Energieförderverordnung (490.10)
    CH - BL

    Energieförderverordnung

    Energieförderverordnung * (EnFV BL) Vom 15. Dezember 2009 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
    17. Mai 1984
    1 ) und in Anwendung von § 35 des kantonalen Energiegesetzes vom 16. Juni 2016
    2 ) , * beschliesst:

    § 1 Beitragsberechtigung

    1 Der Kanton kann Förderbeiträge nach kantonalem Energierecht an folgende Fördergegenstände ausrichten:
    a. Projekte zur energetischen Sanierung bestehender Bauten;
    b. besonders energiesparende Neubauten;
    c. * Projekte und Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie wie z. B. Sonnenenergie, Holzenergie, Biomasse, Geothermie oder Umweltwärme, sofern die Energie effizient genutzt wird;
    d. Projekte zur Nutzung von Abwärme wie z. B. aus ungereinigtem oder ge - reinigtem Abwasser;
    e. für grössere Vorhaben mit hoher Energieeffizienz oder wenn die genutzte erneuerbare Energie hoch ist und die Realisierung ohne staatlichen Bei - trag kaum möglich wäre;
    f. Vorhaben, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken und der Erfassung und Auswertung von Daten dienen (Wirkungskontrolle, Analysen, Feldversuche und dergleichen);
    g. * Projekte und Massnahmen, welche die erfolgreiche Umsetzung dieser Verordnung unterstützen wie z. B. Informationsmassnahmen und Ener - gieanalysen.
    2 Das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) erlässt für jeden Fördergegen - stand einzuhaltende Bedingungen und Auflagen, die auf dem Harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM) aufbauen. *
    3 Für energetische Massnahmen des Kantons im Rahmen des Verwaltungsver - mögens werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.
    4 ... *
    1) SGS 100
    2) SGS 490 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293

    § 2 Höhe des Beitrages

    1 Die Förderung geschieht in der Regel in Form eines einmaligen Beitrages an die Investitionskosten.
    2 Die Förderbeitragssätze pro Fördergegenstand orientieren sich an den Bei - tragssätzen gemäss harmonisiertem Fördermodell der Kantone (HFM). Es gel - ten die Beitragssätze im Zeitpunkt der Beitragszusicherung gemäss Anhang
    1. *

    § 3 Einreichung und Prüfung der Gesuche *

    1 Beitragsgesuche sind rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.
    2 Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.
    3 Das AUE, oder eine vom AUE beauftragte Fachperson, prüft die Gesuche.
    4 Die Koordination mit den Förderprogrammen des Bundes und der Gemein - den wird durch das AUE sichergestellt.

    § 4 Beitragszusicherung

    1 Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer Verfügung.
    2 Die Verfügung kann Auflagen und Bedingungen enthalten und insbesondere den Nachweis einer Wirkungskontrolle vorsehen.
    3 ... *

    § 5 Beitragsauszahlung

    1 Das AUE verfügt die Beitragsauszahlung, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die für die Auszahlung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Die Beitragsauszahlung erfolgt im Rahmen des bewilligten Budgets. *
    2 Auf Gesuch hin kann das AUE Akontozahlungen, entsprechend dem Projekt - fortschritt, leisten.

    § 6 Verfall von Förderbeiträgen

    1 Zugesicherte Förderbeiträge verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die Beitragsauszahlung nicht innert drei Jahren ab Beitragszusicherung beim AUE eingetroffen ist.
    2 In begründeten Fällen kann das AUE auf schriftlichen Antrag diese Frist von drei Jahren verlängern.

    § 7 Rückerstattung von Förderbeiträgen

    1 Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn
    a. sie zu Unrecht bezogen wurden, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293
    b. eine erstellte Baute oder Anlage vor Ablauf von 2/3 der festgelegten Nut - zungsdauer aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder
    c. wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
    2 Bei Bauten oder Anlagen, die aus wichtigen Gründen aufgegeben werden, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.

    § 8 Wirkungs- und Ausführungskontrolle *

    1 Das AUE kann in ausgewählten Fällen eine Wirkungskontrolle verlangen.
    2 Das AUE behält sich vor, jederzeit Kontrollen über die Richtigkeit der Ge - suchsangaben und der gesuchskonformen Ausführung durchzuführen.

    § 9 Verwendung der Resultate

    1 Das AUE darf von den Resultaten der geförderten Vorhaben Gebrauch ma - chen. Es darf diese Resultate auch Dritten zugänglich machen.

    § 10 Übergangsbestimmungen

    1 Für alle Gesuche, die vor dem 1. Mai 2020 eingereicht wurden und noch nicht rechtskräftig einem Entscheid zugeführt worden sind, gilt das neue Recht. *
    2 ... *

    § 11 Schlussbestimmungen

    1 Die Verordnung vom 28. März 1995
    3 ) über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz wird aufgehoben.
    2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
    3) GS 32.161, SGS 490.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    15.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 36.1293
    17.01.2017 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017.007
    17.01.2017 01.01.2017 § 10 Abs. 2 aufgehoben GS 2017.007
    17.01.2017 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.007
    21.04.2020 01.05.2020 Erlasstitel geändert GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 Ingress geändert GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 § 1 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 § 1 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 § 1 Abs. 2 geändert GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 § 1 Abs. 4 aufgehoben GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 § 3 Titel geändert GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 § 8 Titel geändert GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020.036
    21.04.2020 01.05.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.036
    23.06.2020 01.05.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.061
    25.01.2022 01.03.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.019
    05.04.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2009 01.01.2010 Erstfassung GS 36.1293 Erlasstitel 21.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.036 Ingress 21.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.036

