Verordnung über die kantonalen Museen (432.311)
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Verordnung über die kantonalen Museen

Verordnung über die kantonalen Museen (Museumsverordnung) vom 26. August 2014 (Stand 1. Januar 2015)
1. Auftrag

§ 1 Gemeinsamer Auftrag

1 Die Museen sammeln und bewahren repräsentative Objekte als Belege der Natur- und Kulturgeschichte, erforschen ihre Herkunft und Hintergründe mit zeitgemässen Methoden der Wissenschaft und machen sie der Wissenschaft und der Bevölkerung zugänglich.
2 Sie vermitteln die gewonnenen Erkenntnisse in geeigneter Form. Dazu gehören un - ter anderem thematische Ausstellungen, Tagungen, Publikationen und zielgruppen - gerechte museumspädagogische Angebote.
3 Sie beraten und unterstützen die regionalen und lokalen Museen bei der Erhaltung der nicht in ihren Sammlungen integrierten Natur- und Kulturgüter von kantonaler Bedeutung.

§ 2 Ausstellungen

1 In permanenten und wechselnden thematischen Ausstellungen werden ausgewählte Teile der Sammlungen sowie geliehenes Ausstellungsgut öffentlich gezeigt.

§ 3 Historisches Museum

1 Das Historische Museum sammelt und bewahrt geschichtlich repräsentative Er - zeugnisse aus der Vergangenheit mit Bezug zur Geschichte und Entwicklung des Thurgaus.

§ 4 Naturmuseum

1 Das Naturmuseum sammelt und bewahrt Objekte der Natur- und der Kulturge - schichte der Naturwissenschaften, namentlich in den Sachgebieten Zoologie, Bota - nik, Geologie und Geschichte der Naturwissenschaften.

§ 5 Napoleonmuseum

1 Das Napoleonmuseum bewahrt, präsentiert und erforscht die napoleonische Ge - schichte des deutschsprachigen Raumes sowie zeitlich übergreifend die Geschichte des Arenenbergs. Es kümmert sich um dessen touristische Vermarktung.

§ 6 Ittinger Museum

1 Das Ittinger Museum vermittelt die Geschichte der Kartause Ittingen, des Kartäu - serordens sowie Themenbereiche, die damit in einen Bezug gesetzt werden können.

§ 7 Kunstmuseum

1 Das Kunstmuseum sammelt und bewahrt Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Kunst vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart mit Bezug zum Thurgau, der Kunst von Aussenseitern und Aussenseiterinnen sowie von Werken nationaler und internationaler Kunstschaffender, die einen besonderen Bezug zur Kartause Ittingen aufweisen.

§ 8 Museum für Archäologie

1 Das Museum für Archäologie präsentiert die Bestände der archäologischen Samm - lung des Kantons und vermittelt Erkenntnisse jener Bereiche der Kulturgeschichte, deren Erforschung archäologischer und naturwissenschaftlicher Methoden bedarf.
2. Organisation

§ 9 Gliederung

1 Das Historische Museum, das Naturmuseum, das Napoleonmuseum und das Kunstmuseum sind Betriebe des Kulturamtes.
2 Das Ittinger Museum ist eine Abteilung des Kunstmuseums.
3 Das Museum für Archäologie ist Teil der Abteilung Ausstellungen des Amtes für Archäologie.

§ 10 Amtsleitung

1 Der Chef oder die Chefin des Kulturamtes ist für die strategischen, organisatori - schen und übergeordneten Belange zuständig.
2 Die Amtsleitung legt die Eintrittsgebühren fest und erlässt Sammlungskonzepte für die Museen. Die Sammlungskonzepte sind vom Departement zu genehmigen.

§ 11 Museumsleitung

1 Jedes Museum, mit Ausnahme des Museums für Archäologie, wird von einem Mu - seumsdirektor oder einer Museumsdirektorin geleitet.
2 In die Kompetenz der Museumsleitung fallen die Regelung der Nutzung der Räu - me durch Dritte sowie der Ankauf und die Ausleihe von Sammlungsbeständen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.08.2014 01.01.2015 Erstfassung 35/2014
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