Verordnung über die Wohnraumförderung
                            Wohnraumförderungsverordnung  Verordnung über die Wohnraumförderung  (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV)  Vom 17. Juni 2014 (Stand 28. Mai 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz; WRFG) vom 5.  Juni 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  A. Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Preisgünstige Wohnungen
                            1  Als preisgünstig gelten Wohnungen, die sich innerhalb der geltenden Kostenlimiten des Bundesamts  für Wohnungswesen (BWO) gemäss Verordnung des BWO vom 27. Januar 2004 über die Kostenlimi  -  ten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte erstellen lassen.  I. Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
                            1  Eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn sie nach ihren Statuten:  den Zweck verfolgt, dauerhaft preisgünstigen Wohnraum anzubieten;  auf die Verzinsung des Eigenkapitals verzichtet oder die Dividende gemäss Art. 6 Abs. 1  Bst. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 beschränkt;  die Ausrichtung von Tantiemen verbietet;  bei der Auflösung der Gesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung den nach Rückzahlung  des einbezahlten Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Stiftungskapitals verbleibenden  Teil des Vermögens dem in Buchstabe a erwähnten Zweck zuwendet; das Gesellschafts-,  Genossenschafts- oder Stiftungskapital darf höchstens zum Nennwert zurückbezahlt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Leistungen gemäss §§ 11-13 des Gesetzes beantragt, muss mit dem Gesuch seine oder ihre Sta  -  tuten  einreichen und sich im Fall der Leistungsgewährung dazu verpflichten, nachfolgende Statutenän  -  derungen unaufgefordert nachzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Dachorganisationen
                            1  Als Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten Rechtsträgerinnen oder Rechts  -  träger, die regional tätig sind und eine Vielzahl von Trägerschaften des gemeinnützigen Wohnungs  -  baus als Mitglieder vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Geschäftsbericht und Rechnungslegung
                            1  Die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus erstellen für jedes Jahr einen Geschäftsbe  -  richt nach den Grundsätzen der Art. 957-963b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30.  März 1911.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  861.500  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Revisionspflicht
                            1  Die Revisionspflicht richtet sich nach dem OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dachorganisationen und die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus haben mindes  -  tens eine eingeschränkte Revision nach Art. 727a OR vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übertragung von Aufgaben
                            1  Die mit dem Vollzug  -  tion gemäss § 3 übertragen.  II. Fördermassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Darlehen für Projektentwicklungen
                            1  Der Kanton gewährt der Dachorganisation ein Darlehen in der Höhe von maximal fünf Millionen  Franken zur Äufnung eines zweckgebundenen Fonds zur Förderung von Projektentwicklungen gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dachorganisation richtet Trägerschaften des gemeinnützigen Wohnungsbaus aus diesem Fonds  Darlehen aus, welche für die Entwicklung von Projekten zur Verfügung stehen. Darlehensrückzahlun  -  gen fliessen in den Fonds zurück und können für weitere Darlehen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dachorganisation hat den Fonds separat auszuweisen. Sie ist verpflichtet, die Mittel bei einem  Bankinstitut verzinslich anzulegen oder in risikoarme Obligationen zu investieren. Ausnahmsweise  kann sie mit grundpfändlicher Sicherstellung kurzfristige Anlagen bei Trägerschaften des gemeinnüt  -  zigen Wohnungsbaus tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dachorganisation regelt die Vertragsdauer und -beendigung sowie die für die auszurichtenden  Darlehen einzuhaltenden Modalitäten in Darlehensverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bürgschaften
                            1  Bürgschaften gemäss § 12 des Gesetzes werden in der Form der Solidarbürgschaft nach Art. 496 OR  gewährt. Die Gewährung wird von Amortisationsverpflichtungen abhängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung einer Bürgschaft setzt voraus, dass die Dachorganisation das entsprechende Gesuch  geprüft und festgestellt hat, dass die für die Bürgschaft erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf  die Einhaltung der allgemeinen Auflagen gemäss § 10 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Gewährung einer Bürgschaft und die Anordnung der mit ihr verbundenen Auflagen ent  -  scheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abgabe von Grundstücken im Baurecht
