Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (212.410)
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Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz

Kindes- und Erwachsenenschutz: Verordnung Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) Vom 16. April 2013 (Stand 1. September 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 25 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) vom 12. September 2012
1 ) , beschliesst: I. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

§ 1 Zuständiges Departement

1 Zuständig für die Organisation und Durchführung des Kindes- und Erwachsenenschutz ist das Depar - tement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

§ 2 Organisation

1 Die KESB ist eine eigene Dienststelle. Sie umfasst im Entscheid unabhängige Spruchkammern zum Erlass der behördlichen Massnahmen und Anordnungen. Sie umfasst im Weiteren einen Abklärungs - dienst, einen Finanzdienst und weitere zur Aufgabenerfüllung notwendige Dienste.
2 )
2 Die Aufgaben der KESB sind die fachliche Vorbereitung der Entscheidungen von behördlichen Massnahmen, die Antragstellung, die Entscheidfassung, die Prüfung und Genehmigung von Rechtsge - schäften sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen und Berichte der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.
3 Ausserdem ist die KESB zuständig für die Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Vor - sorgeaufträgen sowie für deren Verurkundung.

§ 3 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Spruchkammer im Allgemeinen

1 In der Spruchkammer müssen für die Kollegialentscheide mindestens zwei verschiedene Fachdiszi - plinen vertreten sein.
2 Für die zum Erlass der behördlichen Massnahme korrekte Zusammensetzung der Spruchkammer ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende verantwortlich.
3 Die Spruchkammer fasst ihre Beschlüsse durch Mehrheitsentscheid.

§ 4 Zusammensetzung bei Kollegialentscheiden ohne Verhandlung

1 Bei Kollegialentscheiden ohne Verhandlung setzt sich die Spruchkammer aus der bzw. dem Vorsit - zenden sowie zwei internen Mitgliedern zusammen.
2 Eines der internen Mitglieder vertritt dasjenige Abklärungsteam, welches die fachliche Vorbereitung
3 Die internen Mitglieder sind in ihrer Funktion als Mitglieder der Spruchkammern unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie werden in dieser Funktion vom Regierungsrat gewählt.
3 )
4 Interne Mitglieder sind die Leiterinnen und Leiter des Abklärungsdienstes und des Finanzdienstes so - wie deren Stellvertretungen.
5 Die internen Mitglieder der Spruchkammer dürfen zueinander nicht in einem Unterstellungsverhält - nis stehen.
1) SG 212.400 .
2) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
3) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
1
Kindes- und Erwachsenenschutz: Verordnung

§ 5 Zusammensetzung bei Kollegialentscheiden mit mündlichen Verhandlungen

1 Bei Kollegialentscheiden mit mündlichen Verhandlungen setzt sich die Spruchkammer aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie in der Regel zwei externen Mitgliedern gemäss § 1 Abs. 2 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) zusammen.
2 In Ausnahmefällen setzt sich die Spruchkammer aus beiden Vorsitzenden sowie drei externen Mit - gliedern gemäss § 1 Abs. 2 KESG zusammen. Als Ausnahmefälle gelten insbesondere Entscheidun - gen, für die mindestens drei unterschiedliche Fachkompetenzen im Entscheidgremium erforderlich sind.
3 Im Rahmen von Kollegialentscheidungen mit mündlichen Verhandlungen wirkt eine Kammerschrei - berin bzw. ein Kammerschreiber mit. Ihr bzw. ihm kommt beratende Stimme zu.

§ 6 Wahl der externen Mitglieder der Spruchkammern

1 Der Regierungsrat wählt die externen Mitglieder der Spruchkammern auf eine Amtszeit von vier Jahren.
2 Der Wahlvorschlag wird vom zuständigen Departement vorgelegt

§ 7 Entschädigung der externen Mitglieder der Spruchkammern

1 Die Entschädigung der externen Spruchkammermitglieder entspricht für unselbstständig Erwerbende CHF 210 und für selbstständig Erwerbende CHF 260 pro halbtätige Sitzung. Für das Aktenstudium pro halbtägige Sitzung werden zusätzlich CHF 210 bzw. CHF 260 vergütet.
4 )
2 Für ausserordentlich umfangreiche oder komplexe Vorbereitungen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der jeweiligen Spruchkammer ausnahmsweise eine zusätzliche einmalige Entschädigung festsetzen. Für die Bemessung ist der Aufwand massgebend.
5 )
3 Für ausserordentlich geringe oder unkomplizierte Vorbereitungen setzt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der jeweiligen Spruchkammer die Entschädigung für die Vorbereitung fest.
6 )

