Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel
                            Universitäres Zentrum für Zahnmedizin: Gesetz  Gesetz über das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel  (UZBG)  Vom 17. September 2014 (Stand 1. Januar 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.  13.0391.01   vom 26. November 2013  sowie in den Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission  Nr.  13.0931.02   vom 19. Juni 2014,  beschliesst:  I. Bestand und Rechtsform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Unter dem Namen «Universitäres Zentrum für Zahnmedizin Basel (UZB)» besteht ein Unternehmen  des Kantons in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit und Sitz in Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Handelsregister eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes erlangt es die eigene Rechtspersönlichkeit.  II. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Das UZB dient der kantonalen, regionalen und überregionalen zahnmedizinischen Versorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfüllt die Aufgaben der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden sozialen Zahnpflege  gemäss dem Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gewährleistet insbesondere die Behandlung von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen mit  Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es erbringt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung mit dem  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es sorgt für die Lehre und Forschung im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit Hochschulen sowie  für die Weiter- und Fortbildung im Bereich der Zahnmedizin.  III. Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Das UZB kann Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erwerb von Beteiligungen, die Übertragung von Aktiven auf Dritte und die Verpfändung von  Regierungsrates, wenn der vom Regierungsrat in der Eigentümerstrategie festgelegte Prozentsatz des  Eigenkapitals überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auslagerungen an privatrechtliche Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.  IV. Organisation und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organe
                            1  Die Organe des UZB sind:  Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäres Zentrum für Zahnmedizin: Gesetz  Geschäftsleitung;  Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zusammensetzung, Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates
                            1  Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Verwaltungsratsmitglieder werden vom Regie  -  rungsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verwaltungsratsmitglieder können vom Regierungsrat jederzeit abberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gleichzeitig dem Grossen Rat angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat berücksichtigt Personen mit den für die Führung eines zahnmedizinischen Betrie  -  bes erforderlichen Qualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
                            1  Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:  Festlegung der strategischen Ausrichtung im Rahmen der vom Regierungsrat bestimmten  Eigentümerstrategie und der Leistungsvereinbarungen;  Genehmigung der Mehrjahresplanung und des Budgets inklusive Investitionen;  Festlegung der Kooperations- und Allianzstrategie;  Festlegung der Personalstrategie, der Anstellungsbedingungen und des Einreihungsver  -  fahrens;  Wahl und Anstellung der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Direktorin oder des  Direktors;  Festlegung der Organisation;  Aufsicht über die Geschäftsleitung;  Behandlung von Rekursen gegen Verfügungen der untergeordneten Organe;  Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle;  Erlass der erforderlichen Reglemente, insbesondere Finanz-, Preis-, Organisations- und  Personalreglemente;  Vertretung des UZB nach aussen, insbesondere gegenüber den Behörden des Kantons,  unter Vorbehalt anderer Regelungen im Organisationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammensetzung der Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und den weiteren Geschäftslei  -  tungsmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungs  -  befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben der Geschäftsleitung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Revisionsstelle wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wieder  -  wahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäres Zentrum für Zahnmedizin: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufsicht
                            1  Die allgemeine Aufsicht über das UZB obliegt dem Regierungsrat. Im Rahmen seiner Aufsichtsbe  -  fugnisse ist der Regierungsrat berechtigt, Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrates die  Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder und die Jahresrechnung und entscheidet auf Antrag des  Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bringt den Jahresbericht einschliesslich der Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle  dem Grossen Rat zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenüber Dritten und anderen Behörden ist der Regierungsrat zur Wahrung der Geschäftsgeheim  -  nisse verpflichtet.  V. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anstellungsverhältnis
                            1  Das UZB schliesst mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge ab. Abs. 5 bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge orientieren sich an den Bedürfnissen des Betriebs und des  Personals sowie an den Gegebenheiten des Marktes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit den massgebenden Personalverbänden Gesamtar  -  beitsverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit der Gesamtarbeitsvertrag und das Personalreglement nichts anderes bestimmen, finden die  Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 sinngemäss Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse sowie Anstellungsver  -  hältnisse im Rahmen von befristeten Projekten und für Hilfsassistierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Privatzahnärztliche Tätigkeit
                            1  Der Verwaltungsrat legt die Voraussetzungen zur Ausübung und die Grundlagen und Rahmenbedin  -  gungen der privatzahnärztlichen Tätigkeit in einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Berufliche Vorsorge
