Reglement über die Stiftungsaufsicht des Bürgerrats über die der Bürgergemeinde ... (BaB 212.100)
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Reglement über die Stiftungsaufsicht des Bürgerrats über die der Bürgergemeinde der Stadt Basel zugeordneten selbständigen Stiftungen

Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement Reglement über die Stiftungsaufsicht des Bürgerrats über die der Bürgergemeinde der Stadt Basel zugeordneten selbständigen Stiftungen Vom 17. Dezember 2013 (Stand 5. Januar 2014) Der Bürgerrat der Stadt Basel erlässt gestützt auf § 18a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivil - gesetzbuches vom 27. April 1911
1 ) sowie §§ 2 Ziff. 6 und 14 Abs. 2 Ziff. 9 und 11 der Gemeindeord - nung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
2 ) folgendes Reglement: A. Allgemeines

§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für folgende selbständigen Stiftungen, welche der Aufsicht der Bürgergemein - de unterstellt sind: Baehler-Stiftung; Leonhard Paravicinische Stiftung; Stiftung Ernst Eisenhut Züst; Paul Scherrer Fonds.
2 Dieses Reglement regelt: die Grundsätze für die Verwaltung des Stiftungsvermögens; die Aufsicht über die vor dem 1. Januar 2012 gegründeten selbständigen Stiftungen, wel - che der Aufsicht der Bürgergemeinde der Stadt Basel von Gesetzes wegen zugeordnet sind.

§ 2 Verwaltung des Stiftungsvermögens

1 Soweit die Stiftungsurkunde bzw. das Stiftungsreglement keine besonderen Anlagenvorschriften ent - halten, sind bei der Anlage der Stiftungsvermögen folgende Grundsätze zu beachten: Substanzerhaltung: Das Vermögen darf nicht gefährdet werden; Sicherheit: Im Vordergrund steht die langfristige Sicherheit der Anlage; Risikoverteilung: Verlangt wird eine ausgeglichene Risikoverteilung; das Vermögen darf nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, es muss aber nicht mündelsicher angelegt werden; Liquidität: Es muss jederzeit ausreichend Liquidität vorhanden sein; Rendite: Es soll ein angemessener Ertrag erzielt werden.
2 Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. B. Stiftungsaufsicht

§ 3 Aufsichtsbehörde

1 Der Bürgerrat übt die Aufsicht aus über die vor dem 1. Januar 2012 gegründeten selbständigen Stif - tungen, die nach ihrer Bestimmung der Bürgergemeinde der Stadt Basel angehören.
1) SG 211.100 .
2) BaB .
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Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement

§ 4 Ausstandsregelung

1 Ergibt sich aufgrund der Stiftungsurkunde, dass ein Mitglied des Stiftungsorgans auch Mitglied der Aufsichtsbehörde ist, so tritt das jeweilige Bürgerratsmitglied in seiner Funktion als Mitglied der Auf - sichtsbehörde bei der Beratung und der Beschlussfassung in den Ausstand.

§ 5 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird, die Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäss den Vorgaben von § 2 dieses Reglements erfolgt, der Stiftungszweck nicht gefährdet wird, sich die Stiftungsorgane an das Gesetz, die Stiftungsurkunde und an allfällige Reglemente halten, die Stiftungsorganisation genügend ist und funktioniert.
2 Sie prüft vom Stiftungsorgan neu erlassene Reglemente oder Reglementsänderungen auf ihre Über - einstimmung mit Gesetz und Stiftungsurkunde.

§ 6 Pflichten der Aufsichtsbehörde

1 Die Pflichten der Aufsichtsbehörde beinhalten: die jährliche Kontrolle der Rechenschaftsablage (Jahresbericht, vom obersten Stiftungsor - gan genehmigte Jahresrechnung und Anhang sowie Revisionsstellenbericht); den Entscheid über unwesentliche Organisations- und Zweckänderung gemäss Art. 86b ZGB; den Entscheid über die Aufhebung der Stiftung gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB: wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsur - kunde nicht aufrechterhalten werden kann, oder deren Zweck widerrechtlich oder unsitt - lich geworden ist; den Entscheid betr. Befreiung einer Stiftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu be - zeichnen; die Antragstellung an die zuständige kantonale Behörde.

§ 7 Anträge der Aufsichtsbehörde an die zuständige kantonale Behörde

1 Die Aufsichtsbehörde stellt bei der zuständigen kantonalen Behörde, nach Anhörung des jeweiligen obersten Stiftungsorgans, den Antrag auf: wesentliche Änderungen der Organisation, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert; wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist; organisatorische Aufhebung einer Stiftung (Aufhebung im Rahmen einer Fusion; Aufhe - bung und Verteilung des Vermögens auf mehrere neu zu errichtende Stiftungen, Aufhe - bung zwecks Änderung der Rechtsform).

§ 8 Genehmigung von unwesentlichen Urkundenänderungen

1 Unwesentliche Urkundenänderungen sind vom zuständigen Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde mit einem Gesuch zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Das Gesuch umfasst die geltende Stiftungsurkunde, die Begründung der Änderung sowie den Be - schluss des obersten Stiftungsorgans sowie die gegebenenfalls beurkundete Änderung der Stiftungsur - kunde.
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Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement

§ 9 Massnahmen der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Pflichten: Mahnungen, Verwarnungen, Weisungen im Sinne von Auflagen verfügen; Entscheide von Stiftungsorganen aufheben oder ändern; Stiftungsorgane verwarnen und abberufen; eine Revisionsstelle ernennen.
2 Sie kann vom Stiftungsrat oder anderen Organen die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlan - gen und Einsicht in alle Geschäftsführungsunterlagen nehmen.

§ 10 Tätigkeit der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde orientiert ihre Tätigkeit am Verhältnismässigkeitsprinzip.

§ 11 Rechtsmittel gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde

1 Ein Entscheid der Aufsichtsbehörde ergeht in Form einer Verfügung und kann mit den Rechtsmitteln des Verwaltungsrechts angefochten werden. C. Gebühren

§ 12 Gebührenkompetenz

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre ordentliche Aufsichtstätigkeit keine Gebühren. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
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3) Wirksam seit 5. 1. 2014.
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