Reglement für die Fischereikommission (760.300)
Reglement für die Fischereikommission (760.300)
Reglement für die Fischereikommission
Reglement für die Fischereikommission (ReFK) Vom 31. März 2009 (Stand 1. Mai 2009) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ) und Art. 30 Abs. 1 des kantona - len Fischereigesetzes vom 26. November 2000
2 ) von der Regierung erlassen am 31. März 2009
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit
1 Die Fischereikommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung.
3 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.
Art. 2 Beizug von Fachleuten
1 Als Fachleute nehmen in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei und die oder der für den Sachbereich „Fischereibiologie“ zu - ständige Mitarbeiterin oder zuständige Mitarbeiter an den Sitzungen teil.
2 Bei Bedarf können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben betraut werden.
Art. 3 Sekretariat, Protokollführung
1 Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei betraut.
2 Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung zuzustellen.
1) BR 110.100
2) BR 760.100
2. Kommissionsarbeit
Art. 4 Einladung
1 Die Fischereikommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen oder wenn mindestens drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.
2 Jedes Mitglied der Fischereikommission kann die Behandlung eines Sachgeschäf - tes verlangen. Dies ist dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung schriftlich und begründet anzuzeigen.
3 Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen Traktanden sind – soweit erforderlich – eine kurze Sachverhaltsdarstellung, eine Er - örterung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Ebenso ist die Kommission mit wichtigen Eingaben und Berichten, welche Gegenstand eines Traktandums bil - den, zu dokumentieren. Umfangreiche Akten können zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.
Art. 5 Aufgaben der Kommission
1 Die Fischereikommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regierung und das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität in allen wichtigen Fragen des Fischereiwesens.
2 Vor dem Erlass oder der Anpassung wichtiger Bestimmungen des kantonalen Fi - schereirechtes (Fischereigesetz, Fischereiverordnungen und Fischereibetriebsvor - schriften) sowie vor der Genehmigung kantonaler Fischereikonzepte ist die Stellung - nahme der Kommission einzuholen.
3 Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sachgeschäften werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Genehmigung eines Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beige - legt.
Art. 6 Geheimhaltungspflicht
1 Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte ver - traulich zu behandeln sind.
3. Schlussbestimmungen
Art. 7 Ergänzendes Recht
1 Sofern dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden 1 ) .
1) BR 170.420
Art. 8 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.03.2009 01.05.2009 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 31.03.2009 01.05.2009 Erstfassung -