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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) (822.31)

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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) (822.31)

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) vom 27. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 1984)

§ 1 Kantonale Vollzugsbehörde

1 Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes
1 ) ist das Industrie- und Gewerbeinspekto - rat zuständig.

§ 2 Aufgaben

1 Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufga - ben:
1. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes;
2. Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zu - handen des Arbeitgebers;
3. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;
4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;
5. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschrif - ten;
6. jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
2 Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.

§ 3 Strafverfolgung

1 Bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 12 des Heimarbeitsgesetzes richtet sich die Strafverfolgung nach der kantonalen Strafprozessordnung
2 )
.

§ 4 ...

1) SR 822.31
2) Gesetz über die Strafrechtspflege vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991; aufgehoben.

§ 5 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1984 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.12.1983 01.01.1984 Erstfassung keine Angabe
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