Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) (822.31)
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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) vom 27. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 1984)

§ 1 Kantonale Vollzugsbehörde

1 Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes
1 ) ist das Industrie- und Gewerbeinspekto - rat zuständig.

§ 2 Aufgaben

1 Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufga - ben:
1. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes;
2. Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zu - handen des Arbeitgebers;
3. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;
4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;
5. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschrif - ten;
6. jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
2 Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.

§ 3 Strafverfolgung

1 Bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 12 des Heimarbeitsgesetzes richtet sich die Strafverfolgung nach der kantonalen Strafprozessordnung
2 )
.

§ 4 ...

1) SR 822.31
2) Gesetz über die Strafrechtspflege vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991; aufgehoben.

§ 5 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1984 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.12.1983 01.01.1984 Erstfassung keine Angabe
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