Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbe... (554.121)

CH - TG

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbe... (554.121)

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung vom 10. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2003)

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden
1 ) sowie der Verordnung des Bundesrates über das Gewerbe der Reisen - den
2 )
.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe obliegt dem kantonalen Patentbüro unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

§ 3 Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen

1 Ungeachtet der erforderlichen Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe bedarf die Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen einer Bewilligung gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege
3 ) und seiner Ausführungsverordnung.

§ 4 Märkte, Ausstellungen und Messen

1 Die Gemeinden oder die kantonalen Behörden orientieren das Patentbüro schrift - lich über die von ihnen bewilligten Märkte, Ausstellungen und Messen spätestens
20 Tage vor der entsprechenden Veranstaltung.
2 Bei regelmässig wiederkehrenden Veranstaltungen wie zum Beispiel Wochen - märkten genügt eine einmalige schriftliche Orientierung.

§ 5 Gebühren

1 Das Patentbüro erhebt für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligungen, die Ausstellung der Ausweiskarten und die vorzu - nehmenden Abklärungen die bundesrechtlichen Maximalgebühren.
1) SR 943.1
2) SR 943.11
3) RB 725.1
2 Für Bewilligungen mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeits - dauer werden die Gebühren anteilsmässig, im Maximum bis zur Hälfte der ordentli - chen Gebühr, reduziert.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz vom 8. September 1960 über die Märkte, die Wandergewerbe und die öffentlichen Veranstaltungen vom 18. Dezember 1961 wird aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.12.2002 01.01.2003 Erstfassung 50/2002
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht