Gesetz über die Entschädigung der Behörden (161.3)
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Gesetz über die Entschädigung der Behörden

Gesetz über die Entschädigung der Behörden * (Entschädigungsgesetz, EntschG) vom 17. Dezember 2008 (Stand 1. Oktober 2023) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1. Kanton 1 Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der kantonalen Behörden und Kommissionen sowie für Mitglieder von Arbeitsgruppen, die durch den Regierungsrat eingesetzt werden. * 2 Es gilt nicht für die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantona - len Anstalten.

Art. 2 2. Gemeinden

1 Soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen, sind die Art. 32–38 und Art. 40 Abs. 1 für Mitglieder von kommunalen Behörden und Kommissionen sinngemäss anwendbar. 2 Gehalts- und Rentenordnung 2.1 Landrat

Art. 3 Entschädigung für Landratssitzungen

1 Die jährliche Entschädigung für Landratssitzungen und für das Akten - studium beträgt pauschal Fr. 5'000.–. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Präsidialzulagen

1 Die jährliche Präsidialzulage beträgt für: 1. das Landratspräsidium Fr. 10'000.–, wovon Fr. 2'500.– als Spe - senpauschale gelten; 2. * die Landratsvizepräsidien je Fr. 1'000.–, wovon Fr. 250.– als Spe - senpauschale gelten.

Art. 5 Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen,

Stundenvergütung 1 Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt für Mitglieder des Landrates Fr. 160.– je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.–. 2 Die Präsidien erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent des Sitzungs - geldes, mindestens Fr. 80.– je Sitzung. 3 Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Ver - gütung festsetzen.

Art. 6 Spesenentschädigung

1. für Sitzungen im Kanton 1 Die pauschale Spesenentschädigung, insbesondere für die Reise zu Landrats- und Kommissionssitzungen sowie für das Parkieren, beträgt jährlich Fr. 330.–.

Art. 7 2. für kantonsexterne Sendungen

1 Die Reiseentschädigung an Mitglieder des Landrates für kantonsexter - ne Sendungen richtet sich nach Art. 37.

Art. 8 Beiträge an die Fraktionen

1 Die Fraktionen erhalten jährlich einen Grundbeitrag von Fr. 4'500.– und einen Beitrag von Fr. 700.– je Fraktionsmitglied. 2 Landratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten jährlich einen Beitrag von Fr. 700.–.

Art. 9 * Auszahlung

1 Die Entschädigungen gemäss Art. 3, 4, 5 und 8 werden halbjährlich und die übrigen Entschädigungen im Monat Dezember ausbezahlt. 2
2.2 Regierungsrat 2.2.1 Gehaltsregelung

Art. 10 Gehalt

1 Das Jahresgehalt eines Mitglieds des Regierungsrates beträgt für die hauptamtliche Tätigkeit 89 bis 96 Prozent des Maximums des Jahresge - halts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung 1 ) . Das Gehalt wird bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um zwei Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt er - reicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres um ein Prozent. * 2 Die Präsidialzulagen betragen: 1. Landammann: Fr. 18'000.–; 2. Landesstatthalterin oder Landesstatthalter: Fr. 4'500.–. 3 Das Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrates, des Regierungsrates, von Kommissionen und von Ausschüssen ist in diesem Jahresgehalt inbegriffen.

Art. 11 * Spesenpauschale

1 Jedes Mitglied des Regierungsrates erhält jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrage von Fr. 12'000.–.

Art. 12 Beiträge

1 Jedes Mitglied des Regierungsrates hat folgende Beiträge zu entrich - ten: 1. Beiträge zur Finanzierung der beruflichen Alters , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss dem Pensionskassengesetz 2 ) ; 2. gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge; 3. Anteil an den Prämien der Krankentaggeld- und Unfallversiche - rung im Umfang der Anteilsregelung gemäss der Personalverord - nung 3 ) . 1) NG 165.113 2) NG 165.2 3) NG 165.111 3

Art. 13 * Mandate in Verwaltungsräten

1 Honorare und Sitzungsgelder für Mandate in Verwaltungsräten und dergleichen, die einem Mitglied des Regierungsrates in Ausübung sei - ner amtlichen Tätigkeit durch Dritte zufallen, sind dem Kanton zu über - weisen. 2 Spesen aus diesen Mandaten fallen vollumfänglich den jeweiligen Mit - gliedern des Regierungsrates zu.

