 Es bezweckt, die Aufgaben der öffentlichen Statistik im Kanton zu bestimmen; die öffentliche Statistik im Kanton zu organisieren; die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden auf dem Ge-biet der öffentlichen Statistik zu fördern; den Zugang zu statistischen Informationen zu gewährleisten; die Einhaltung des Datenschutzes und der Informationssicherheit zu gewährleisten.
§ 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe gemäss § 3 lit. a sowie für die Mitwirkung von Priva - ten bei Befragungen im Rahmen der öffentlichen Statistik im Kanton Basel-Stadt.
2 Es findet keine Anwendung auf die Forschungstätigkeit von Lehr- und Forschungseinrichtungen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 9. Oktober 1992.
§ 3 Begriffe
1 Öffentliche Organe: Organisationseinheiten des Kantons, der Gemeinden und der juristi - schen Personen des kantonalen oder kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentli - che Aufgabe erfüllen sowie Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfül - Öffentliche Statistik: die Verdichtung von Einzeldaten zum Zweck, Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen zu erhalten, soweit die Einzeldaten hierfür vom normalen Verwaltungsvollzug institutionell getrennt zu aus - schliesslich statistischen Zwecken bearbeitet werden. Quelldaten: Unbearbeitete Daten an ihrem Ursprungsort, die der Statistik zur Verfü-gung sind oder um Angaben, die von den Auskunftgebenden z.B. im Rahmen von Befragungen auf Erhebungsinstrumenten gemacht werden. Rohdaten: Daten, die zum Zweck der öffentlichen Statistik in die zentrale Statistikstelle oder an eine Bundesstelle transferiert werden. Sie können Identifikatoren enthalten.
1) SG 111.100.
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Öffentliche Statistik: Gesetz Basisdaten: Daten, die von der zentralen Statistikstelle validiert wurden. Ihre Identifikato - ren wurden im Falle von Personendaten pseudonymisiert. Statistikdaten: Daten, die von der zentralen Statistikstelle so bearbeitet wurden, dass sie keine Identifikatoren und keine Pseudonyme mehr beinhalten. Auswertungsergebnisse: Ergebnisse, die sich unmittelbar aus Abfragen der Statistikdaten ergeben. Statistikergebnisse: Ergebnisse von Auswertungen, die validiert und für die Rezeption aufbereitet wurden und jede Möglichkeit von Rückschlüssen auf einzelne Personen aus - schliessen. Identifikator: Ein Merkmal, welches ein Einzeldatum eindeutig identifiziert. II. Aufgaben und Organisation der öffentlichen Statistik
§ 4 Aufgaben und Grundsatz der öffentlichen Statistik
1 Die öffentliche Statistik dient der Gewinnung und der Dokumentation empirischer, repräsentativer und kohärenter Informationen über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt. Diese Informationen dienen den öffentlichen Organen und dem Par - lament als Entscheidgrundlage und werden auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
2 Alle Tätigkeiten, die auf die Konzeption, die Erzeugung, die Verbreitung und die Aufbewahrung ei - ner öffentlichen Statistik ausgerichtet sind, werden nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden durchgeführt.
§ 5 Zentrale Statistikstelle
1 Der Regierungsrat bestimmt eine zentrale Statistikstelle des Kantons.
2 Die zentrale Statistikstelle erfüllt, organisiert, plant und koordiniert fachlich unabhängig die Aufga - ben der öffentlichen Statistik im Kanton und kann für öffentliche Organe statistikbezogene Dienstleis - tungen im Bereich von Informationssystemen und Datenmanagement erbringen.
3 Sie führt für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung das kantonale Gebäude- und Wohnungsre - gister nach den Grundsätzen der Bundesverordnung über das eidgenössische Gebäude- und Woh - nungsregister vom 31. Mai 2000.
2 ) III. Datengewinnung und Mitwirkung
§ 6 Grundsätze der Datengewinnung
1 Die zentrale Statistikstelle gewinnt die erforderlichen Rohdaten primär aus den vorhandenen Daten - beständen der öffentlichen Organe und durch die Regionalisierung der Bundesstatistik.
2 Subsidiär dazu kann die zentrale Statistikstelle weitere Rohdaten durch die Befragung von natürli - chen und juristischen Personen gewinnen. Diese Befragungen sind in Bezug auf Anzahl, Art und Per - sonenkreis auf ein notwendiges Minimum zu beschränken
§ 7 Mitwirkungspflichten
1 Öffentliche Organe sind im Bereich der öffentlichen Statistik zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Mitwirkung verpflichtet.
§ 8 Datengewinnung aus Datenbeständen der öffentlichen Organe
1 - lichen Quelldaten bekannt.
2 Sie bieten insbesondere sämtliche Quelldaten, die sie im Auftrag des Bundes an eine Bundesstelle weiterleiten, gleichzeitig auch der zentralen Statistikstelle zur Übernahme an.
2)
§ 5 Abs. 3: Massgebend ist jetzt die Verordnung vom 9. Juni 2017.
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Öffentliche Statistik: Gesetz
3 Ausnahmen von dieser Anbietepflicht werden durch den Regierungsrat auf Verordnungsstufe gere - gelt.
§ 9 Datengewinnung durch Befragung
1 Die zentrale Statistikstelle kann Befragungen von natürlichen und juristischen Personen zu statisti - schen Zwecken durchführen. Die für die Durchführung der Befragung erforderlichen Personendaten gewinnt die zentrale Statistikstelle aus dem Einwohnerregister.
