Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (640.12)
Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (640.12)
Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke
Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung; SchäV) vom 24. November 1992 (Stand 8. August 2020)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriff
1 Gegenstand der Bewertung sind die Grundstücke im Sinne von Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
1 )
.
§ 2 Umfang der Schätzung
1 Bestandteile und Einrichtungen, die zum Grundstück gehören, werden mit diesem zusammen bewertet.
§ 3 Gesamthafte Neuschätzung
1 Jedes nichtlandwirtschaftliche Grundstück im Sinne von § 1 wird in der Regel alle
15 Jahre gesamthaft neu geschätzt. Diese Frist wird durch allfällige Zwischenschät - zungen gemäss § 4 und § 5 nicht berührt. *
2 Die Frist beginnt ungeachtet einer späteren Eröffnung in jenem Zeitpunkt zu lau - fen, in welchem die letzte gesamthafte Neuschätzung tatsächlich durchgeführt wor - den ist.
§ 4 * Zwischenschätzung auf Antrag
1 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, bei ausserordentlichen und wesentlichen Ver - hältnissen, die bei der letzten Schätzung noch nicht berücksichtigt worden sind, eine Zwischenschätzung zu verlangen, insbesondere
1. bei einer Umzonung;
2. wenn bei einem vermieteten Grundstück die Mietzinseinnahmen seit mindes - tens einem Jahr unter 75 % der bei der Schätzung des Ertragswertes angenom - menen Einnahmen gesunken sind;
3. bei neuen schwerwiegenden Immissionen.
1) SR 210
§ 5 Zwischenschätzung von Amtes wegen
1 Eine Zwischenschätzung ist von Amtes wegen vorzunehmen,
1. wenn ein als Einheit geschätztes Grundstück durch eine Handänderung aufge - teilt worden ist;
2. wenn ein Grundstück neu dem Baugebiet oder dem Nichtbaugebiet zugewie - sen worden ist;
3. bei wesentlichen wertvermehrenden Um-, An- oder Neubauten;
4. wenn land- oder forstwirtschaftlich eingeschätzte Grundstücke der bisherigen Bewirtschaftungsart dauernd entfremdet worden sind;
5. wenn bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in wesentlichem Aus - mass eine Umstellung auf Intensivkulturen erfolgt oder diese erheblich ver - mehrt oder vermindert worden sind;
6. wenn Bauten durch Brand oder Abbruch untergegangen sind;
7. * wenn die Gründe, die nach § 4 Ziff. 2 und Ziff. 3 zu einer Zwischenschätzung Anlass gegeben haben, weggefallen sind.
8. * wenn bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eine Wertveränderung wesentlichen Ausmasses aufgrund einer Änderung der Anleitung zur Verord - nung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes, Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)
1 ) , stattgefunden hat.
§ 6 * Liegenschaftenschätzer
1 Die Anstellung der Liegenschaftenschätzer erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.
§ 7 * Weisungsrecht
1 Die Steuerverwaltung erlässt die zur einheitlichen Durchführung der Schätzungen notwendigen Weisungen. Diese sind vom zuständigen Departement zu genehmigen.
§ 8 Durchführung der Schätzung
1 Die Steuerschätzung wird in der Regel durch einen einzelnen Schätzer vorgenom - men. *
§ 9 Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke *
1 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, welche zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, werden durch das Landwirtschaftsamt im Auftrag der Steuerver - waltung geschätzt. *
2–3
... *
1) SR 211.412.110
§ 10 Mitwirkung der Grundeigentümer
1 Die Grundeigentümer sind im Sinne von § 157 des Steuergesetzes (StG)
1 ) zur Mit - wirkung bei der Schätzung verpflichtet. Sie haben den Schätzern insbesondere Zu - gang zum Grundstück einschliesslich der Gebäude zu ermöglichen und auf Verlan - gen Kauf- und Bauabrechnungen vorzulegen.
§ 11 * Verfahren
1 Das Schätzungsverfahren richtet sich sinngemäss nach § 142 ff. StG.
2. Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
§ 12 Verkehrswert
1 Der Verkehrswert eines Grundstückes bestimmt sich aus der Gesamtheit aller wert - bildenden Faktoren, wie Land- und Bauwert, rechtliche Gegebenheiten, Nutzungs - möglichkeiten, tatsächliche Eigenschaften, besondere Lage und Beschaffenheit.
2 Der Verkehrswert wird in der Regel aus dem Ertrags- und dem Realwert ermittelt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften von § 15 und § 17 bis § 19. *
§ 13 Ertragswert
1 Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Mietwert des Grundstückes. Der Ka - pitalisierungssatz ist so festzulegen, dass er einer angemessenen Verzinsung des in - vestierten Kapitals und der Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten für das Grundstück entspricht.