Art. 14 Auszahlung

1 Die Auszahlung des Gehalts und der Spesenpauschale erfolgt monat - lich in zwölf gleichen Raten.

Art. 15 Gehaltsfortzahlung

1. bei Krankheit 1 Bei Krankheit haben die Mitglieder des Regierungsrates für die ersten sechs Monate Anspruch auf das volle Gehalt. Für die folgende Zeit ver - mindert sich der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Leistung der Kran - kentaggeldversicherung. 2 Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.

Art. 16 2. bei Unfall

1 Bei Berufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf das volle Gehalt bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Bezug von Altersleistungen gemäss der Pensionskassenge - setzgebung 4 ) sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen. * 2 Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates An - spruch auf die Bezahlung der Heilungskosten sowie auf das volle Ge - halt für die Dauer der ersten sechs Monate, während sich für die folgen - de Zeit der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung vermindert. 3 Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu. 4) NG 165.2 4

Art. 17 3. bei Nichtwiederwahl

1 Ein Mitglied des Regierungsrates, das nicht mehr wiedergewählt wird, erhält nach Ablauf der Amtsdauer für sechs Monate das volle Gehalt. 2 Diese Regelung gilt auch bei Rückzug der Kandidatur nach dem ers - ten Wahlgang.

Art. 18 4. beim Tod

1 Beim Tod eines Mitglieds des Regierungsrates ist zuhanden seiner Erbschaft das volle Gehalt für zwei zusätzliche Monate auszubezahlen. 2.2.2 Abgangsentschädigung

Art. 19 Grundsatz

1 Scheidet ein Mitglied zufolge Rücktritts oder Nichtwiederwahl aus dem Regierungsrat aus, bevor ein Anspruch auf eine Altersrente entstanden ist, erhält es eine Abgangsentschädigung im Umfang von 80 Prozent des zuletzt bezogenen Bruttogehalts während folgender Anzahl von Mo - naten: 1. bei weniger als 4 vollen Amtsjahren: 9 Monate; 2. bei 4 bis 7 vollen Amtsjahren: 12 Monate; 3. bei 8 bis 11 vollen Amtsjahren: 16 Monate; 4. bei 12 und mehr Amtsjahren: 20 Monate. 2 Bei einer Nichtwiederwahl wird zunächst die Gehaltsfortzahlung ge - mäss Art. 17 entrichtet. 3 Die Abgangsentschädigung wird bis zum Eintritt des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenleistung entrichtet.

Art. 20 Kürzung

1 Solange ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrates ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit der Abgangsentschä - digung das Gehalt eines amtierenden Mitglieds übersteigt, wird die Ab - gangsentschädigung um den Mehrbetrag gekürzt. 2 Als Erwerbs- oder Ersatzeinkommen gelten: 1. Löhne aus Erwerbstätigkeit; 2. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Verwaltungsrats - honorare; 5
3. Taggelder von Unfall , Kranken- oder Militärversicherung, Invali - denrenten gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversi - cherung 5 ) sowie Leistungen der Arbeitslosenversicherung 6 ) . 3 Nicht anrechenbar sind insbesondere: Renten der beruflichen Vorsor - ge, Erwerbs- und Ersatzeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners. 2.2.3 Übergangsrente

Art. 21 * ...

2.2.4 Berufliche Vorsorge

Art. 22 Grundsatz

1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gemäss den Bestimmun - gen der Pensionskassengesetzgebung 7 ) gegen die wirtschaftlichen Fol - gen von Invalidität, Alter und Tod versichert. 2 Der Landrat bewilligt mit dem Budget die Mittel, die für den besonde - ren Sparplan des Regierungsrates zur Verfügung stehen. Der Regie - rungsrat legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kre - dite fest; Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes 8 ) bleibt vorbehal - ten. * 2.3 Gerichte

Art. 23 * Gerichtspräsidient

1. Gehalt 1 Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwal - tungsgerichts erhalten, bezogen auf das Maximum des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung 9 ) , für ein Vollamt folgendes Gehalt: 1. Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidium: 98–105% 5) SR 831.20 6) SR 837.0 7) NG 165.2 / 165.21 8) A 2008, 1369, 1651, 1845 9) NG 165.113 6
2. geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium: 91–98% 3. Kantonsgerichtspräsidium: 88–95% 4. * Ober- und Verwaltungsgerichtsvizepräsidium: 95–102% 2 Das Anfangsgehalt wird durch das Landratsbüro festgelegt; hierauf wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des übernächsten Ka - lenderjahres.

Art. 24 * 2. Spesenpauschale

1 Zusätzlich zum Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts wird bei einem Vollamt jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 3'600.– entrichtet. 2 Bei nicht vollamtlichen Präsidien oder Vizepräsidien wird die Spesen - vergütung anteilsmässig entrichtet.

