Offizielle Bezeichnung der bündnerischen Kreis- und Gemeindewappen
Offizielle Bezeichnung der bündnerischen Kreis- und Gemeindewappen Vom 7. November 1952 (Stand 7. November 1952) Regierungsbeschluss vom 7. November 1952
Art. 1
1 Die von der kantonalen Wappenkommission mit den Kreisen und Gemeinden ver - einbarten Kreis- und Gemeindewappen werden genehmigt und gleichzeitig als offi - zielle Hoheitszeichen erklärt.
1 )
2 Eine Änderung der Wappen ist nur mehr möglich durch die zuständigen Kreis- und Gemeindeinstanzen. Deren Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung.
1) Die Kreis- und Gemeindewappen sind 1953 in einem zum 150. Gedenkjahr des Beitritts Graubündens zur Schweizerischen Eidgenossenschaft herausgegebenen Wappenbuch mit Bild und Beschreibung veröffentlicht worden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.11.1952 07.11.1952 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.11.1952 07.11.1952 Erstfassung -
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