Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesbeschlusses über die Sperru... (611.14)
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Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesbeschlusses über die Sperrung und die Freigabe von Krediten im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesbeschlusses über die Sperrung und die Freigabe von Krediten im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kreditsperrungsbeschluss, KSB) vom 17. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 1997)

§ 1 Geltungsbereich

1 Soweit Bundesbeiträge aufgrund des Kreditsperrungsbeschlusses
1 ) gekürzt werden, findet kein Ausgleich durch höhere Kantonsbeiträge statt.
2 Ist die Höhe der Kantonsbeiträge von jener der Bundesbeiträge abhängig, wird eine entsprechende Kürzung vorgenommen.
3 Beitragskürzungen gehen zu Lasten der Leistungsempfänger.

§ 2 Ausnahmen

1 Ausgenommen sind Beiträge, die im Gesetz abschliessend umschrieben sind.

§ 3 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
1) vom 17. Dezember 1996; aufgehoben; jetzt Art. 37a und Art. 37b Finanzhaushaltgesetz, SR 611.0 .
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.12.1996 01.01.1997 Erstfassung 51/996
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