Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) vom 27. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 1984)
§ 1 Kantonale Vollzugsbehörde
1 Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes
1 ) ist das Industrie- und Gewerbeinspekto - rat zuständig.
§ 2 Aufgaben
1 Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufga - ben:
1. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes;
2. Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zu - handen des Arbeitgebers;
3. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;
4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;
5. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschrif - ten;
6. jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
2 Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.
§ 3 Strafverfolgung
1 Bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 12 des Heimarbeitsgesetzes richtet sich die Strafverfolgung nach der kantonalen Strafprozessordnung
2 )
.
§ 4 ...
1) SR 822.31
2) Gesetz über die Strafrechtspflege vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991; aufgehoben.
§ 5 Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1984 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.12.1983 01.01.1984 Erstfassung keine Angabe
Feedback