§ 8 Beauftragte Fachstellen und Subsidiarität

1 Die KESB kann gestützt auf § 2 Abs. 2 KESG als geeignete Fachstellen namentlich die Abteilung Sucht und den Kinder- und Jugenddienst mit Abklärungen beauftragen. Die beauftragte Stelle ist zur Erfüllung ihres Auftrags ermächtigt, die notwendigen Auskünfte einzuholen und kann von anderen kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten die Mitwirkung gemäss § 10 Abs. 1 KESG beanspru - chen.
2 Im Sinne der Subsidiarität sind Anträge und Meldungen direkt an die zuständige Fachstelle zu rich - ten, wenn eine Hilfestellung auf freiwilliger Basis erbracht werden kann.

§ 9 Ärztliche Unterbringung

1 Der zuständige kantonale Dienst für die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung gemäss §
13 Abs. 1 KESG ist die Abteilung Sozialmedizin des Gesundheitsdepartements.
7 )

§ 10 Geschäftsordnung KESB

1 Die Einzelheiten bezüglich Organisation der KESB, Zuordnung der Anträge an die Spruchkammern und Abklärungsteams, Pikettdienst und Aktenaufbewahrung werden in einer Geschäftsordnung gere - gelt.
4) Fassung vom 27. August 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 31.08.2019)
5) Eingefügt am 27. August 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 31.08.2019)
6) Eingefügt am 27. August 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 31.08.2019)
7) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
2
Kindes- und Erwachsenenschutz: Verordnung II. Verfahren vor der KESB

§ 11 Rechtliches Gehör

1 Die Anhörung der betroffenen Person kann durch Mitarbeitende des Abklärungsdienstes der KESB erfolgen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anhörung des Kindes gemäss Art. 314a ZGB, der Anhörung im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB sowie der Anhörung bei mündlichen Verhandlungen gemäss § 9 KESG.

§ 12 Vorladung

1 Die Vorladung zu mündlichen Verhandlungen gemäss § 3 Abs. 2 KESG richtet sich nach Art. 133 ff. der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO). Die übrigen Einladungen der KESB können durch gewöhnliche Post oder formlos erfolgen.

§ 13 Protokollierung von mündlichen Verhandlungen

1 Die anlässlich einer mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der betroffenen Person und weite - ren angehörten Personen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen. Das Protokoll ist von der das Protokoll verfassenden Person zu unterzeichnen.
2 Auf Anordnung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Spruchkammer können anstelle einer schriftlichen Protokollierung die Aussagen auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten tech - nischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3 Vorbehalten bleibt Art. 314a Abs. 2 ZGB.

§ 14 Fristenstillstand

1 Für das Verfahren vor der KESB gilt kein Fristenstillstand im Sinne von Art. 145 f. ZPO. III. Vorsorgeauftrag

§ 15 Beurkundung von Vorsorgeaufträgen

1 Für die Entgegennahme und Beurkundung der Willenserklärungen gemäss Art. 361 ZGB sind die Vorsitzenden der Spruchkammern zuständig.
2 Für das Beurkundungsverfahren und die Gestalt der öffentlichen Urkunde gelten die Bestimmungen des Notariatsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2006 sinngemäss.

§ 16 Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

1 Ein Vorsorgeauftrag kann der KESB gegen Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden.
2 Auf Begehren der Vorsorgeauftraggeberin oder des Vorsorgeauftraggebers händigt die KESB den bei ihr hinterlegten Vorsorgeauftrag aus. IV. Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Rekurskommission)

§ 17

8 )
...
9 )

§ 19

10 )
...
8) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
9) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
10) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
3
Kindes- und Erwachsenenschutz: Verordnung

§ 20

11 )
...

§ 21

12 )
...

