Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung (RiE 725.100)
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Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung

Parkraumbewirtschaftung: Ordnung Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung
1 ) Vom 30. Januar 2013 (Stand 11. Juni 2015) Der Einwohnerrat Riehen erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Mobilität und Versorgung sowie ge - stützt auf § 4 des Gesetzes über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 ) und auf die Gemeindeordnung vom 27. Februar 2002
3 ) folgende Ordnung: A. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Das Parkieren von Motorwagen auf Gemeindegebiet wird in bestimmten Zonen unter Berücksichti - gung der örtlichen Verhältnisse und in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften zeitlich be - schränkt und teilweise für gebührenpflichtig erklärt.
2 Die Parkraumbewirtschaftung bezweckt die Reduktion des Pendler- und Suchverkehrs zum Schutz der Anwohnerinnen und An - wohner vor Strassenverkehrslärm und Luftverschmutzung; eine zweckmässige Nutzung des vorhandenen öffentlichen Parkraums; die Privilegierung der Anwohnerinnen und Anwohner und anderer Berechtigter bezüglich Nutzung der Parkplätze.

§ 2 Parkierzonen

1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Parkierzonen unterteilt: Blaue Zone:

1. Zeitlich beschränktes, gebührenfreies Parkieren mit Parkscheibe gemäss den Bestim -

mungen der Signalisationsverordnung des Bundes;

2. Zeitlich unbeschränktes Parkieren mit Parkkarten oder Sonderbewilligung;

Parkieren gegen Gebühr: Zeitlich beschränktes, gebührenpflichtiges Parkieren; Bewirt - schaftung mit Parkingmetern oder andern Kontrollmitteln; Weisse Zone mit zeitlich beschränktem, gebührenfreiem Parkieren; Übrige Zonen: Zeitlich unbeschränktes, gebührenfreies Parkieren, räumlich durch Park - felder begrenzt oder räumlich unbegrenzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
2 4 ) dieser Ordnung.
5 )
3 Die Kompetenz zur Änderung des Plans "Parkraumbewirtschaftung Riehen" wird an den Gemeinde - rat delegiert.
6 )

§ 3 Gebühren

1 - tenparkkarte fest.
7 )
1) Ordnung sowie Änderungen vom 29. 5. 2013, 29. 4. 2014 und 25. 3. 2015 vom Regierungsrat genehmigt am 12. 4. 2016.
2) SG 724.100 . RiE 111.100 .
4)

§ 2 Abs. 2: Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt; er kann auf der Internetseite der Gemeinde Riehen www.riehen.ch eingesehen werden.

5)

§ 2 Abs. 2 in der Fassung des ERB vom 29. 5. 2013 (wirksam seit 18. 11. 2013).

6) Eingefügt am 25. März 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 01.04.2015)
7) Fassung vom 25. März 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 01.04.2015)
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Parkraumbewirtschaftung: Ordnung
2 Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren für das Parkieren in der Zone „Parkieren gegen Ge - bühr“ fest.
8 )
3 Die Benützungs- und Bearbeitungsgebühren für die Anwohner- und Angestelltenparkkarte werden so bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand decken.
9 B. Parkieren in der blauen Zone mit Parkkarten und Sonderbewilligungen

§ 4 Grundsatz

1 Die Parkkarten berechtigen zum Überschreiten der mit Parkscheibe erlaubten Parkzeit in der blauen Zone.
2 Parkkarten werden ausschliesslich für leichte Motorwagen erteilt.
3 Die Parkkarten geben keinen Anspruch auf einen Parkplatz; sie befreien nicht von der Bezahlung von Parkgebühren auf gebührenpflichtigen Parkfeldern, sofern nichts anderes signalisiert ist.
4 Temporär verfügte Parkierungsbeschränkungen bleiben vorbehalten.

§ 5 Kantonale Parkkarten und Sonderbewilligungen

1 Die für das ganze Kantonsgebiet ausgestellten Parkkarten, insbesondere die Gewerbeparkkarten ) sowie die Tages- oder Halbtages-Besucherparkkarten gelten auch in Riehen. Für sie kommt das kanto - nale Recht zur Anwendung.
2 Das Gleiche gilt für die Sonderbewilligungen für diensthabende Ärztinnen und Ärzte sowie für geh - behinderte Personen.

