Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen- und Schülerverordnung Verordnung über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerverordnung) Vom 27. Mai 2014 (Stand 18. August 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrats, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler der staatlichen Schu - len.
2 Sie gilt für die Volksschulen, die Mittelschulen (Gymnasien und Fachmaturitätsschule), die Wirtschaftsmittelschule und das Zentrum für Brückenangebote.
§ 2 Teilautonomie der Schulleitung
1 Die Schulleitung regelt im Konzept für den Einbezug der Schülerinnen und Schüler innerhalb des Schulprogramms die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler in ihrer Schule. Sie berück - sichtigt dabei § 91b des Schulgesetzes und die in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingun - gen.
§ 3 Ziel des Einbezugs der Schülerinnen und Schüler
1 Der Einbezug der Schülerinnen und Schüler soll die Verantwortung für das eigene Lernen stärken; die Identifikation mit der Schule stärken; die Verständigung zwischen den Beteiligten und ein gutes Schulklima fördern; den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, sich in der Schule und der Gesellschaft zu beteiligen. II. Rechte und Pflichten der einzelnen Schülerinnen und Schüler
§ 4 Rechte der Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler haben die folgenden Rechte: das Recht auf körperlichen und seelischen Schutz; das Recht auf Chancengleichheit; das Recht auf Information und Meinungsäusserung; das Recht auf Anhörung in den die Schülerinnen und Schüler betreffenden Fragen; das Recht auf Einbezug beim Erlass der Hausordnung und beim Konzept für den Einbe - das Recht auf Förderung und Beratung; das Recht auf eine sachliche und nachvollziehbare Beurteilung ihrer Leistungen.
1) SG 410.100 .
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Schülerinnen- und Schülerverordnung
§ 5 Orientierung der Schülerinnen und Schüler
1 Die Schulleitung und die Lehr- und Fachpersonen orientieren die Schülerinnen und Schüler über die schullaufbahnrelevanten Regelungen der Schule sowie über ihre Rechte und Pflichten. Die Zuständig - keiten im Einzelnen werden von der Schulleitung festgelegt.
§ 6 Ansprech- und Bezugsperson
1 Die unterrichtenden Lehr- und Fachpersonen einer Klasse bestimmen aus ihrem Kreis für jede Schü - lerin und jeden Schüler und deren Erziehungsberechtigte eine Ansprech- und Bezugsperson.
2 Diese Ansprech- und Bezugsperson führt mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsbe - rechtigten die jährlichen Standortgespräche nach § 37 der Schullaufbahnverordnung.
§ 7 Gespräche mit Lehr- und Fachpersonen und der Schulleitung
1 Über die Standortgespräche hinaus haben die einzelnen Schülerinnen und Schüler das Recht, jede Lehr- und Fachperson ihrer Klasse und in begründeten Fällen die Schulleitung um ein die Schule betreffendes Gespräch zu ersuchen. Die Lehr- oder Fachperson oder die Schulleitung lädt zum Ge - spräch ein.
§ 8 Pflichten der Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler haben gemäss ihrem Entwicklungsstand: Selbstverantwortung für ihr Lernen zu übernehmen; die Hausaufgaben und Aufträge der Schule zu erledigen; die Schule pünktlich und gemäss Pensum zu besuchen; sich in die Schulgemeinschaft zu integrieren und die anderen Mitglieder zu respektieren; mit den Lehrmitteln und der schulischen Infrastruktur sorgfältig umzugehen; an den von den Lehr- und Fachpersonen oder der Schulleitung angeordneten Gesprächen teilzunehmen; die Regeln der Schule und die Weisungen der Schulleitung, der Lehr- und Fachpersonen sowie weiterer Mitarbeitenden der Schule zu beachten.
2 Verletzen Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten, so können angemessene disziplinarische Mass - nahmen ergriffen werden.
§ 9 Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele
1 Die Schulleitung kann mit den Schülerinnen, Schülern und den Erziehungsberechtigten Vereinbarun - gen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele abschliessen.
2 Die Vereinbarungen können mit allen Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten eines Schulstandorts oder in Konfliktfällen nur mit einzelnen Schülerinnen und Schülern und ihren Erzie - hungsberechtigten abgeschlossen werden.
3 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den von der Schulleitung angeordneten Gesprä - chen zum Abschluss einer Vereinbarung teilzunehmen (§ 8 Abs. 1 lit. f).
4 Der Abschluss einer Vereinbarung ist freiwillig. III. Rechte der Schülerinnen und Schüler auf Klassenebene
§ 10 Klassensprechende
1 Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse bestimmen zwei Klassensprechende. Diese haben die fol - genden Aufgaben: Sie stehen den Lehr- und Fachpersonen der Klasse als Ansprechpersonen zur Verfügung;
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Schülerinnen- und Schülerverordnung
2 Die Schülerinnen und Schüler können für einzelne Aufgaben auch andere Schülerinnen und Schüler als die Klassensprechenden als Ansprechpersonen für die Lehr- und Fachpersonen bestimmen.
