Regierungsratsbeschluss betreffend Errichtung eines naturwissenschaftlichen Reservates in der Petribucht, Paradies-Schlatt
Regierungsratsbeschluss betreffend Errichtung eines naturwissenschaftlichen Reservates in der Petribucht, Paradies-Schlatt vom 31. Juli 1946 (Stand 1. Januar 1998)
§ 1
1 Dem Projekt der Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke vormals Georg Fi - scher, Schaffhausen, der Eigentümerin des Klostergutes Paradies, die zu diesem ge - hörende 2,6 Hektar umfassende Petribucht zu einer Naturschutzreservation zu erhe - ben, wird unter Einwilligung des Gemeinderates Basadingen und der Ortsvorsteher - schaft Unterschlatt zugestimmt.
§ 2
1 Im Gebiet der Petribucht, das die Grundeigentümerin zur Einfriedung und zur Be - zeichnung der Grenzen mit Verbottafeln übernimmt, wird für die Dauer von zehn Jahren, das heisst der von der Grundeigentümerin eingeräumten Dauer für das Na - turschutzgebiet, jegliche Art von Jagd, das Ausnehmen und Zerstören von Nestern, das Mitführen von Hunden sowie das Mitnehmen von Schiesswaffen untersagt. Dasselbe gilt auch für das Sammeln von Pflanzen aller Art.
§ 3
1 Von der Absicht der Grundeigentümerin, zwecks Aufsichtsausübung im Reservat - gebiet einen Vertrag mit einer den Naturschutzzielen nachlebenden Organisation ab - zuschliessen, wird Kenntnis genommen. Dieser Vereinbarung wird unter der Bedin - gung zugestimmt, dass die Aufsicht über dieses Schongebiet nebst den thurgaui - schen Polizeiorganen und den Jagdaufsehern des Reviers «Schaaren» - die Fischerei untersteht im Gebiet der Petri der Hoheit des Kantons Schaffhausen - der Natur - schutzkommission des Kantons Schaffhausen übertragen wird.
§ 4
1 Bei Überhandnahme einzelner Wildarten kann das Departement für Justiz und Si - cherheit nach Rücksprache mit der die Aufsicht ausübenden Naturschutzkommission durch zuverlässige Personen einen zeitweisen Abschluss bewilligen. *
§ 5
1 Bei der Versteigerung des Jagdreviers «Schaaren» ist das Gebiet der Petri aus - drücklich als Naturschutzreservat zu bezeichnen und mit dem Jagdverbot zu bele - gen, welches auch alljährlich im Jagderöffnungsbeschluss aufzunehmen ist.
§ 6
1 Die Grundeigentümerin beabsichtigt, die Durchführung und Errichtung des Reser - vats in der Petri ihrer Gutsverwaltung Paradies zu übertragen.
§ 7
1 Zuwiderhandlungen werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Jagd- und Vogelschutz vom 10. Juni 1925
1 ) und der kantonalen Vollziehungsverord - nung über Jagd- und Vogelschutz vom 10. April 1930
2 ) bestraft.
§ 8
1 Dieser Beschluss tritt nach Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1) Heute: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0 )
2) Aufgehoben durch das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JG; RB 922.1 )
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 31.07.1946 03.08.1946 Erstfassung ABl. 31/1946
§ 4 Abs. 1 18.11.1997 01.01.1998 geändert -
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