2 Massgebend für die Berechnung des Kapitalisierungssatzes sind der vom zuständi - gen Departement festgelegte Zinsfuss und der objektbezogene Zuschlag. Der Zu - schlag beträgt für: *
1. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Stockwerkeigentum 1,5 – 2,5 %
2. Mehrfamilienhäuser 2,0 – 3,5 %
3. Geschäftshäuser 2,5 – 4,0 %
4. Werkstätten und Fabriken 3,0 – 8,0 %
3 Im Rahmen der Bandbreiten bestimmt sich der Kapitalisierungssatz insbesondere nach Alter, Bauart und Bauzustand der Gebäude. Die tieferen Sätze werden vor al - lem bei neuen, die höheren bei alten oder baufälligen Häusern angewendet. *
1) RB 640.1
§ 14 Realwert
1 Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Verkehrswert des Landes und dem Zu - standswert der Baute, zuzüglich Baunebenkosten und Kosten der Umgebungsarbei - ten.
2 Zustandswert der Baute ist deren Neubauwert abzüglich ein der Altersentwertung und der technischen Entwertung entsprechender Minderwert. Dabei ist auch der schlechte oder überdurchschnittliche Unterhalt zu berücksichtigen.
3 Nach den gleichen Grundsätzen sind die Baunebenkosten sowie der Aufwand für die Umgebungsgestaltung zu bewerten.
§ 15 Gewichtung
1 Bei Wochenend-, Ferien-, Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei Stockwerkei - gentum und Gewerbe ist den tatsächlichen Verhältnissen durch unterschiedliche Gewichtung von Ertrags- und Realwert Rechnung zu tragen. *
2 Diese Gewichtung ist nach der Formel ([m x Ertragswert] + Realwert) / (m + 1) = Verkehrswert vorzunehmen.
3 Der Gewichtungsfaktor (m) beträgt in der Regel bei: *
1. Wochenend- und Ferienhäusern 0,0 – 0,5
2. Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Stockwerkeigentum 0,5 – 1,0
3. Gewerbe 0,0 – 5,0
§ 16 Geschäftshäuser und Gewerbebetriebe
1 Bei Geschäftshäusern und Gewerbebetrieben richtet sich der Verkehrswert in der Regel nach dem Mittel aus Ertrags- und Realwert. Der Ertragswert wird aus den ef - fektiven oder erzielbaren Mieteinnahmen bestimmt.
§ 17 * Industriebauten
1 Industrielle Grundstücke, welche ausschliesslich Fabrikationszwecken dienen und deren Wert durch diese Nutzungsart bestimmt wird, sind durch Punktierung des Re - alwertes zu schätzen. Die Punktzahl multipliziert mit dem Realwert ergibt den Ver - kehrswert.
2 Bei der Punktierung werden folgende Kriterien bewertet:
1. Wirtschaftlichkeit der Produktionsstruktur;
2. Standort, Verkehrserschliessung;
3. Umsatzerwartungen, Absatzrisiken;
4. Anderweitige Verwertbarkeit der Gesamtanlage;
5. Verkäuflichkeit;
6. Entwicklungsmöglichkeit.
§ 18 * Mehrfamilienhäuser
1 Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich der Verkehrswert in der Regel nach dem Er - tragswert.
2 Der Ertragswert ergibt sich aus den effektiven oder erzielbaren Mieteinnahmen.
§ 19 Unüberbautes Land
1 Der Verkehrswert unüberbauten Landes entspricht dem mittleren Preis, der in der Gegend für Land in ähnlicher Grösse, Lage, Beschaffenheit, Nutzungsmöglichkeit und Erschliessung unter normalen Verhältnissen bezahlt wird.
3. Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
§ 20 Ertragswert
1 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nach Massgabe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht unter Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. *
2 Grundstücke oder Teile davon, die einem Betrieb mit gewerblichem Charakter die - nen, sind als nichtlandwirtschaftliche Grundstücke zu bewerten.
§ 21 Ermittlung des Ertragswertes
1 Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem Anhang zur Verordnung des Bun - desrates über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes)
1 ) in der jeweils gültigen Fas - sung.
2
... *
§ 21a * Verkehrswert
1 Der Verkehrswert land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke entspricht dem mitt - leren Preis, der in der entsprechenden Gegend für Land in ähnlicher Grösse, Lage, Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit unter normalen Verhältnissen bezahlt wird.
1) Heute: Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.110 ). Der An - hang ist in der AS und der SR nicht publiziert. www.blw.admin.ch -> Instrumente -> Bo - den- und Pachtrecht -> Bodenrecht -> rechtliche Grundlagen -> Anleitung für die Schät - zung des landwirtschaftlichen Ertragswertes
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Anwendung bisherigen Rechtes
1 Schätzungsauslösende Tatsachen, welche sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht haben, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Werden Grundstücke gesamthaft neu geschätzt, weil die letzte Gesamtschätzung zehn oder mehr Jahre zurückliegt, finden in allen Fällen die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
§ 23 Wirksamkeit
1 Der nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegte Verkehrswert wird mit der Rechtskraft der Mitteilung wirksam. Für die Vermögenssteuer gilt § 24.
§ 24 * ...
§ 24a * Zwischenschätzung infolge Kleinsiedlungsverordnung
1 Wer durch die Kleinsiedlungsverordnung (KSV)
1 ) kann eine Zwischenschätzung im Sinne von § 4 verlangen. Der Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
§ 25 * ...
1) RB 700.3
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.11.1992 01.01.1993 Erstfassung 51/1992