Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten Vom 9. Dezember 2002 (Stand 13. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Rifenstein-Horniflue», bestehend aus Parzellen Nr. 740, 742,
1094, 1098, 1099 und 1100 sowie einer Teilfläche von Parzelle Nr. 1085, alle im Grundbuch Reigoldswil, sowie Parzellen Nr. 270, 404, 703 und einer Teilflä - che von Parzelle Nr. 701, alle im Grundbuch Titterten, wird als Objekt von re - gionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 37,84 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Reptilien-Lebensraum von na - tionaler Bedeutung;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
c. Förderung lichter, extensiv bewirtschafteter und strukturreicher Waldbe - stände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzen - arten sowie Förderung von Alt- und Totholz;
d. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
e. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteris - tischen Lebensgemeinschaften sowie der Mauerfugen-Gesellschaften;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0905
g. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer sowie der Am - phibienlaichgewässer;
h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Eichen sowie der Arten von Fels- und Felsschutt-Biotopen;
i. Erhaltung der geologischen Naturobjekte.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Verlassen der erlaubten Wege in den naturschützerisch sensiblen Berei - chen;
f. Klettern ausserhalb der erlaubten Fels-Bereiche;
g. Laufen lassen von Hunden;
h. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
i. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
j. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege sowie der Unterhalt, die Untersuchung und Restaurierung der archäologischen Stät - ten durch die Kantonsarchäologie bleiben in Absprache mit der kantonalen Na - turschutzfachstelle gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0905
§ 4 Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungs - verfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für Wald-Naturschutz - gebiete in der Gemeinde Reigoldswil und angrenzender Gebiete in der Gemeinde Titterten mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nut - zung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einverneh - men anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Minderer - träge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
6 Bei Restaurierungsarbeiten an der Ruine sind die Interessen des Artenschut - zes zu berücksichtigen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0905
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 10 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe - schlusses in Kraft
3 )
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3) In Kraft seit 13. Januar 2003. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0905
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.12.2002 13.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0905 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0905
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.12.2002 13.01.2003 Erstfassung GS 34.0905 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0905
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