Reglement betreffend die Vergabe von Beiträgen im Bereich Gesundheit und Soziales
Beiträge für Gesundheit und Soziales: Reglement Reglement betreffend die Vergabe von Beiträgen im Bereich Gesundheit und Soziales Vom 20. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 24 Abs. 3 Bst. e) der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Fe - bruar 2002
1 ) , erlässt folgendes Reglement:
1. Allgemeines
§ 1 Zweck
1 Die Gemeinde fördert die Lebensqualität der Bevölkerung mittels geeigneter Angebote im Gesund - heitsbereich und in der Sozialberatung sowie für Seniorinnen und Senioren.
2 Dazu kann sie auf Gesuch hin freiwillige Beiträge zur Förderung von Vereinsaktivitäten, an Bera - tungsangebote in Riehen und in Basel sowie für Veranstaltungen und Projekte in Riehen leisten.
§ 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze, Zuständigkeiten und Leistungen sowie das Verfahren für die Vergabe von freiwilligen Beiträgen der Gemeinde an Organisationen in den Bereichen Gesundheit und Soziales.
§ 3 Beiträge
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Negative Beitragsentscheide können nicht angefochten werden.
2. Grundsätze
§ 3a
2 ) Antragsberechtigung
1 Folgende Organisationen im Gesundheits- und Sozialbereich sind antragsberechtigt: Organisationen, insbesondere Vereine mit Sitz in Riehen; Organisationen mit Sitz in Basel oder in anderen Kantonen.
2 Es gelten zudem die Voraussetzungen der §§ 4 bzw. 6.
§ 4 Organisationen mit Sitz in Riehen
1 Die Gemeinde kann Organisationen gemäss § 3a
3 ) Aktivitäten mit ideellem Zweck durchführen, insbesondere in den Bereichen soziale Ver - netzung und Beratung, Nachbarschaftshilfe, Gesundheitsförderung, Armutsprävention - gen oder körperlichen Behinderung, allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde offen stehen und ihre Aktivitäten vorwiegend mit Freiwilligenarbeit bestreiten.
1) RiE 111.100 .
2)
§ 3a: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.
3)
§ 4: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.
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Beiträge für Gesundheit und Soziales: Reglement
§ 5 Organisationen mit Sitz in Basel oder anderen Kantonen
1 Organisationen gemäss § 3a
4 Abs. 1 Bst. b) können für Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit und Soziales, die durch die Angebote der Gemeindeverwaltung Riehen sowie die subventionierten Anbie - ter nicht ausreichend abgedeckt sind und die von Riehener Einwohnerinnen und Einwohnern in An - spruch genommen werden können, Unterstützung beantragen.
2 Die Aktivitäten beinhalten vorzugsweise Beratungs-, Begegnungs- und Beschäftigungsangebote für finanziell oder sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen oder für geistig oder körperlich behinderte Menschen.
3 Die Gemeinde kann auch einzelne Projekte und Veranstaltungen in Riehen in den Bereichen Gesund - heitsförderung, Betagten- und Krankenpflege und Armutsprävention sowie für Seniorinnen und Senio - ren unterstützen.
§ 6 Beitragsarten und weitere Leistungen
1 Im Rahmen des durch den Einwohnerrat bewilligten Globalkredits und der ergänzenden Vorgaben durch den Gemeinderat können folgende Beiträge erbracht werden: Jährliche ungebundene Beiträge; Beiträge für einzelne Projekte oder Veranstaltungen in Riehen.
2 Innerhalb des Kostenrahmens gemäss Abs. 1 können weitere Leistungen gewährt werden: Leistungen der gemeindeeigenen Werkdienste bzw. Erlass der Kosten für Riehener Verei - ne; Nutzung von kommunalen Räumen und Anlagen für Riehener Vereine.
3. Zuständigkeit und Verfahren
§ 7 Zuständigkeit
1 Für die Vergabe von Beiträgen ist die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung zuständig.
2 Sie setzt als beratendes Gremium eine verwaltungsinterne Koordinationsgruppe ein und leitet diese.
3 Sie kann externe Institutionen oder Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Gesundheit und Soziales für einzelne Themen oder Projekte beiziehen.
§ 8 Aufgaben der Koordinationsgruppe
1 Die Koordinationsgruppe hat folgende Aufgaben: Erarbeitung von Kriterien für die Verteilung von Beiträgen im Rahmen der Beitrags - grundsätze; Erarbeitung von inhaltlichen Schwerpunkten der Förderung von Aktivitäten in den Berei - chen Gesundheit und Soziales; Koordination von abteilungsübergreifenden und innerkantonalen Aktivitäten und Projekten in den Bereichen Gesundheit und Soziales.
§ 9 Verfahren
1 Sämtliche Beitragsgesuche sowie Gesuche auf Kostenerlass für Leistungen des gemeindeeigenen - ständigen Verwaltungsabteilung einzureichen. Schlussbestimmung Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2013 wirksam.
4)
§ 5 Abs. 1: Paragraphennummerierung redaktionell berichtigt.
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