§ 22 Entschädigung der Mitglieder der FU-Rekurskommission

1
...
13 )
2
...
14 )
3
...
15 ) V. Gebühren und Entschädigung

§ 23 Gebühren der KESB

1 Die KESB erhebt für ihre Tätigkeiten folgende Gebühren: Einzelentscheide CHF 50 bis 500 Führung der Beistandschaft: Aufnahme des Inventars und Anordnung der Aufnahme ei - nes öffentlichen Inventars (Art. 405 ZGB i.V.m. § 4 lit. d KESG) Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 ZGB i.V.m. § 4 lit. ha KESG) Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, sofern der Entscheid in der Sache ebenfalls ein Einzelentscheid ist (Art. 450c ZGB i.V.m. § 4 lit. i KESG) Anordnung einer Vertretung (Art. 449a und Art. 314a bis ZGB i.V.m. § 4 lit. hb KESG) Örtliche Zuständigkeit: Einleitung eines Übertragungsverfahrens bei Wohnsitzwechsel (Art. 442 ZGB i.V.m. § 4 lit. g KESG) Akteneinsicht und Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soweit nicht aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung unentgeltlich (Art. 449b ZGB i.V.m. § 4 lit. hc KESG) Meldung an das Zivilstandsamt bei umfassender Beistandschaft und Vorsorgeauftrag (Art. 449c ZGB i.V.m. § 4 lit. hd KESG) Entscheid über die Informationsberechtigung: Auskunft über das Vorliegen und die Wir - kungen einer Massnahme (Art. 451 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 4 lit. ja KESG) Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit (Art. 452 ZGB i.V.m. § 4 lit. jb KESG) Scheidungsfolgen:

1.ja.

16 ) Neuregelung des Kindesunterhalts bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 4 lit. ka KESG)

1.jb.

17 ) Neuregelung des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile in nichtstreitigen Fällen ohne gleichzeitige Neubeurteilung der elterlichen Sorge und/oder des Unter - halts (Art. 134 Abs. 4 ZGB i.V.m. 315b Abs. 2 ZGB, § 4 lit. kb KESG) Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungsverfahren der Eltern (Art.
299 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 4 lit. l KESG) nicht-streitigen Fällen ohne gleichzeitige Neubeurteilung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, § 4 lit. m KESG) Unterhaltspflicht der Eltern: Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrages (Art. 287 ZGB i.V.m. § 4 lit. n KESG)
11) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
12) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
14) Aufgehoben am 27. August 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 31.08.2019)
15) Aufgehoben am 27. August 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 31.08.2019)
16)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 1.ja. in der Fassung des RRB vom 16. 9. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, publiziert am 20. 9. 2014).

17)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 1.jb. in der Fassung des RRB vom 16. 9. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, publiziert am 20. 9. 2014).

4
Kindes- und Erwachsenenschutz: Verordnung Kindesvermögen:

1.na. Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils und Prü -

fung der Anordnung der Inventaraufnahme oder periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung (Art. 318 ZGB i.V.m. § 4 lit. oa KESG)

1.nb. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens bis zu einem Betrag von CHF

5‘000 (Art. 320 ZGB i.V.m. § 4 lit. ob KESG) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1 bis ZGB i.V.m. § 4 lit. p KESG) Antrag um Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 ZGB i.V.m. § 4 lit. q KESG) Kollegialentscheide CHF 100 bis 2'000 ) Anordnung, Änderung, Aufhebung, Überprüfung einer Massnahme nach Kindes- oder Erwachsenenschutzrecht sowie die Einstellung eines entsprechenden Abklärungsverfah - rens ) Vorsorgeauftrag: Feststellung der Wirksamkeit (Art. 363 Abs. 1 und 2), Entscheid über Entschädigung und Spesen (Art. 366) Entscheidungen im Zusammenhang mit der Patientenverfügung Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vertretung bei medizinischen Massnahmen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtun - gen, insbesondere bezüglich Einschränkung Bewegungsfreiheit Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vertretung durch eine Ehegattin, einen Ehe - gatten oder eine eingetragene Partnerin bzw. einen eingetragenen Partner Zustimmungsgeschäfte (Art. 416 f. ZGB) Entscheidungen bezüglich Anlage von Vermögenswerten (Art. 6 ff. VBVV) ) Entscheidungen in Zusammenhang mit der elterlichen Sorge (Art. 298a Abs. 4, 298b Abs.
2, Abs. 3 und Abs. 4 sowie 298d ZGB)

2.ja.

21 ) Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 ZGB)

2.jb.