                            1  Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge des Personals schliesst sich das UZB der Pensionskas  -  se Basel-Stadt (PKBS) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die für das Staatspersonal des Kantons  Basel-Stadt gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Personalreglement.  VI. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Dotationskapital
                            1  Zur Erfüllung seiner Aufgaben gewährt der Kanton dem UZB ein Dotationskapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das UZB verfügt über eine angemessene Eigenkapitalquote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Fremdkapital
                            1  Das UZB kann Fremdkapital aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäres Zentrum für Zahnmedizin: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Vermögen
                            1  Das UZB verfügt über eigenes Vermögen. Dieses umfasst insbesondere Umlaufvermögen, Immobili  -  en, Mobilien und Immaterialgüterrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechnungslegung
                            1  Das UZB wendet einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard an, der ein den tatsächli  -  chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Steuern
                            1  Das UZB ist im Kanton von sämtlichen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.  VII. Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Haftung
                            1  Für die Verbindlichkeiten des UZB haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das UZB schliesst entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken Versicherungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften des UZB gelten ausschliesslich die Haftungs  -  vorschriften des OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verantwortlichkeit
                            1  Für die Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Re  -  visionsstelle gelten die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die aktienrechtliche Verantwort  -  lichkeit sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz) vom 17. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 findet insoweit keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte be  -  urteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesell  -  schaftsgläubigers. Er wird durch den Regierungsrat vertreten.  VIII. Benutzungsverhältnis und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Benutzungsverhältnis
                            1  Das Rechtsverhältnis zwischen dem UZB und seinen Patientinnen und Patienten ist öffentlich-recht  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Rechtspflege
                            1  Der Verwaltungsrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationsein  -  heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen gemäss Abs. 1 kann gemäss dem Gesetz betreffend die Organisation des Regie  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976 beim Verwaltungsrat Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Verfügungen des Verwaltungsrates kann gemäss dem Gesetz über die Verfassungs- und Ver  -  waltungsrechtspflege (VRPG) vom 14. Juni 1928 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäres Zentrum für Zahnmedizin: Gesetz  IX. Eigentumsverhältnisse und Eröffnungsbilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Rechtsübergang und Eigentumsverhältnisse
                            1  Das gesamte betriebsnotwendige Finanz- und Verwaltungsvermögen des Kantons, insbesondere das  Eigentum an sämtlichen Mobilien, sowie sämtliche Rechte und Pflichten, welche der Kanton für die  öffentlichen Zahnkliniken erworben hat oder eingegangen ist, gehen im Zeitpunkt der Wirksamkeit  des Gesetzes zu Eigenkapital auf das UZB über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das von der Universität in das Eigentum des UZB übertragene Nettovermögen wird die Universi  -  tät zum Zeitwert entschädigt. Das UZB kann hierfür ein verzinsliches Darlehen von der Universität  aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Eröffnungsbilanz
                            1  Auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt eine Bewertung der Aktiven und Passiven des UZB  auf der Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dotationskapital wird auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz so bemessen, dass zum Zeitpunkt  der Inbetriebnahme des Neubaus in der Bilanz eine Eigenkapitalquote von mindestens 35% erreicht  wird.  X. Koordination mit der Trägerschaft der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  Das sechste Kapitel des Vertrages vom 27. Juni 2006 zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und  Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel findet auf das UZB sinngemäss  Anwendung.  XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ermächtigung des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat ist zu allen Handlungen ermächtigt, die für die Überführung der Betriebe der öf  -  fentlichen Zahnkliniken ins UZB erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Personal
                            1  Solange kein Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von § 11 Abs. 3 abgeschlossen wird, richten sich die  betreffenden Anstellungsverhältnisse bis längstens 31. Dezember 2018 inhaltlich nach dem Personal  -  gesetz vom 17. November 1999 und dem Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbei  -  terinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel- Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse sowie vom Verwal  -  tungsrat für spezielle Fälle erlassene besondere Anstellungs-, Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen  zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt oder zur Gewinnung und Erhaltung  von Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Überführung und Sanierung Pensionskasse
                            1  Die notwendigen Ausgaben für den Arbeitgeberanteil zur Behebung der Deckungslücke für die Über  -  führung und Sanierung des Vorsorgewerkes des UZB werden vom Kanton übernommen.  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Der Regierungsrat bestimmt nach  Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. 3. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 1. 1. 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5