                            1  Die Rechte und Pflichten der Baurechtsnehmerin bzw. des Baurechtsnehmers im Zusammenhang  mit  einem gemäss § 13 des Gesetzes geförderten Bauprojekt werden nach Massgabe des vom Regie  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Auflagen für die Gewährung von Leistungen gemäss §§ 11-13 des Gesetzes
                            1  Die Gewährung von Leistungen   gemäss §§ 11-13 des Gesetzes erfolgt ausschliesslich im Hinblick  -  wohnraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger sind zu verpflichten, dass die geförderten Objekte die  folgenden Anforderungen erfüllen:  Sie sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen, in städtebaulich und architektonisch guter  Qualität und in einem energetisch zeitgemässen Standard zu realisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsverordnung  die Summe der Nutzflächen des darin enthaltenen Wohnraums darf die Summe der Nutz  -  flächen nicht übersteigen, die das Objekt hätte, wenn seine Wohnungen in Abhängigkeit  der Zimmerzahl die folgenden Grössen aufwiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 1-Zimmer-Whg. 37 m²
2. 2-Zimmer-Whg. 61 m²
3. 3-Zimmer-Whg. 83 m²
4. 4-Zimmer-Whg. 110 m²
5. 5-Zimmer-Whg. 142 m².
                            Die Nutzfläche, die innerhalb der Wohnung liegt, ist gemäss der Norm SIA 416 "Flächen und Volu  -  men von Gebäuden" zu bemessen. Nicht mitgezählt werden Flächen von Räumen mit einer geringe  -  ren   Raumhöhe  als 1.80  Meter. Gemeinschaftsräume mit einer erweiterten Wohnnutzung werden an  die Summe der Nutzflächen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen gemäss §§  11-13 des Gesetzes sind überdies zu  verpflichten, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  die Vermietung des geförderten Wohnraums während der gesamten Dauer des Mietver  -  hältnisses im Hinblick auf eine gute soziale Durchmischung erfolgt, dabei wird insbeson  -  dere auf eine angemessene Berücksichtigung von Mietenden mit geringen Einkommen  und Vermögen geachtet; die zuständige Stelle konkretisiert diese Auflage im Einzelfall  gegenüber den Leistungsempfängerinnen und -empfängern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  die Vermietung des geförderten Wohnraums während der gesamten Dauer des Mietver  -  hältnisses   diskriminierungsfrei,   das   heisst   insbesondere   unabhängig   von   Alter,   Ge  -  schlecht, Nationalität, Behinderung, ethnische oder religiöse Zugehörigkeit erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  sichergestellt ist, dass die Mietenden dieser Wohnungen während der Mietdauer dort ih  -  ren zivilrechtlichen Wohnsitz haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  die Wohnungen höchstens ein Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufwei  -  sen und von dieser Belegungsvorschrift während der gesamten Dauer des Mietverhältnis  -  ses nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mietzins der geförderten Wohnungen ist nach dem Grundsatz der Kostenmiete gemäss Bundes  -  gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. März (Wohnraumförderungsverordnung, WFV) vom 26. November 2003 ohne dessen Abs. 4, 5 und 7 zu
                            bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Auskunftspflicht
                            1  Wer Leistungen  gemäss §§ 11  -  13 des Gesetzes beantragt oder bezieht, ist verpflichtet, der Dachorga  -  nisation, dem Finanzdepartement sowie der Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt auf Verlan  -  gen  alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in den Betrieb und in die finanziellen Ver  -  hältnisse, einschliesslich Budget, Rechnungen, Bilanz und Mietzinsübersichten zu gewähren.  B. Weitere Fördermassnahmen  III. Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zuständigkeiten
                            1  Die Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen erfolgt  durch die Sozialhilfe Basel. Sie ist zuständig für die Vermietung, einschliesslich Auswahl der Mieter  -  schaft, sowie für Bewirtschaftung, Betrieb und Unterhalt des Wohnraums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 17. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (KB 25.03.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 17. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (KB 25.03.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 17. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (KB 25.03.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt am 17. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (KB 25.03.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschaffung und Instandsetzung der Gebäude und des Wohnraums erfolgen durch Immobilien  Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Lage des Wohnraums