22 ) Neuregelung des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile in streitigen Fällen (Art. 134 Abs. 4 und 275 Abs. 1 ZGB) ) Entscheidungen über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes (Art. 301a ZGB) ) Entscheidungen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52f bis Berichts- und Rechnungsprüfung CHF 100 bis 7'500 Die Höhe der Gebühr für die jährliche Berichts- und Rechnungsprüfung richtet sich nach dem für die Prüfung notwendigen Zeitaufwand und die Komplexität der Verhältnisse. Ist der Aufwand der KESB gering, so ist die Gebühr um bis zur Hälfte zu ermässigen; bei einem grossen Aufwand zu verdoppeln, höchstens bis auf CHF 12'500.
25 ) Sonstige Gebühren ) Ausstellung einer Urkunde für den Vorsorgeauftrag sowie Instruktion der beauftragten Person CHF 10 bis 500 Ausstellung einer Urkunde für die Vertretung der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners CHF 10 bis 500 Beratung in Bezug auf die Ausfertigung eines Vorsorgeauftrages und/oder Verurkundung eines Vorsorgeauftrags (§ 10a KESG) CHF 100 bis 1'000.
18) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
19) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
20)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 2.i. in der Fassung des RRB vom 16. 9. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, publiziert am 20. 9. 2014).

21)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 2.ja. in der Fassung des RRB vom 16. 9. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, publiziert am 20. 9. 2014).

§ 23 Abs. 1 Ziff. 2.jb. in der Fassung des RRB vom 16. 9. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, publiziert am 20. 9. 2014).

23)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 2.k. beigefügt durch RRB vom 16. 9. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, publiziert am 20. 9. 2014).

24)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 2.l. beigefügt durch RRB vom 16. 9. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, publiziert am 20. 9. 2014).

25)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 4. in der Fassung des RRB vom 16. 9. 2014 (wirksam seit 21. 9. 2014).

26) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
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Kindes- und Erwachsenenschutz: Verordnung Fotokopien oder elektronische Kopien

4.ea. pro Seite CHF 1

4.eb. ab der 40. Seite pro Seite CHF 0.50

) Hinterlegung eines Vorsorgeauftrages CHF 60 ) Gebühr für die Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung CHF 10 bis 100 ) Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge CHF 30 ) Beratung in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge CHF 50 bis 1'000
2 Ist der Aufwand der KESB gering, so ist die Gebühr gemäss Ziff. 1 lit. a – p um bis zur Hälfte zu er - mässigen; bei einem grossen Aufwand zu erhöhen, maximal aber bis auf CHF 1'000.
3 Ist der Aufwand der KESB gering, so ist die Gebühr gemäss Ziff. 2 lit. a – l um bis zur Hälfte zu er - mässigen; bei einem grossen Aufwand zu erhöhen, maximal aber bis auf CHF 4'000.
31 )

§ 24 Stundung und Erlass

1 Wenn die betroffene Person nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt oder die Erhe - bung von Gebühren aus anderen Gründen nicht verhältnismässig erscheint, kann die KESB die Gebüh - ren gemäss § 23 der Verordnung entsprechend den vom Departement genehmigten Richtlinien stunden oder erlassen.

§ 25 Entschädigung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern im Grundsatz

1 Die KESB spricht der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger pro jährliche Berichtsperiode eine pauschale Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem für die Führung der Beistandschaft oder Vormundschaft notwendigen Zeitaufwand und der Komplexität der übertragenen Aufgaben sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der verbeiständeten oder bevormunde - ten Person.
2 Die minimale Entschädigung beträgt pro jährliche Berichtsperiode CHF 500.00, die maximale Ent - schädigung CHF 12'500.00. Ausnahmsweise kann bei besonderen Umständen vom Minimum und Ma - ximum abgewichen werden.
3 Die Einzelheiten bestimmt das Reglement.

§ 26 Entschädigung nach Stundenaufwand

1 Sind für die Führung der Beistandschaft oder Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich, legt die KESB die Entschädigung der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers nach Zeitaufwand fest.
2 Die KESB bestimmt die entsprechenden Tätigkeitsbereiche der Mandatsträgerin oder des Mandats - trägers sowie den Stundenansatz, unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze.
3 Die Einzelheiten bestimmt das Reglement.

§ 27 Spesenersatz

1 - rer bzw. seiner Mandatsführung notwendigerweise entstanden sind.
2 Die Einzelheiten bestimmt das Reglement.

§ 28 Ausrichtung der Entschädigung und des Spesenersatzes im Grundsatz

1 Die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsträgerin bzw. den Mandatsträger ist aus dem - gung durch den Kanton gemäss § 29 der Verordnung gegeben sind.

§ 23 Abs. 1 Ziff. 4.f. beigefügt durch RRB vom 16. 9. 2014 (wirksam seit 21. 9. 2014).

