Verordnung über das Naturschutzgebiet «Widenhölzli», Gemeinde Reigoldswil (790.457)
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Widenhölzli», Gemeinde Reigoldswil (790.457)
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Widenhölzli», Gemeinde Reigoldswil
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Widenhölzli», Gemeinde Reigoldswil Vom 9. Dezember 2002 (Stand 13. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Widenhölzli», bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 1047, Gemeinde Reigoldswil, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf - genommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 4,22 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
c. Förderung von extensiv gepflegten, strukturreichen, stufig aufgebauten sowie Alt- und Totholz-reichen Waldbeständen;
d. Förderung seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0902
2 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
3 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
4 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungs - verfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
§ 4 Betreuung des Naturschutzgebietes
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Bürger - gemeinde gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für Wald-Natur - schutzgebiete in der Gemeinde Reigoldswil mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
3 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus erge - benden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen. Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftrag - nehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 6 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0902
§ 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe - schlusses in Kraft
3 )
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3) In Kraft seit 13. Januar 2003. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0902
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.12.2002 13.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0902 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0902
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.12.2002 13.01.2003 Erstfassung GS 34.0902 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0902