                            1  Der bereitzustellende Wohnraum verteilt sich nach Möglichkeit über das ganze Gebiet des Kantons  Basel-Stadt und steht in angemessenem Ausmass zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auswahl der Liegenschaften erfolgt möglichst im Hinblick auf eine angemessene soziale Durch  -  mischung des jeweils  betroffenen Quartiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Art des Wohnraums
                            1  Der bereitzustellende Wohnraum soll kostengünstig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Allgemeinen werden bestehende Gebäude mit geringen Betriebs- und Unterhaltskosten und Woh  -  nungen mit effizienten Grundrissen bevorzugt, die unter Berücksichtigung der Anzahl Zimmer über  eine vergleichsweise geringe Grundfläche verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausbaustandard ist einfach, aber möglichst nachhaltig, d.h. mit möglichst geringen Lebenszy  -  kluskosten verbunden. Die Lebenszykluskosten berücksichtigen die Summe aller relevanten Kosten  einer Liegenschaft (Projektkosten, Umbau-, Sanierungs- oder Erstellungskosten, Nutzungskosten und  Leerstandskosten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mehrzahl der bereitzustellenden Wohnungen eignet sich für Familien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Mieterkreis
                            1  Der Mieterkreis ist auf Personen beschränkt, die auf dem Wohnungsmarkt besonders benachteiligt  sind, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwei Jahren unun  -  terbrochen im Kanton Basel-Stadt haben und der in § 16 Abs. 2 des Gesetzes genannten Zielgruppe  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen können Wohnungen kurzfristig auch anderen Personen zur Verfügung gestellt  werden, sofern  diese von einem akuten Wohnungsverlust bedroht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Vermietung
                            1  Die Wohnungen werden ausschliesslich an  Mieterinnen und Mieter des Mieterkreises vermietet. Das  Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen  wird periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des OR. Die  Mietzinsen sind in jedem Fall durch die Mieterschaft geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Mietvertrag ist mit einer Auflage zur Belegung der Wohnung im Sinne von § 18 zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Untervermietung
                            1  Die Untervermietung der Wohnungen wird nicht genehmigt, wenn sie den Zielen dieser Verordnung  widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Belegung
                            1  Verhältnis stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der Zimmer einer Wohnung hat nach Möglichkeit die Zahl der darin wohnenden Personen  nicht zu überschreiten. Wohnt nur ein Elternteil im Haushalt, darf die Zimmerzahl um ein Zimmer  über der Anzahl Haushaltsmitglieder liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend sind jene Personen, welche in der fraglichen Wohnung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kündigung
                            1  Bei laufenden Mietverhältnissen kann Mieterinnen und Mietern, welche nicht mehr zum Mieterkreis  gehören, das Mietverhältnis gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kündigung kann trotz Zugehörigkeit zum Mieterkreis insbesondere aufgrund von Unterbele  -  gung, baulichen Massnahmen, bei schweren Verstössen gegen das Mietreglement oder im Hinblick  auf einen Verkauf der Liegenschaft erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere mögliche Kündigungsgründe ergeben sich aus dem OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ersatzangebot
                            1  Kündigt die Sozialhilfe Basel ein Mietverhältnis wegen Unterbelegung, baulicher Massnahmen oder  im Hinblick auf einen Verkauf der Liegenschaft, so macht sie den betroffenen Mieterinnen und Mie  -  tern, welche die in § 16 Abs. 2 des Gesetzes festgelegten Kriterien erfüllen, nach Möglichkeit ein  Ersatzangebot.  IV. Massnahmen im Hinblick auf private Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Information und Beratung
                            1  Die für die Information und Beratung gemäss § 14 des Gesetzes zuständige Behörde ist die Fachstel  -  le Wohnraumentwicklung im Präsidialdepartement.  V. Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            7  )  Bedarf nach einer rollstuhlgängigen Wohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Beitrag an den Mietzins gemäss § 16b des Gesetzes über die Wohnraumförderung (Wohnraum  -  fördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013 kann beantragt werden, wenn mindestens eine im Haushalt  wohnende Person auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Person ist dann auf den Rollstuhl angewiesen, wenn sie die Voraussetzungen für den Erhalt ei  -  nes Rollstuhls seitens der AHV oder der IV erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            9  )  Wohnsitzdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausrichtung eines Beitrags an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung setzt voraus, dass  die auf einen Rollstuhl angewiesene