28)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 4.g. beigefügt durch RRB vom 16. 9. 2014 (wirksam seit 21. 9. 2014).

29)

§ 23 Abs. 1 Ziff. 4.h. beigefügt durch RRB vom 16. 9. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, publiziert am 20. 9. 2014).

30) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
31) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
6
Kindes- und Erwachsenenschutz: Verordnung

§ 29 Ausrichtung der Entschädigung und des Spesenersatzes zu Lasten des Kantons

1 Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz durch den Kanton, sofern das Vermögen der betroffenen Person unter dem eineinhalbfachen Betrag der Vermögensfreigrenzen der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) liegt.
2 Die Höhe der Entschädigung der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers ist auf einen Betrag von CHF 1'300 pro jährliche Berichtsperiode und geführte Massnahme beschränkt. Vorbehalten bleiben die Fälle der Entschädigung nach Stundenaufwand gemäss § 26 der Verordnung, soweit es sich nicht um eine Entschädigung für eine vorsorgebeauftragte Person gemäss § 32 der Verordnung handelt.
32 )
3 Ist die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger Ehegattin bzw. Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner, Elternteil oder Nachkomme der betroffenen Person oder wird das Mandat durch eine berufliche Mandatsträgerin oder einen beruflichen Mandatsträger ausgeübt, besteht kein An - spruch auf Entschädigung zu Lasten des Kantons. Spesenersatz wird auf Gesuch hin gewährt.
4 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige finanzielle Verhältnisse, kann der Kanton sie während 10 Jahren seit Entstehung der Kosten zu deren Nachzahlung verpflichten.
5 Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben unter solidarischer Haftung bis zur Höhe des Nettonachlasses zur Nachzahlung verpflichtet werden.

§ 30 Entschädigung und Spesenersatz für berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträ -

ger
1 Die Entschädigung und der Spesenersatz für berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger rich - ten sich nach §§ 25 bis 29 der Verordnung.
2 Die Leitung der entsprechenden Dienststelle bzw. Abteilung kann die von der KESB zugesprochene Entschädigung entsprechend den vom Departement genehmigten Richtlinien stunden oder erlassen.

§ 31 Unentgeltliche Verfahrensvertretung vor der KESB

1 Die Voraussetzungen für die Unentgeltlichkeit einer Verfahrensvertretung gemäss Art. 449a ZGB und Art. 314a bis ZGB richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO über die unentgeltli - che Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO).

§ 32 Entschädigung der vorsorgebeauftragten bzw. beauftragten Person

)
1 Die Bestimmungen von §§ 23 bis 29 dieser Verordnung gelten sinngemäss für die Entschädigung der vorsorgebeauftragten Person gemäss Art. 366 ZGB sowie für Personen, die von der KESB mit einem Auftrag gemäss Art. 392 Ziff. 2 und 3 ZGB betraut werden. VI. Inventar und Budget, Bericht und Rechnung, Anlage und Sicherung von Vermögenswerten

§ 33 Inventar und Budget

1 - datsträger zusammen mit der KESB nach Rechtskraft der Massnahme ein Inventar über die verwalte - ten Vermögenswerte aufzunehmen.
2 Bei einem verwalteten Vermögen von mindestens CHF 50‘000 oder auf Anordnung der KESB hat die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger zusammen mit dem Inventar ein Budget vorzulegen.

§ 34 Bericht und Rechnung

1
...
34 )
32) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
33) Fassung vom 26. April 2016, wirksam seit 1. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
34) Aufgehoben am 26. April 2016, wirksam seit 1. Mai 2016 (KB 04.05.2016)
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Kindes- und Erwachsenenschutz: Verordnung

§ 35 Anlage und Sicherung von Vermögenswerten

1 Gestützt auf das Inventar und das Budget sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnis - se der betroffenen Person entscheidet die KESB über die Sicherstellung der Vermögenswerte sowie die Anlage gemäss Art. 4 ff. der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Bei - standschaft oder Vormundschaft (VBVV). VII. Berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

§ 36 Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

1 Das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ist eine Dienststelle des Departe - ments für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
2 Die Aufgabe des ABES ist die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften entsprechend dem Beschluss der KESB. Ausserdem kann die KESB das ABES mit Aufgaben gemäss Art. 392 ZGB beauftragen. Das ABES kann im Auftrag der KESB, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung ei - ner Beistandschaft nicht gegeben sind und keine andere Institution oder Behörde die notwendige Un - terstützung bieten kann, der betroffenen Person eine kurzfristige Hilfestellung leisten.
3 Einzelheiten bezüglich der Organisation des ABES, Qualitätsstandards an Mandatsführung und Rechnungsführung, Aktenaufbewahrung und Stundung und Erlass von Entschädigungen sind in der Geschäftsordnung ABES geregelt.

