Reglement für die Fischereikommission (760.300)
CH - GR

Reglement für die Fischereikommission

Reglement für die Fischereikommission (ReFK) Vom 31. März 2009 (Stand 1. Mai 2009) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ) und Art. 30 Abs. 1 des kantona - len Fischereigesetzes vom 26. November 2000
2 ) von der Regierung erlassen am 31. März 2009
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit

1 Die Fischereikommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung.
3 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.

Art. 2 Beizug von Fachleuten

1 Als Fachleute nehmen in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei und die oder der für den Sachbereich „Fischereibiologie“ zu - ständige Mitarbeiterin oder zuständige Mitarbeiter an den Sitzungen teil.
2 Bei Bedarf können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben betraut werden.

Art. 3 Sekretariat, Protokollführung

1 Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei betraut.
2 Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung zuzustellen.
1) BR 110.100
2) BR 760.100
2. Kommissionsarbeit

Art. 4 Einladung

1 Die Fischereikommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen oder wenn mindestens drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.
2 Jedes Mitglied der Fischereikommission kann die Behandlung eines Sachgeschäf - tes verlangen. Dies ist dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung schriftlich und begründet anzuzeigen.
3 Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen Traktanden sind – soweit erforderlich – eine kurze Sachverhaltsdarstellung, eine Er - örterung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Ebenso ist die Kommission mit wichtigen Eingaben und Berichten, welche Gegenstand eines Traktandums bil - den, zu dokumentieren. Umfangreiche Akten können zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.

Art. 5 Aufgaben der Kommission

1 Die Fischereikommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regierung und das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität in allen wichtigen Fragen des Fischereiwesens.
2 Vor dem Erlass oder der Anpassung wichtiger Bestimmungen des kantonalen Fi - schereirechtes (Fischereigesetz, Fischereiverordnungen und Fischereibetriebsvor - schriften) sowie vor der Genehmigung kantonaler Fischereikonzepte ist die Stellung - nahme der Kommission einzuholen.
3 Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sachgeschäften werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Genehmigung eines Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beige - legt.

Art. 6 Geheimhaltungspflicht

1 Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte ver - traulich zu behandeln sind.
3. Schlussbestimmungen

Art. 7 Ergänzendes Recht

1 Sofern dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden 1 ) .
1) BR 170.420

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.03.2009 01.05.2009 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 31.03.2009 01.05.2009 Erstfassung -
Markierungen
Leseansicht