2 Den befragten Personen sind die Rechtsgrundlage, der Zweck und der Auftraggeber der Befragung ausdrücklich mitzuteilen. Sie sind darüber zu informieren, dass ihre Teilnahme freiwillig ist.
§ 10 Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik und Anordnungsbefugnis für Befragungen
1 Der Regierungsrat hält in einer Verordnung die hauptsächlichen Tätigkeitsgebiete der öffentlichen Statistik sowie die erforderlichen Befragungen fest.
2 Für jede Befragung regelt die Verordnung insbesondere den Gegenstand der Befragung; den Kreis der zu Befragenden; die Periodizität der Befragung.
3 Befragungen, die sich auf das Gemeindegebiet der betroffenen Gemeinde beschränken, können nach den Grundsätzen dieses Gesetzes auch von der jeweiligen Gemeinde angeordnet werden.
§ 11 Statistikprogramm
1 Der Regierungsrat definiert im Statistikprogramm periodisch die Schwerpunkte der öffentlichen Sta - tistik im Kanton und legt fest, welche Tätigkeiten zum Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehö - ren.
2 Das Statistikprogramm berücksichtigt die Vorgaben der Bundesstatistik und weiterer öffentlicher Statistikproduzenten. IV. Datenschutz, Daten- und Informationssicherheit
§ 12 Statistik- und Amtsgeheimnis
1 Jede Datenbearbeitung darf ausschliesslich zu statistischen Zwecken erfolgen. Rohdaten, Basisdaten oder Statistikdaten dürfen nicht an öffentliche Organe zurückfliessen.
2 Die Mitarbeitenden der zentralen Statistikstelle müssen alle Informationen über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
3 Werden weitere Personen mit statistischen Aufgaben betraut, so sind sie vertraglich auf die Wahrung des Statistik- und des Amtsgeheimnisses zu verpflichten. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung ih - rer Tätigkeit.
§ 13 Pseudonymisierung von Personendaten
1 Handelt es sich bei Rohdaten um Personendaten, so werden sie bei der Bearbeitung zu Basisdaten umgehend pseudonymisiert.
2 Für thematisch getrennt vorliegende Datenbestände sind unterschiedliche Pseudonyme zu verwen - den, die von den Basisdaten getrennt abzulegen sind.
§ 14 Datenverknüpfungen
1 Basisdaten aus unterschiedlichen Aufgabenbereichen dürfen ausschliesslich von der zentralen Statis - tikstelle zu statistischen Zwecken miteinander verknüpft werden.
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2 Die bei der Verknüpfung anfallenden temporären Zwischenergebnisse dürfen nicht gespeichert wer - den.
3 Die zentrale Statistikstelle darf für Verknüpfungen von Personendaten zu statistischen Zwecken die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 verwenden.
§ 15 Datensicherheit und Datenaufbewahrung
1 Alle in der zentralen Statistikstelle bearbeiteten und aufbewahrten Daten sind mit organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unrechtmässige Einsichtnahme und Bearbeitung zu schützen.
2 Die Archivierung und die Vernichtung dieser Daten richten sich nach den Bestimmungen des Geset - zes über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996. Die zentrale Statistikstelle und das Staatsarchiv regeln in einem detaillierten Archivierungskonzept die Dauer, während der die zentrale Statistikstelle die Daten für die Erfüllung ihrer Auf - gabe benötigt; die Archivwürdigkeit der bearbeiteten Daten; die Modalitäten der Sicherung des Archivguts.
3 Nicht archivwürdige Daten und Unterlagen sind zu vernichten, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. V. Veröffentlichungen, Zugang und Gebühren
§ 16 Veröffentlichungen und Zugang
1 Die zentrale Statistikstelle publiziert regelmässig wichtige aktuelle Statistikergebnisse, Grundlagen und Analysen. Sie dokumentiert langfristige Entwicklungen.
2 Die öffentliche Bekanntgabe von Statistikergebnissen darf keine Rückschlüsse über die Verhältnisse einzelner Personen erlauben, es sei denn, diese hätten einer Bekanntgabe vorab schriftlich zugestimmt.
3 Nicht publizierte Statistikergebnisse sind nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 allgemein zu - gänglich.
§ 17 Weitergabe von Basis- und Statistikdaten
1 Die zentrale Statistikstelle kann Basisdaten und Statistikdaten ohne Pseudonymschlüssel an öffentli - che Statistikstellen und an Forschungsstellen zu ausschliesslich statistischen Zwecken weiter geben.
2 In einer Vereinbarung werden die Einhaltung des Datenschutzes und des Statistikgeheimnisses, das Verbot der Weitergabe an Dritte sowie die Pflicht zur Vernichtung der Daten nach Abschluss der Arbeiten festgehalten.
§ 18 Gebühren
1 Der Bezug von Veröffentlichungen der zentralen Statistikstelle kann mit einer Gebühr belegt werden. Die Gebühr richtet sich nach den Herstellungskosten der Publikation.
2 werden. Die Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Anfrage.
3 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Veröffentlichungen sowie für die Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle in einer Verordnung
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Öffentliche Statistik: Gesetz VI. Änderung bisherigen Rechts
§ 19 Änderung bisherigen Rechts
1 Folgende Gesetze werden geändert: ) Gesetz über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) vom 16. September 1998
4 ) ; Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 ) ; Energiegesetz (EnG) vom 9. September 1998
6 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistun - gen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008
7 )
. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
8 )
3) Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt. SG 122.200.
5) SG 153.260.
6) SG 772.100.
7) SG 890.700.
8) Wirksam seit 1. 7. 2015.
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