Art. 25 * 3. Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungen

1 Für die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwal - tungsgerichts gelten Art. 12, 15–18 und 22 sinngemäss; das Gesamtge - richt des Obergerichts legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest.

Art. 26 Mitglieder der Gerichte

1. Sitzungsgeld 1 Das Sitzungsgeld für Gerichtssitzungen beträgt für Mitglieder des Ge - richtes Fr. 160.– je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.–. 2 Für die Leitung einer Gerichtssitzung, für die Durchführung eines Vor - verfahrens oder für die Durchführung einer Anhörung durch eine Richte - rin oder einen Richter setzt die zuständige Gerichtsabteilung eine ange - messene Vergütung fest. 3 Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts ist das Sitzungsgeld inbegriffen. * 7

Art. 27 2. Aktenstudium

1 Die Gerichte setzen die Entschädigung für das Aktenstudium im Rah - men von Fr. 40.– bis Fr. 400.– einheitlich je Richterin beziehungsweise Richter und je Fall fest; bei Prozessen mit ausserordentlichem Zeitauf - wand, insbesondere wenn in einem Fall ein nochmaliges oder zusätzli - ches Aktenstudium notwendig ist, kann die Entschädigung für das Ak - tenstudium angemessen erhöht werden. Die Vergütung beträgt in der Regel je Stunde Fr. 40.–. * 2 Für ein schriftliches Referat einer Richterin oder eines Richters setzt die zuständige Gerichtsabteilung eine angemessene Vergütung fest. 3 Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts ist die Entschädigung für das Aktenstudium inbe - griffen. *

Art. 28 3. Spesenpauschale

1 Die Mitglieder der Gerichte erhalten jährlich eine pauschale Spesen - vergütung im Betrag von Fr. 330.–, insbesondere für die Reise zu Ge - richtssitzungen sowie für das Parkieren.

Art. 29 4. Vorsitzende der Gerichtsabteilungen

1 Das Gesamtgericht kann den Vorsitzenden der Gerichtsabteilungen jährlich eine zusätzliche Entschädigung bis höchstens Fr. 2'500.– aus - richten. 2 Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwal - tungsgerichts haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädi - gung. *

Art. 29a * Bereitschaftsdienst

1 Die Mitglieder der Gerichte erhalten für den Bereitschaftsdienst an Samstagen, Ruhetagen und arbeitsfreien Tagen gemäss der Personal - gesetzgebung 10 ) eine Entschädigung von Fr. 7.50 je Stunde. 2 Die Entschädigung wird auch während eines Arbeitseinsatzes aus dem Bereitschaftsdienst ausgerichtet. 10) NG 165.1 8

Art. 30 * Präsidium der Schlichtungsbehörde

1. Gehalt 1 Die Präsidien der Schlichtungsbehörde erhalten, bezogen auf das Ma - ximum des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Ent - löhnungsverordnung, für ein Vollamt folgendes Gehalt: 1. Präsidentin oder Präsident: 75–82% 2. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten: 68–79% 2 Das Anfangsgehalt wird durch den Regierungsrat festgelegt; hierauf wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt er - reicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des übernächsten Kalenderjahres.

Art. 30a * 2. Spesenpauschale

1 Die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde erhalten jähr - lich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr. 330.–, insbe - sondere für die Reise zu den Sitzungen sowie für das Parkieren.

Art. 30b * 3. Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungen

1 Für die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde gelten Art. 12, 15–18 und 22 sinngemäss; das Gesamtgericht des Obergerichts legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest.

Art. 30c * Vertreterinnen und Vertreter in der

Schlichtungsbehörde 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- und Mieterseite sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite des öffentlichen und privaten Bereichs werden gemäss den Bestimmungen für die Kommissionen ent - schädigt.

Art. 31 * Auszahlung

1 Die Auszahlung der Gehälter und der Spesenpauschale an die Ge - richtspräsidien, die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sowie an die Präsidien der Schlichtungsbehörde erfolgt monatlich in zwölf gleichen Raten, während die übrigen Entschädigungen in halb - jährlichen Raten zur Auszahlung gelangen. 9
2.4 Kommissionen und Arbeitsgruppen *

Art. 32 Sitzungsgeld

1 Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt Fr. 160.– je Halb - tagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr. 80.–.