erwachsene Person oder mindestens ein Elternteil eines auf einen  Rollstuhl angewiesenen Kindes den zivilrechtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt seit min  -  destens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Basel-Stadt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            10  )  Wohnungsbelegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für einen Anspruch auf einen Beitrag an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung darf die  Zahl der Zimmer die Zahl der im Haushalt wohnenden Personen um höchstens ein Zimmer überstei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend sind jene Personen, welche in der fraglichen Wohnung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  sonen um mehr als ein Zimmer, besteht noch während einem halben Jahr Anspruch auf den Beitrag an  den Mietzins.  Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 26. April 2022, in Kraft seit 28. Mai 2022 (KB 30.04.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            11  )  Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe der Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung richtet sich nach dem An  -  spruch auf Prämienverbilligung der auf einen Rollstuhl angewiesenen Person und wird nach den für  die individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltenden Prämienverbilligungsstufen gemäss Verordnung  über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 abgestuft:  Prämiengruppe 1 - 6:  Prämiengruppe 7 - 12:  Prämiengruppe 13 - 17:  Prämiengruppe 18 - 22:  Fr. 6'000 pro Jahr  Fr. 4'500 pro Jahr  Fr. 3'000 pro Jahr  Fr. 1'500 pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge nach Abs. 1 werden monatlich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt der vertraglich festgelegte Jahresmietzins (exkl. Nebenkosten) der Wohnung unterhalb der  Höhe des nach Abs. 1 bemessenen Beitragsanspruchs, entspricht der Beitrag höchstens dem Betrag  des tatsächlich geschuldeten Jahresmietzinses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wohnen mehrere Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, gemeinsam in einer Wohnung,  wird für diese Wohnung insgesamt höchstens der maximale Beitrag von Fr. 6'000 pro Jahr ausgerich  -  tet. Dieser Betrag wird auf die Berechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            12  )  Verhältnis zu Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen, wer  -  den keine Beiträge nach § 16b BRG und dieser Verordnung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            13  )  Antragstellung, Anspruchsbeginn und Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Antrag auf einen Beitrag an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung ist mit ausgefülltem  und unterzeichnetem Antragsformular und den notwendigen Unterlagen beim Amt für Sozialbeiträge  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlende Unterlagen werden nachgefordert und sind innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des  Nachforderungsschreibens einzureichen. Bleibt diese Frist ungenutzt, ist ein neuer Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitragsanspruch entsteht ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Einreichung des schriftli  -  chen Antrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede wesentliche Änderung in den für den Beitragsanspruch massgebenden Verhältnissen ist von den  Bezügerinnen und Bezügern oder ihren Angehörigen dem Amt für Sozialbeiträge zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            14  )  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge) wird mit dem  Vollzug der Aufgaben gemäss § 16b BRG beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            15  )  Rechtsmittelverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen betreffend Beiträge an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung gemäss  §  BRG kann beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der weitere Rechtsmittelweg richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Orga  -  nisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Wohnraumförde  -  rung (Wohnraumfördergesetz; WRFG) vom 5. Juni 2013 auf den 1. Juli 2014 wirksam.  Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsverordnung  Anhang  Änderung anderer Erlasse  Mit der Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Juni 2014 wurde folgende Änderung anderer Erlasse beschlossen:
                            Im Anhang 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Ver-  gehen  und  Übertretungen  vom  21.  Dezember  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    wird  der  Eintrag  «Gesetz  über  Abbruch  und  Zweckentfremdung von Wohnhäusern (SG 861.500)» wie folgt ersetzt:  Erlass  Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG; SG 861.500)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel / § 20
                            Zuständige Behörde FD/WSU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG 257.110