Reglement für die Jagdkommission (740.500)
Reglement für die Jagdkommission (740.500)
Reglement für die Jagdkommission
Reglement für die Jagdkommission (ReJK) Vom 5. Juli 2005 (Stand 1. Juni 2017) Gestützt auf Art. 40 Abs. 4 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1 ) von der Regierung erlassen am 5. Juli 2005
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit
1 Die Jagdkommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements für Infrastruktur, Energie und Mo - bilität. *
2 Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu.
3 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.
Art. 2 Beizug von Fachleuten
1 Als Fachleute nehmen in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei und die oder der für den Sachbereich „Wildbiologie“ zustän - dige Mitarbeiterin oder zuständige Mitarbeiter an den Sitzungen teil.
2 Bei Bedarf können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben betraut werden.
Art. 3 Sekretariat, Protokollführung
1 Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei betraut.
2 Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung zuzustellen.
1) BR 740.000
2. Kommissionsarbeit
Art. 4 Einladung
1 Die Jagdkommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen oder wenn mindestens vier Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlan - gen.
2 Jedes Mitglied der Jagdkommission kann die Behandlung eines Sachgeschäftes verlangen. Dies ist dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung schriftlich und begründet anzuzeigen.
3 Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen Traktanden sind, soweit erforderlich, eine kurze Sachverhaltsdarstellung, eine Erör - terung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Ebenso ist die Kommission mit wichtigen Eingaben und Berichten, welche Gegenstand eines Traktandums bil - den, zu dokumentieren. Umfangreiche Akten können zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.
Art. 5 Aufgaben der Kommission
1 Die Jagdkommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regierung und das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität in allen wichtigen Fragen des Jagdwesens.
2 Vor der Verabschiedung folgender Sachgeschäfte durch die zuständigen kantonalen Behörden ist die Stellungnahme der Kommission einzuholen: a) Erlass oder Anpassung wichtiger Bestimmungen des kantonalen Jagdrechtes (Jagdgesetz, Jagdverordnungen, Jagdbetriebsvorschriften); b) Genehmigung der Abschusspläne; c) Bezeichnung von Wildschutzgebieten; d) Genehmigung von Hegegesuchen. Die jährlichen Hegeabrechnungen sind der Kommission zur Kenntnisnahme vorzu - legen.
3 Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sachgeschäften werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Genehmigung eines Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beige - legt.
Art. 6 Geheimhaltungspflicht
1 Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte ver - traulich zu behandeln sind.
3. Schlussbestimmungen
Art. 7 * Ergänzendes Recht
1 Sofern dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden 1 ) .
Art. 8 In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2005 in Kraft.
1) BR 170.420
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.07.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 7 totalrevidiert -
28.02.2017 01.06.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert 2017-009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.07.2005 01.08.2005 Erstfassung -