Art. 33 Schriftliche Berichterstattung, Aktenstudium

1 Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Ver - gütung festsetzen. 2 Muss vor einer Sitzung ein umfangreiches Dossier studiert werden, kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen; die Ver - gütung beträgt in der Regel Fr. 40.– je Stunde. 3 Die Entschädigung für besondere Facharbeiten setzt der Regierungs - rat fest.

Art. 34 Zulage für die Sitzungsleitung

1 Für die Sitzungsleitung erhält das betreffende Kommissionsmitglied einen Zuschlag von 50 Prozent, mindestens Fr. 80.– je Sitzung.

Art. 34a * Entschädigung der Mitglieder von Arbeitsgruppen

1 Für Arbeitsgruppen, die vom Regierungsrat eingesetzt wurden, richten sich das Sitzungsgeld und die Entschädigung für kantonsexterne Sen - dungen nach Art. 32 und Art. 37; weitere Entschädigungen werden nicht ausgerichtet. 2 Keinen Anspruch auf Sitzungsgelder haben in der Regel die Delegier - ten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und öffentlich-rechtlicher An - stalten. 3 Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenz mit Sachverständigen, die für Arbeitsgruppen beigezogen werden, eine ab - weichende Entschädigungsregelung vereinbaren. 10
2.5 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 35 Taggelder für amtliche Sendungen

1 Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen unter Vor - behalt von Art. 4, 11 und 24 für amtliche Sendungen: * 1. eine Arbeitsentschädigung von Fr. 160.– je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden beträgt die Arbeitsentschädigung Fr. 80.–; 2. eine Spesenentschädigung von Fr. 30.– je Halbtag; bei einem zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden entfällt die Spe - senentschädigung; 3. eine Entschädigung von Fr. 150.–, sofern auswärts übernachtet werden muss und die Kosten nicht vom Kanton übernommen werden; kostet die Übernachtung mit dem Frühstück mehr, kön - nen die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 36 Reiseentschädigungen

1. für Sitzungen und amtliche Sendungen im Kanton 1 Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen je Kilometer der Hin- und Rückreise zu Sitzungen oder amtlichen Sendungen im Kanton eine Entschädigung von Fr. –.70; die Reiseentschädigung wird nach der Distanztabelle berechnet, die vom Regierungsrat festgesetzt wird; vorbehalten bleiben Art. 4, 6, 11, 24, 28 und 30a. * 2 Sofern eine Behörde oder eine Kommission ein Fahrzeug gemeinsam benützt, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Anspruch auf die Reiseentschädigung für die ausgewiesenen Fahrkilometer. 3 Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abge - golten.

Art. 37 2. für kantonsexterne Sendungen

1 Als Reiseentschädigung für kantonsexterne Sendungen wird die Fahr - karte erster Klasse öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Benützen meh - rere Personen das gleiche Fahrzeug, wird eine Entschädigung von Fr. –.70 je Fahrkilometer entrichtet; vorbehalten bleiben Art. 4, 11 und 24. 2 Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abge - golten. 11

Art. 38 Auszahlung

1 Die Entschädigungen gemäss Art. 32–37 werden halbjährlich ausbe - zahlt. *

Art. 39 Überprüfung und Anpassung der Entschädigungen

1 Die Entschädigungen werden Mitte jeder Legislaturperiode durch das Landratsbüro überprüft; es unterbreitet dem Landrat einen Bericht und allfällige Anträge. 3 Weitere Ansprüche

Art. 40 Versicherung gegen Unfall

1 Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen sind gegen die Fol - gen von Unfällen in Ausübung ihrer Behördentätigkeit zu versichern. 2 Die Versicherungsleistung während der vollen Gehaltszahlung fällt dem Kanton zu.

Art. 41 * Versicherung gegen Krankheit

1 Die Mitglieder des Regierungsrates, die Gerichtspräsidien und die Vi - zepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sind gegen den Lohn - ausfall bei Krankheit zu versichern. 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 Gehalt und Rentenordnung für Mitglieder

des Regierungsrates 1 Bis zum 30. Juni 2010 erhalten die aktiven Mitglieder des Regierungs - rates die Leistungen gemäss Art. 11–40 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungs - gesetz) 11 ) . 11) A 1999, 941, 1906 12
2 Für Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1. Juli 2010 dem Re - gierungsrat angehört und nach der bisherigen Gesetzgebung Anwart - schaften besitzen oder bereits Renten beziehen, gelten weiterhin das Gesetz vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglie - der (Entschädigungsgesetz) beziehungsweise die Behördenverordnung vom 19. Juni 1971 12 ) sowie der Landratsbeschluss vom 4. Juli 1990 über das Ruhegehalt von ehemaligen Mitgliedern des Regierungsrates 13 ) . 3 Für jenes Mitglied des Regierungsrates, das neu seit dem 1. Juli 2008 im Amt ist, werden nach erfolgter Wiederwahl die Pensionskassenbei - träge für die Zeit bis zum 30. Juni 2010 nachträglich entrichtet.

