Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (171.120)
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Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums

Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums (Bildüberwachungsverordnung, VBÜ) Vom 18. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 11 des Kantonalen Da - tenschutzgesetzes 2 ) von der Regierung erlassen am 18. Dezember 2018

Art. 1 Zuständige Behörden

1. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Litera a KDSG
1 Die Kantonspolizei ist zuständig, Bildüberwachungen im Sinne von Artikel 3a Ab - satz 1 Litera a des Kantonalen Datenschutzgesetzes
3 ) anzuordnen und durchzufüh - ren.

Art. 2 2. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Litera b

KDSG
1 Ist für eine Bildüberwachung im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Litera b des Kanto - nalen Datenschutzgesetzes 4 ) eine Allgemeinverfügung erforderlich, wird diese erlas - sen von: a) der Regierung; b) dem betroffenen Gericht; c) dem zuständigen Departement; d) der Standeskanzlei; e) dem Leitungsorgan der anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
1) BR 110.100
2) BR 171.100
3) BR 171.100
4) BR 171.100
2 In Fällen gemäss Artikel 3b Absatz 4 des Kantonalen Datenschutzgesetzes sind die kantonalen Stellen, die das zu überwachende Gebäude zur Erfüllung einer öffentli - chen Aufgabe des Kantons nutzen, berechtigt, die Bildüberwachung im Sinne von

Artikel 3a Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes anzuordnen.

3 Die kantonalen Stellen, die das zu überwachende Gebäude zur Erfüllung einer öf - fentlichen Aufgabe des Kantons nutzen, sind zuständig, die Bildüberwachung im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes durch - zuführen.

Art. 3 3. Mehrfache Zuständigkeit

1 Können sich kantonale Stellen bei mehrfacher Zuständigkeit über die Bildüberwa - chung nicht einigen, entscheidet deren gemeinsame Aufsichtsbehörde über die Bild - überwachung. Existiert keine gemeinsame Aufsichtsbehörde, entscheidet die Regie - rung.

Art. 4 Gesuch für Bildüberwachungen

1 Die kantonale Stelle, die eine Bildüberwachung durchführen möchte, hat bei der anordnenden Stelle ein Gesuch für eine Bildüberwachung im Sinne von Arti - kel 3a Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes 1 ) einzureichen, wenn sie die gewünschte Bildüberwachung nicht selbst anordnen darf.
2 Im Gesuch sind der Zweck, die Art und die Dauer der Überwachung, die zu über - wachenden Örtlichkeiten, die Standorte der Überwachungsgeräte, die Massnahmen zum Hinweis auf die Überwachung, die Zugriffsrechte und die zur Datensicherheit getroffenen Massnahmen zu bezeichnen.

Art. 5 Einwendungsverfahren

1 Das Dispositiv der zu erlassenden Allgemeinverfügung ist im amtlichen Publikati - onsorgan zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, dass innert 30 Tagen bei der an - ordnenden Behörde Einwendungen gegen die Allgemeinverfügung erhoben werden können und die begründete Allgemeinverfügung eingesehen werden kann.
2 Der oder dem Datenschutzbeauftragten ist die veröffentlichte Fassung der Allge - meinverfügung zuzustellen.

Art. 6 Inbetriebnahme der Bildüberwachung

1 Ist für eine Bildüberwachung eine Allgemeinverfügung zu erlassen, darf sie erst in Betrieb genommen werden, wenn die Allgemeinverfügung rechtskräftig ist.
1) BR 171.100

Art. 7 Mitteilung und Veröffentlichung

1 Die anordnenden Stellen teilen der Kantonspolizei und der oder dem Datenschutz - beauftragten Allgemeinverfügungen, in denen Bildüberwachungen angeordnet wer - den, nach Eintritt der Rechtskraft mit.
2 Die oder der Datenschutzbeauftragte veröffentlicht die erhaltenen Allgemeinverfü - gungen, solange die Bildüberwachungen durchgeführt werden.

Art. 8 Kennzeichnung

1 Auf die Bildüberwachung ist vor dem Aufnahmebereich mit Piktogrammen unter Angabe der durchführenden Behörde hinzuweisen.

Art. 9 Nachträgliche Einsichtnahme

1 Bildaufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn sich Vorkommnisse zu - getragen haben, die strafrechtlich zu verfolgen sind, oder wenn die Aufzeichnungen zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung be - nötigt werden.
2 In der Allgemeinverfügung sind zwei zur Einsicht berechtigte Personen zu bezeich - nen. Darüber hinaus kann die Kantonspolizei die Bildaufzeichnungen einsehen.

Art. 10 Protokollierung der nachträglichen Einsichtnahme

1 Der Zugriff auf Bildaufzeichnungen ist zu protokollieren. Anzugeben ist der Grund des Zugriffs, die Einsicht nehmende Person und das eingesehene Bildmaterial.
2 Die Zugriffsprotokolle sind während fünf Jahren aufzubewahren.
3 Die Zugriffsprotokolle dürfen nur von Personen eingesehen werden: a) welche die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten oder zu kontrollieren haben; b) welche zur nachträglichen Einsichtnahme berechtigt sind.

Art. 11 Löschung von Bildaufzeichnungen

1 Die Löschung von Bildaufzeichnungen erfolgt automatisiert.

Art. 12 Datensicherheit

1 Die durchführende Stelle hat Bildaufzeichnungen an einem einzigen Ort aufzube - wahren.
2 Sie trifft die technischen Massnahmen, um Bildaufzeichnungen vor dem Zugriff gewährleisten und um deren Löschung sicherzustellen.

Art. 13 Kosten

1 Die kantonale Stelle, welche die Bildüberwachung durchführt, trägt die Kosten für die Installation und den Betrieb der Bildüberwachungsgeräte sowie der dazugehöri - gen Infrastruktur.
2 Die Aufzeichnungen werden der Kantonspolizei kostenlos zur Verfügung gestellt.
3 Die Kosten für die Auswertung der Bildaufzeichnungen trägt diejenige Stelle, wel - che die Auswertung vornimmt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung 2018-026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.12.2018 01.01.2019 Erstfassung 2018-026
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