§ 11 Klassenrat
1 Jede Klasse kann einen Klassenrat bilden, welcher die Klasse betreffende Angelegenheiten bespricht.
2 Bei der Themenfindung und der Organisation des Klassenrats werden die Schülerinnen und Schüler von der dafür zuständigen Lehr- oder Fachperson unterstützt.
3 Der Klassenrat wird von der dafür zuständigen Lehr- oder Fachperson einberufen. Sie lädt auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler die übrigen Lehr- und Fachpersonen der Klasse oder in begrün - deten Fällen auch andere Personen zur Sitzung ein.
4 Die dafür zuständige Lehr- oder Fachperson entscheidet, ob der Klassenrat während oder ausserhalb der Schulzeit stattfindet. IV. Rechte der Schülerinnen und Schüler auf Schulebene
§ 12 Schülerinnen- und Schülerrat
1 Die Klassensprechenden der Schule können sich zu einem Schülerinnen- und Schülerrat zusammen - schliessen. Dieser hat die folgenden Aufgaben: Er stellt sich als Ansprechpartner für die Schulleitung zur Verfügung; Er wirkt beim Erlass der Hausordnung der Schule und dem Konzept für den Einbezug von Schülerinnen und Schülern mit; Er kann sich mit Themen befassen, die die gesamte Schule betreffen.
2 Bei der Themenfindung und der Organisation des Schülerinnen- und Schülerrats werden die Klassen - sprechenden von der Schulleitung unterstützt.
3 Auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler nehmen die Schulleitung oder in begründeten Fällen auch andere Personen an den Sitzungen teil.
4 Wenigstens zwei Sitzungen des Schülerinnen- und Schülerrats können pro Schuljahr während der Schulzeit stattfinden. Bei weiteren Sitzungen entscheidet die Schulleitung, ob die Sitzung während oder ausserhalb der Schulzeit stattfinden soll.
§ 13 Ansprechpersonen
1 Die Klassensprechenden bestimmen zwei Personen als Ansprechpersonen für den Schülerinnen- und Schülerrat. Im Übrigen legt der Schülerinnen- und Schülerrat seine Organisation selbst fest.
2 Der Schülerinnen- und Schülerrat wird dabei von der Schulleitung unterstützt.
§ 14 Andere Organisationsformen
1 Die Klassensprechenden können statt eines Schülerinnen- und Schülerrats eine andere Organisations - form wählen, die die Vertretung der Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule sicherstellt.
§ 15 Räumlichkeiten, Infrastruktur und Finanzen
1 Die Schulleitung stellt dem Schülerinnen- und Schülerrat für die Sitzungen geeignete Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung.
2 Der Schülerinnen- und Schülerrat kann in Absprache mit der Schulleitung die Infrastruktur der Schu - le nutzen.
3 Die Schulleitung stellt im Rahmen ihres Budgets dem Schülerinnen- und Schülerrat einen angemes - senen Betrag zur Verfügung.
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Schülerinnen- und Schülerverordnung
§ 16 Schülerinnen- und Schülerversammlung
1 Der Schülerinnen- und Schülerrat kann bei der Schulleitung beantragen, dass er eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen kann.
§ 17 Vertretung im Schulrat und in der Schulkommission
1 Die Vertretungen der Schülerschaft aus der Sekundarschule im Schulrat nach § 79b des Schulgeset - zes und der Schülerschaft aus den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote in der Schulkommission nach § 85 des Schulgesetzes werden von den jeweiligen Schülerinnen- und Schülerräten aus ihren Mitgliedern gewählt. V. Rechte schulübergreifender Gruppierungen
§ 18 Recht auf Anhörung von schulübergreifenden Gruppierungen
1 Die Schülerinnen und Schüler können sich über ihre Schule hinaus zu Gruppierungen zusammen - schliessen und haben, sofern sie ausreichend legitimiert sind, Anspruch auf Anhörung bei den Schul - leitungskonferenzen und den Leitungen Volksschulen, Mittelschulen und Berufsbildung. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Gültigkeit für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule
1 Die Verordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule bis Ende des Schul - jahrs 2014/15 und für die Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule bis Ende des Schuljahrs
2016/17. Der Schülerinnen- und Schülerrat einer Orientierungs- oder Weiterbildungsschule kann ebenfalls zwei Vertretungen im Schulrat wählen (§ 12 Abs. 1 lit. d).
§ 20 Änderung anderer Erlasse
1 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: ) Verordnung über die Schulleitungen der Volksschule vom 26. Juni 2012
3 ) : Verordnung über die Schulleitungen der weiterführenden Schulen vom 26. Juni 2012
4 ) : Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2014/15 am 18. August
2014 wirksam.
2)
§ 20: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
3) SG 411.350.
4) SG 411.360.
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