§ 6 Anwohnerparkkarte

1 Die nachstehenden Personen und Betriebe haben Anspruch auf eine Anwohnerparkkarte: Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen für jeden auf ihren Namen und ihre Riehener Adresse eingelösten leichten Motorwagen; in der Gemeinde Riehen ansässige Betriebe für jeden auf ihren Namen und die entspre - chende Riehener Adresse eingelösten leichten Motorwagen; weitere Personengruppen, welche von der Parkraumbewirtschaftung in gleichem Mass betroffen sind wie die Anspruchsberechtigten gemäss Bst. a. Der Gemeinderat legt den Kreis der Personengruppen fest. Für das Ausstellen der Anwohnerparkkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40 er - hoben. Die Anwohnerparkkarte wird für eine 5-jährige Gültigkeitsdauer ausgestellt.

§ 7 Parkkarten für Angestellte

1 In Riehen ansässige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder solche, die in Riehen eine Filiale haben, können für ihre Angestellten für einen auf deren Adresse und deren Namen oder auf den Namen einer im gleichen Haushalt lebenden Person eingelösten leichten Motorwagen eine Parkkarte beantragen. )
2
3 Die Angestelltenparkkarte wird für eine 1-jährige Gültigkeitsdauer ausgestellt.
1 Die Anwohnerparkkarten und die Parkkarten für Angestellte berechtigen zum zeitlich unbeschränk -
8) Fassung vom 25. März 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 01.04.2015)
9) Eingefügt am 25. März 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 01.04.2015)
10)

§ 5 Abs. 1: Die kantonalrechtlichen Grundlagen für die regionale Gewerbeparkkarte liegen derzeit noch nicht vor.

11) Fassung vom 25. März 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 01.04.2015)
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Parkraumbewirtschaftung: Ordnung

§ 9 Form und Benutzung

1 Die Anwohner- und Angestelltenparkkarten werden mit der Nummer des Kontrollschilds versehen und dienen als Nachweis für die Parkierungsbewilligung in der Zone 4125.
2 Sie sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.

§ 10 Ausgabe der Anwohner- und Angestelltenparkkarten

1 Die Anwohner- und Angestelltenparkkarten werden ausgestellt, sofern die Voraussetzungen gemäss den §§ 6 oder 7 dieser Ordnung erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigung ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit geeigneten Mitteln nachzuweisen.
12 )
2 Parkkarten, welche nicht mehr gebraucht werden oder für deren Besitz die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, sind der Ausgabestelle zurückzugeben.

§ 11 Verweigerung der Parkierungsbewilligung und Entzug

1 Die Gemeindeverwaltung verweigert das Ausstellen einer Parkkarte oder entzieht diese, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Parkierungsbewilligung nicht oder nicht mehr bestehen.
2 Bei missbräuchlicher Verwendung einer Parkkarte kann die entsprechende Bewilligung für die Dauer von bis zu einem Jahr entzogen werden.

§ 12 Änderung der Voraussetzungen

1 Änderungen der auf der Anwohner- oder Angestelltenparkkarte vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der Ausgabestelle zu melden. C. Parkieren in der Zone «Parkieren gegen Gebühr»

§ 13 Zeitliche Beschränkungen und Bemessung der Parkinggebühren

1 Der Gemeinderat legt die zeitlichen Beschränkungen für das Parkieren in der Zone «Parkieren gegen Gebühr » fest.
2 Die Bemessung der Benützungsgebühr in den Zonen «Parkieren gegen Gebühr» richtet sich nach der Örtlichkeit der jeweiligen Parkflächen.
2bis
...
13 )
3 Der Gemeinderat kann dabei eine gewisse Zeiteinheit des Parkierens von der Gebührenpflicht aus - nehmen.
4 Parkkarten befreien nicht vom Entrichten der Parkinggebühren. Vorbehalten bleiben Ausnahmerege - lungen gemäss kantonalen Bestimmungen. D. Parkieren in der weissen Zone

§ 14 Parkflächen mit zeitlicher Beschränkung

1 Der Gemeinderat legt für bestimmte Gebiete in der Weissen Zone Parkflächen fest, auf welchen das Parkieren gebührenfrei, aber zeitlich nur beschränkt zugelassen ist.
14 )
2 Die entsprechenden Parkplätze werden speziell signalisiert. E. Schlussbestimmungen

§ 15 Ausführungsbestimmungen

1 Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.
12) Fassung vom 25. März 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 01.04.2015)
13) Aufgehoben am 25. März 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 01.04.2015)
14) Fassung vom 25. März 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 01.04.2015)
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Parkraumbewirtschaftung: Ordnung

§ 16 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen, die sich auf diese Ordnung stützen, kann Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden.
2 Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Publikation und Wirksamkeit Diese Ordnung wird publiziert. Sie unterliegt dem Referendum. Der Gemeinderat bestimmt nach Ein - tritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
15 )
15) Wirksam seit 18. 11. 2013.
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