Reglement über die Parkraumbewirtschaftung (RiE 725.110)
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Reglement über die Parkraumbewirtschaftung

Parkraumbewirtschaftung: Reglement Reglement über die Parkraumbewirtschaftung Vom 29. Oktober 2013 (Stand 11. Juni 2015) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf §§ 6 Abs. 1 lit. c, 13 Abs. 1 und 15 der Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 30. Januar 2013
1 ) folgendes Reglement:

§ 1 Anwohnerparkkarte

1 Folgende Personengruppen haben Anspruch auf eine Anwohnerparkkarte gemäss § 6 Abs. 1 lit. c der Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung: Personen, welche aufgrund übergeordneter Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B. Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter); Einwohnerinnen und Einwohner, welche regelmässig einen leichten Motorwagen eines auswärtigen Geschäftsbetriebs benützen, welcher nicht auf ihren Namen und ihre Riehe - ner Adresse eingelöst ist; sowie aus dem Ausland zugezogene Personen, deren leichter Motorwagen noch das ausländi - sche Kennzeichen hat.

§ 2 Zeitliche Beschränkung in der Zone "Parkieren gegen Gebühr"

1 Beim Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" ist die erste Stunde von der Gebührenpflicht ausgenommen. Auf dem Parkplatz vor dem Naturbad ist die erste halbe Stunde von der Gebühren - pflicht ausgenommen.
2 )
2 Das Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" ist auf 3 Stunden beschränkt.
3 )
3 Auf dem Parkplatz vor dem Naturbad ist das Parkieren auf 6 Stunden beschränkt.
4 )

§ 3

5 Gebühren für das Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr"
1 Beim Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" werden nach Ablauf der von der Gebühren - pflicht ausgenommenen Zeitdauer Parkgebühren in zwei Tarifstufen erhoben: Gebiet A: Hoher Parkierdruck: CHF 1.00 für jede halbe Stunde. Gebiet B: Niedriger Parkierdruck: CHF 0.50 für jede halbe Stunde. Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 18. November 2013 wirksam. RiE 725.100 .
2)

§ 2 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 2. 6. 2014).

3)

§ 2 Abs. 2 in der Fassung des GB vom 4. 2. 2014 (wirksam seit 10. 2. 2014).

4)

§ 2 Abs. 3 beigefügt durch GB vom 20. 5. 2014 (wirksam seit 2. 6. 2014).

5) Eingefügt am 2. Juni 2015, wirksam seit 11. Juni 2015 (KB 10.06.2015)
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