Art. 42a * Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 22. November 2017 1. Gehaltsregelung für den Regierungsrat 1 Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor Inkraft - treten der Änderung vom 22. November 2017 angetreten haben, gilt die neue Gehaltsregelung. 2 Das Jahresgehalt ist am 1. Juli 2018 gestützt auf die Berechnung ge - mäss Art. 10 Abs. 1 an das neue Recht anzupassen.

Art. 42b * 2. Übergangsrente

1 Die bisherigen Bestimmungen zur Übergangsrente im Entschädi - gungsgesetz 14 ) gelten weiterhin für: 1. ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1. Juli 2018 aus dem Amt ausgeschieden sind, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Übergangsrente beziehen oder Anwartschaften auf eine Übergangsrente besitzen; 2. amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor dem 1. Juli 2018 angetreten haben.

Art. 43 Änderung des Pensionskassengesetzes

1 Das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) 15 ) wird wie folgt geändert: ... 12) A 1971, 948; 1978, 926; 1983, 1189; 1990, 404; 1992, 1693; 1994, 262 13) NG 161.13 14) A 2008, 2533; A 2009, 355 15) NG 165.2 13

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 23. Juni 1999 über die Entschädigung der Behörden - mitglieder (Entschädigungsgesetz) 16 ) wird aufgehoben.

Art. 45 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft; Art. 43 tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft. 16) A 1999, 941, 1906 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 2533; A 2009, 355 09.06.2010 01.01.2011 Art. 30 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 30a eingefügt A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 30b eingefügt A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 30c eingefügt A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575 25.09.2013 01.01.2014 Art. 16 Abs. 1 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9 25.09.2013 01.01.2014 Art. 22 Abs. 2 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9 25.09.2013 01.01.2014 Art. 30b totalrevidiert A 2013, 1582; A 2014, 9 23.11.2016 01.08.2017 Art. 23 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 24 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 25 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 26 Abs. 3 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 27 Abs. 3 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 29 Abs. 2 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 31 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000 23.11.2016 01.08.2017 Art. 41 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000 22.11.2017 01.07.2018 Erlasstitel geändert A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1, 2. geändert A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Art. 9 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Art. 11 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Art. 13 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Art. 21 aufgehoben A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Art. 27 Abs. 1 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Art. 29a eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Titel 2.4 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Art. 34a eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584 22.11.2017 01.07.2018 Art. 42b eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584 28.06.2023 01.10.2023 Art. 23 Abs. 1, 4. geändert 2023-033 28.06.2023 01.10.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 2023-033 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.12.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 2533; A 2009, 355 Erlasstitel 22.11.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 1 Abs. 1 22.11.2017

01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 4 Abs. 1, 2. 22.11.2017

01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 9 22.11.2017

01.07.2018 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 10 Abs. 1 22.11.2017

01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 11 22.11.2017

01.07.2018 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 13 22.11.2017

01.07.2018 totalrevidiert A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 16 Abs. 1 25.09.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9

Art. 21 22.11.2017

01.07.2018 aufgehoben A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 22 Abs. 2 25.09.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9

Art. 23 23.11.2016

01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 23 Abs. 1, 4. 28.06.2023

01.10.2023 geändert 2023-033

Art. 24 23.11.2016

01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 25 23.11.2016

01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 26 Abs. 3 23.11.2016

01.08.2017 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 27 Abs. 1 22.11.2017

01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 27 Abs. 3 23.11.2016

01.08.2017 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 29 Abs. 2 23.11.2016

01.08.2017 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 29a 22.11.2017

01.07.2018 eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 30 09.06.2010

01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 1031, 1575

Art. 30a 09.06.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575

Art. 30b 09.06.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575

Art. 30b 25.09.2013

01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1582; A 2014, 9

Art. 30c 09.06.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575

Art. 31 23.11.2016

01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000 Titel 2.4 22.11.2017 01.07.2018 geändert A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 34a 22.11.2017

01.07.2018 eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 35 Abs. 1 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 36 Abs. 1 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 41 23.11.2016

01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000

Art. 42a 22.11.2017

01.07.2018 eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584

Art. 42b 22.11.2017

01.07.2018 eingefügt A 2017, 2068; A 2018, 584 16
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