    § 1 Abs. 1, lit. c. 21.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.036

    § 1 Abs. 1, lit. g. 21.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.036

    § 1 Abs. 2 21.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.036

    § 1 Abs. 4 21.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.036

    § 2 Abs. 2 21.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.036

    § 3 21.04.2020 01.05.2020 Titel geändert GS 2020.036

    § 4 Abs. 3 21.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.036

    § 5 Abs. 1 21.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.036

    § 8 21.04.2020 01.05.2020 Titel geändert GS 2020.036

    § 10 Abs. 1 17.01.2017 01.01.2017 geändert GS 2017.007

    § 10 Abs. 1 21.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.036

    § 10 Abs. 2 17.01.2017 01.01.2017 aufgehoben GS 2017.007

    Anhang 1 17.01.2017 01.01.2017 Inhalt geändert GS 2017.007 Anhang 1 21.04.2020 01.05.2020 Inhalt geändert GS 2020.036 Anhang 1 23.06.2020 01.05.2020 Inhalt geändert GS 2020.061 Anhang 1 25.01.2022 01.03.2022 Inhalt geändert GS 2022.019 Anhang 1 05.04.2022 01.04.2022 Inhalt geändert GS 2022.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293
    Anhang 1 Beitragssätze Fördergegenstände ab 1. April 2022 Gebäudehülle Holzenergie Wärmedämmung Gebäudehülle  Dachfläche ≤300 m
    2 : CHF 70/m
    2  Dachfläche >300 m 2 : bis 300 m 2 CHF 70/m 2 + über 300 m
    2 CHF 40/m
    2  Fassade, Wand und Boden gegen Erdreich CHF 80/m
    2 Bonus Gebäudehülleneffizienz  Gebäudehülleneff. CHF 20/m
    2 Gesamtsanierung  Minergie-Zertifikat  EFH CHF 120/m
    2  MFH CHF 80/m
    2  Nicht -Wohnbau CHF 60/m 2  Minergie-P-Zertifikat  EFH CHF 175/m
    2  MFH CHF 110/m 2  Nicht -Wohnbau CHF 85/m
    2  Zusatz Eco CHF 10/m
    2 Stückholzfeuerung/Pelletfeuerung mit Tagesbehälter  Ersatz Öl -, Gas -, Elektroheizung pauschal CHF 3'000  Erstinstallation Wärmeverteilsystem pauschal CHF 2'000 Automatische Holzfeuerung ≤ 70 kW FL  Ersatz Öl -, Gas -, Elektroheizung CHF 6'000 + CHF 100 pro kW  Erstinstallation Wärmeverteilsystem CHF 4'000 + CHF 100 pro kW Automatische Holzfeuerung > 70 kW FL ≤ 250 kW FL  Ersatz Öl -, Gas -, Elektroheizung CHF 300 pro kW  Erstinstallation Wärmeverteilsystem CHF 4'000 + CHF 100 pro kW Wärmepumpe Sole/Wasser und Wasser/Wasser  Ersatz Öl -, Gas - , Elektroheizung ≤ 250 kW CHF 10'000 + CHF 200 pro kW  Erstinstallation Wärmeverteilsystem CHF 4'000 + CHF 100 pro kW Luft/Wasser  Ersatz Öl -, Gas - , Elektroheizung ≤ 250 kW CHF 7'000 + CHF 100 pro kW  Erstinstallation Wärmeverteilsystem CHF 4'000 + CHF 100 pro kW Wärmepumpen -System-M odul (WPSM )  Zertifizierungskosten einer geförderten Anlage CHF 380. - + MWST Neubau/Ersatzneubau  Minergie - P / Minergie - A  EFH CHF 100/m
    2  MFH CHF 70/m
    2  Nicht Wohnen CHF 50/m 2  Zusatz Eco CHF 5/m 2 Anschluss an ein Wärmenetz (Erneuerbar/Abwärme)  Ersatz Öl - , Gas - , Elektroheizung ≤ 250 kW CHF 7'000 + CHF 100 pro kW  Erstinstallation Wärmeverteilsystem CHF 4'000 + CHF 100 pro kW Thermische Solaranlage Neubau/Erweiterung grosse Wärmeerzeugungsanlage mit Wärmenetz  Anlage auf bestehendem Haus CHF 3'000 + CHF 600 pro kW  Fallweise Beurteilung Beratung GEAK Plus  Ein - /Zweifamilienhaus pauschal CHF 1‘000  Mehrfamilienhaus pauschal CHF 1'500  Andere Objekte fallweise Beurteilung Machbarkeitsstudien und Kommunikationsaktivitäten von Gemeinden Machbarkeitsstudien für Wärmenetze  maximal 50 % der Kosten Kommunikationsmassnahmen zur Verminderung von CO
    2 -Emissionen bei Gebäuden  Messen/Ausstellungen  maximal 50 % der Kosten für Standzubehör, Stand- miete und eingekauftes Personal  Veranstaltungen  Maximal 50 % der Kosten für Raummiete, Verpfle- gung und eingekauftes Personal Folgende Projekte werden fallweise beurteilt:  Förderbeitrag über CHF 100‘000  Gebäudetechnik -Anlagen > 250 kW Leistung
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren