Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bistums Basel
                            Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen  Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation  des Bistums Basel  vom 2. Mai 1978 (Stand 19. Juli 1978)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die katholische Bevölkerung der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen wird in  das Bistum Basel eingegliedert, desgleichen die katholische Bevölkerung des ganzen  Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen wird je ein nicht  -  residierender Domherr ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ernennung des nichtresidierenden Domherrn in das Domkapitel geschieht nach  dem in Art.  12 der Übereinkunft vom 26. März 1828
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   für den Kanton Bern vorgese  -  henen Verfahren. Alle diese für den Kanton Bern geltenden Verfahrensvorschriften  sind auch auf die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen kommen in den Ge  -  nuss aller in der Übereinkunft vom 26. März 1828 den andern vertragsschliessenden  Kantone gewährten Rechte und Vorteile. Sie erfüllen alle für die anderen Kantone  festgelegten Pflichten und Verbindlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder nichtunterzeichnende Kanton, welcher im Gebiet der kirchlichen Umschrei  -  bung des Bistums Basel gelegen ist, kann der durch diese Zusatzvereinbarung geän  -  derten Übereinkunft vom 26. März 1828 beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vom Bischof des Bistums nach dem Wortlaut von Art.  14 der Übereinkunft  vom 26. März 1828 zu leistende Eid wird durch die folgende feierliche Erklärung er  -  setzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  188.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Vor den Vertretern der Kantone, die das Bistum Basel bilden, verspreche ich, wie  es einem Bischof geziemt, dass ich der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die  -  sen Kantonen die Treue halten werde. Ich verspreche, alles in meiner Macht Stehen  -  de zu tun, um in meiner Diözese das gute Einvernehmen zwischen der Römisch-  katholischen Kirche und dem Staat, sowie den religiösen Frieden und das Wohl des  Schweizer Volkes zu fördern.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen  sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. Sie tritt am Tage des Austausches  der Ratifikationsurkunden in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ratifiziert am 19. Juli 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  02.05.1978  19.07.1978  Erstfassung  -