Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (740.400)
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Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane

Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane (DVO) Vom 22. Oktober 2007 (Stand 1. Juni 2017) Gestützt auf Art. 44 Abs. 3 des kantonalen Jagdgesetzes
1 ) und Art. 33 Abs. 3 des kantonalen Fischereigesetzes 2 ) von der Regierung erlassen am 22. Oktober 2007
1. Geltungsbereich und Organisation

Art. 1 Geltungsbereich, subsidiäres Recht

1 Diese Verordnung gilt für die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane gemäss Arti - kel 44 Absatz 1 Litera a bis c des kantonalen Jagdgesetzes 3 ) und Artikel 33 Absatz 1 Litera a bis c des kantonalen Fischereigesetzes
4 )
.
2 Soweit diese Verordnung oder darauf beruhende Entscheide, Anordnungen oder Weisungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis die Be - stimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.

Art. 2 Organisation

1. Jagd- und Fischereibezirke, Aufsichtskreise
1 Der Kanton umfasst Jagdbezirke und Fischereibezirke. Diese Bezirke sind in Auf - sichtskreise unterteilt.
2 Jedem Jagdbezirk steht ein Wildhüter-Bezirkschef und jedem Fischereibezirk ein Fischereiaufseher vor. *
3 Jeder Wildhüter oder Fischereiaufseher betreut in der Regel einen Aufsichtskreis. *
1) BR 740.000
2) BR 760.100
3) BR 740.000
4) BR 760.100

Art. 3 2. Führung, fachtechnische Vorgesetzte

1 Der Wildhüter-Bezirkschef ist für die Führung der ihm unterstellten Wildhüter ver - antwortlich. *
2 Der Fischereiaufseher ist in fischereilichen Belangen fachtechnischer Vorgesetzter der Wildhüter. *
2. Arbeitsverhältnis

Art. 4 Aufsicht, Hilfsmittel

1 Die Aufsicht über die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane obliegt dem Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei. Dieser ist ermächtigt, nötige organisatorische An - ordnungen zu treffen sowie fachtechnische und administrative Weisungen zu erlas - sen.
2 Der Vorsteher erteilt den Jagd- und Fischereiaufsichtsorganen die nötigen Ausnah - mebewilligungen für die Verwendung verbotener Hilfsmittel.

Art. 5 Wahlvoraussetzungen

1 Voraussetzung für die Wahl als Jagd- und Fischereiaufsichtsorgan sind in der Regel folgende Anforderungen: a) ein guter Leumund; b) eine abgeschlossene Berufslehre; c) ein guter Gesundheitszustand (Berggänger, Skifahrer, Schütze und Schwim - mer); d) praktische Erfahrung als Jäger und Fischer; e) eine gute Beobachtungsgabe; f) Führerausweis Kategorie B.

Art. 6 * Arbeitszeit

1 Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Jahressollarbeitszeit in Absprache mit dem Personalamt.

Art. 7 Diensträume

1 Das Amt für Jagd und Fischerei bezeichnet die Mitarbeiter, welche geeignete Diensträume für die Erledigung administrativer Arbeiten zur Verfügung stellen müs - sen.
2 Die Wildhüter haben für eine geeignete Räumlichkeit zu sorgen, in welcher Wild - tiere untersucht, gemessen, gewogen und aus der Decke geschlagen werden können. Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Mindestanforderungen dieser Räum - lichkeiten. *

Art. 8 Jagd- und Fischereiausübung

1 Wildhütern ist die Ausübung der Jagd untersagt. Ausgenommen ist die Passjagd. Diese darf ausserhalb der Dienstzeit ausgeübt werden. *
2 Fischereiaufsehern ist die Ausübung der Fischerei untersagt. Über Ausnahmen be - findet der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei. *

Art. 8a * Ausstandsgründe

1 Für die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane gelten die Ausstandsgründe gemäss Ar - tikel 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung
1 )
.

Art. 9 * Vergütung von Aufwendungen

1 Die Vergütung von Aufwendungen kann ganz oder teilweise als Pauschalentschädi - gung abgegolten werden. Die entsprechenden Ansätze bestimmt das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität nach Anhören des Personalamtes.
3. Schusswaffengebrauch

Art. 10 Dienst mit der Waffe

1. Grundsatz
1 Die Jagdaufsichtsorgane haben auf Kontrolltouren in der Regel eine Waffe mitzu - führen. Sie dürfen diese im Rahmen ihrer Dienstpflichten verwenden.

Art. 11 2. Schusswaffengebrauch gegen Personen

1 Der Einsatz von Schusswaffen gegen Personen ist nur bei rechtfertigender Notwehr im Sinne von Artikel 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gestattet. *
2 Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen ist dem Amt für Jagd und Fischerei und der Kantonspolizei umgehend Meldung zu erstatten.
4. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Dienst- und Organisationsreglement für die kantonalen Jagd- und Fischerei - aufsichtsorgane vom 4. Juli 1995 2 ) wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.
1) SR 312.0
2) AGS 1995, 3375 und Änderung gemäss AGS 2001 im KA 2001_4218
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.10.2007 01.12.2007 Erlass Erstfassung -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 6 totalrevidiert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 9 totalrevidiert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert -
28.02.2017 01.06.2017 Art. 2 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 2 Abs. 3 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 7 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 8a eingefügt 2017-008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.10.2007 01.12.2007 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008

Art. 2 Abs. 3 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008

Art. 3 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008

Art. 3 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008

Art. 6 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -

Art. 7 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008

Art. 8 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008

Art. 8 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008

Art. 8a 28.02.2017 01.06.2017 eingefügt 2017-008

Art. 9 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -

Art. 11 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert -

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