Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (910.150)
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Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft

Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) Vom 19. November 2019 (Stand 1. Januar 2020) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) von der Regierung erlassen am 19. November 2019
1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt in folgenden Bereichen den Gewässerschutz in der Land - wirtschaft: a) Hofdüngerflüsse und ihre Bilanzierung; b) Abwasseranlagen und Lagereinrichtungen (inklusive Leitungen) für Hofdün - ger; c) Verwertung von Hofdünger (ohne technische Aufbereitungsanlagen für Hof - dünger).

Art. 2 Koordination des Vollzugs

1 Sind auf einen zusammenhängenden Sachverhalt sowohl Bestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft als auch übrige Gewässerschutzbestimmun - gen anwendbar, so koordinieren das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation und das Amt für Natur und Umwelt den Vollzug und legen die Zuständigkeiten fest.
2. Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger

Art. 3 Mindestlagerkapazität pro Lagerraum

1 Bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten von Ställen oder deren Einrichtun - gen hat die Mindestlagerkapazität pro Lagerraum dem Anfall am entsprechenden Standort zu genügen.
1) BR 110.100
2 Das Amt kann im Einzelfall oder für bestimmte Tiergruppen Abweichungen von der Mindestlagerkapazität bewilligen.

Art. 4 Betriebliche Mindestlagerkapazitäten

1 Die Mindestkapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger muss so ausgelegt sein, dass sie die Menge an Gülle und Mist aufnehmen kann, die in der gemäss Ab - satz 2 und Absatz 3 festgelegten Zeitdauer anfällt. Sie gilt nur für Ställe mit einer Belegzeit von über drei Monaten.
2 Für Gülle: Graubünden (ohne Süd - täler) Südtäler Anzahl Monate Talzone Tal- und Hügelzone 4,0 Hügelzone Bergzone I 4,0 Bergzone I Bergzone II 5,0 Bergzone II Bergzone III 5,5 Bergzone III Bergzone IV 6,0 Bergzone IV 6,5
3 Für Mist: Graubünden (ohne Südtä - ler) Südtäler Anzahl Mona - te total davon min. Mistlager davon max. Tiefstreu Talzone Tal- und Hü - gelzone
4,0 3,0 1,0 Hügelzone Bergzone I 4,0 3,0 1,0 Bergzone I Bergzone II 5,0 3,0 2,0 Bergzone II Bergzone III 5,5 3,0 2,5 Bergzone III Bergzone IV 6,0 3,0 3,0 Bergzone IV 6,5 3,5 3,0
4 Das Amt kann bei ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine längere Dauer vorschreiben.

Art. 5 Betriebliche Lagerräume

1 Der benötigte Lagerraum muss vollständig durch betriebseigene Lagerräume be - reitgestellt werden. Das Amt kann in begründeten Einzelfällen den Anteil an betriebseigenen Lagerräumen um höchstens die Hälfte reduzieren.

Art. 6 Mistlager

1 Mistlager müssen zum Auffangen des anfallenden Wassers (Niederschlag, Mist - wasser) eine Entwässerung in eine Güllengrube oder in eine abflusslose Grube mit einem Nutzvolumen von mindestens 2,5 m³ aufweisen.
2 Für Betriebe mit Pferde-, Schaf- oder Ziegenhaltung kann nach den Vorgaben des Amts auf eine Entwässerung verzichtet werden.

Art. 7 Unterirdische Tanks

1 Tanks für Gülle und Abwasser müssen aus Kunststoff oder anderem güllebeständi - gen Material bestehen. Unterirdisch verlegte Metalltanks sind nicht zulässig.

Art. 8 Betrieblicher Entwässerungsplan

1 Die Betriebe haben einen betrieblichen Entwässerungsplan zu führen, aus dem sämtliche Lagereinrichtungen, namentlich die Lagerräume, alle Zu- und Abflüsse so - wie die Tanks und Behälter hervorgehen.
3. Stofflicher Gewässerschutz

Art. 9 Zwischenlager sowie Mist- und Feldrandkompostierung

1 Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie un - tersagt.
2 Die Erstellung von Mieten für die Mist- und Feldrandkompostierung in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist nur in der Vegetationszeit und für längs - tens ein Jahr zulässig, sofern Gewässer nicht gefährdet werden. In den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist die Erstellung untersagt.

Art. 10 Belastungsgrenzen

1 Die maximale Belastung der düngbaren Nutzflächen mit Düngergrossvieheinheiten (DGVE) beträgt: a) in der Talzone 2,5 DGVE/ha Nutzfläche b) in der Hügelzone 2,1 DGVE/ha Nutzfläche c) in der Bergzone I 1,8 DGVE/ha Nutzfläche d) in der Bergzone II 1,6 DGVE/ha Nutzfläche
e) in der Bergzone III 1,4 DGVE/ha Nutzfläche f) in der Bergzone IV 1,1 DGVE/ha Nutzfläche
2 Die DGVE-Grenzwerte sind gesamtbetrieblich einzuhalten. Auf Einzelflächen wer - den die Belastungsgrenzen aufgrund der Düngeempfehlungen der Forschungsanstal - ten berechnet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-027
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-027
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