Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht (810.130)
Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht (810.130)
Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht
Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht (KStAV) Vom 20. Juni 2017 (Stand 1. Juli 2017) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) von der Regierung erlassen am 20. Juni 2017
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug der Aufsicht über die Stauanlagen im Kanton Graubünden, soweit sie gemäss dem Bundesgesetz über die Stauanlagen
2 ) nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.
Art. 3 Aufgaben
1 Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen wahr. Sie erlässt dabei Verfügungen insbesondere über: a) die Bewilligung zur Inbetriebnahme; b) das Ergebnis der Bauabnahme; c) die Genehmigung von Notfall-, Wehr- und Überwachungsreglementen sowie Nachführungen dazu; d) Auflagen für den Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage er - fordert.
2 Sie erstattet dem Bund Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.
Art. 4 Aufsichtskonzept
1 Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Konzept für die kantonale Aufsichtstätigkeit und regelt darin die Einzelheiten für den Vollzug.
1) BR 110.100
2) SR 721.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung 2017-026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.06.2017 01.07.2017 Erstfassung 2017-026