Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach», Rothenfluh (790.519)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach», Rothenfluh

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach», Rothenfluh Vom 22. Januar 2013 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Roti Flue», Gemeinde Rothenfluh, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus den Parzellen Nr. 472, 517, 518, 520, 521, 522, 543, 583, 584, 585,
1219, 1220, 1221, 1223, 1224, 1228, 1237, 1585, 1586, 2019, 2021, 2331 und
2332 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1097, 2014, 2015 und 2017 des Grundbuchs Rothenfluh.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 158,03 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung des strukturreichen Landschaftskomplexes mit seiner vielfältigen Verzahnung von Wald und Offenland und mit seinen Feldgehölzen, Hecken, Hochstamm-Obstbäumen, Einzelbäumen, Tro - ckenmauern und anderen Kleinstrukturen;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be - wohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0026
e. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften, von historischen Waldnutzungsformen sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
f. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte sowie der Tuffquellen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung und Förderung des Steinbruchs «Fluehalden» als Geotop so - wie als offener Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten;
h. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrän - dern;
i. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und Weiher in naturnahem Zustand sowie als Amphibien-Laichgewässer;
j. Erhaltung und Förderung der archäologischen und kulturhistorischen Ob - jekte;
k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Felsstandorten, Magerwiesen und Quellbiotopen.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht in den Nutz- und Schutzkonzepten vorge - sehen sind;
b. Umbrechen des Bodens;
c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen im Wald;
f. Durchführen von Veranstaltungen in den Magerwiesen und -weiden und in der Naturwaldfläche;
g. Campieren oder Modellfliegen;
h. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
j. Betreten der Magerwiesen und -weiden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0026
k. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht) sowie Betre - ten der Magerwiesen und -weiden und der Naturwaldfläche mit Hunden;
l. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) und Motorfahrzeugverkehr abseits von Waldstrassen und Befah - ren von Waldstrassen ohne Berechtigung;
m. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen- Flächen und an den Waldrändern;
n. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
o. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss den in § 5 Absatz 3 genannten Nutz- und Schutzkonzepten zur Pflege und Aufwer - tung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Ausnahmen vom Verbot gemäss § 3 Absatz 2 Buchstabe l können z.B. im Rahmen von Reitweg- und Radwegkonzepten von der Einwohnergemeinde in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der kantonalen Na - turschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumpla - nung) festgelegt werden.
5 Die Durchführung des jährlichen Banntags und der 1. August-Feier auf der Fluh bleiben gewährleistet und unterstehen nicht der Bewilligungspflicht ge - mäss § 4.
6 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen im bis - herigen Rahmen sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.
7 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung), des Amtes für Wald beider Basel und der Grund - eigentümerin vorgenommen werden.
8 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung) gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen im Wald ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungs - pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2) GS 33.486, SGS 570 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0026
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung) sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
3 ) über den Natur- und Landschafts - schutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das «Nutzungs- und Schutzkonzept Dübach» vom 4. September 1995 sowie das «Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Februar 2012 für das Wald-Natur - schutzgebiet Roti-Flue - Dübach, Gemeinde Rothenfluh», mit zugehöriger Ab - geltungsberechnung, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Bürgergemeinde zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist, soweit möglich, mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
3) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0026
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle (Abteilung Na - tur und Landschaft des Amts für Raumplanung) die Herstellung des rechtmäs - sigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anord - nung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 9. September 1997
4 ) über das Naturschutzgebiet «Dü - bach», Rothenfluh, wird aufgehoben.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
4) GS 32.919 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0026
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.01.2013 01.03.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0026 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.01.2013 01.03.2013 Erstfassung GS 38.0026 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0026
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