§ 37 Kinder- und Jugenddienst

1 Der Kinder- und Jugenddienst (KJD) ist eine Abteilung des Erziehungsdepartements.
2 Die Aufgabe des KJD ist unter anderem die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften für Kinder und Jugendliche entsprechend dem Beschluss der KESB sowie die Übernahme von Abklä - rungsaufträgen gemäss § 8 der Verordnung.

§ 38 Abteilung Sucht

1 Die Abteilung Sucht ist eine Dienststelle des Gesundheitsdepartements.
2 Sie übernimmt Abklärungsaufträge gemäss § 8 und vollzieht Entscheide der KESB im Zusam - menhang mit substanz- und/oder verhaltensgebundenen Abhängigkeiten. Sie überwacht den Vollzug von stationären und ambulanten Massnahmen sowie von Weisungen der KESB in diesen Bereichen und berichtet der KESB vor Ablauf der Behandlungszeit.
3 Für nachträgliche Verfügungen über den Vollzug, wie Änderung und Aufhebung von Weisungen oder Entlassung aus einer Massnahme, ist die KESB zuständig.

§ 39 Ernennung und Einsatz der beruflichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

1 Die Leitungen des ABES und des KJD stellen sicher, dass die beruflichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger über einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Soziale Arbeit, Recht, Psychologie, Pädagogik, Finanzen oder eine andere gleichwertige und geeignete Ausbildung und über die notwen -
2 Mandaten unter Berücksichtigung von deren Verfügbarkeit und Eignung.
3 Die fachliche Aufsicht und Führung der beruflichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bleiben der Leitung der jeweiligen Dienststelle vorbehalten.
8
Kindes- und Erwachsenenschutz: Verordnung VIII. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

§ 40

1 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: Verordnung in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch vom 30. April 1929 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) vom 16. Dezember 1980 Verordnung betreffend Entschädigung der nebenamtlichen Mitglieder des Jugendrates vom 9. Februar 1982 Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommission vom 4. März 1997 Verordnung zum Gesetz betreffend Massnahmen gegen den Alkohol- und Medikamen - tenmissbrauch sowie gegen den Drogenkonsum (Alkohol- und Drogenverordnung) vom

6. Oktober 1976

2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: ) Verordnung betreffend die Zuständigkeiten vom 9. Dezember 2008
36 ) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. De - zember 1911
37 ) Kantonale Zivilstandsverordnung vom 23. November 2004
38 ) Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Heimen und Pflegefamilien vom 9. Sep - tember 1997
39 ) Verordnung über Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsverordnung, VKB) vom 25. November 2008
40 ) Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauf - tragten Personen vom 28. August 2001
41 ) Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Voraussetzungen und Ver - fahren bei Sterilisationen vom 8. Januar 2008 ) Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsabkommen vom

11. Februar 2003

43 ) Verordnung über das Untersuchungsgefängnis vom 14. November 2000 ) Verordnung über den Notariatstarif vom 19. Juni 2001
45 ) Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 17. Februar 1931
46 ) Verordnung zum Gesetz über die Behandlung und Einweisung psychisch kranker Perso - nen (Psychiatrieverordnung) vom 8. April 1997
47 ) Verordnung für die Schulleitungen der Volksschulen vom 26. Juni 2012 ) Verordnung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen vom 26. Juni 2012 ) )
35)

§ 40 Abs. 2: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.

36) SG 153.110.
37) SG 211.110.
38) SG 212.100.
39) SG 212.250. SG 212.470.
41) SG 212.500.
42) SG 212.600.
43) SG 212.800.
44) SG 258.900.
45) SG 292.400. SG 321.900.
47) SG 323.110.
48) SG 411.350.
49) SG 411.360.
50) SG 419.300.
9
Kindes- und Erwachsenenschutz: Verordnung Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) vom 14. No - vember 2000
51 ) Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungs - verordnung, TBV) vom 25. November 2008
52 ) Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend am 1. Januar 2013 wirksam. )
51) SG 640.110.
52) SG 815.110.
53) Publiziert am 20. 4. 2013.
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