Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 25. November 2014 (Stand 1. Februar 2015)
1. Zuständigkeit
§ 1 Departement
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes.
§ 2 Amt für Bevölkerungsschutz und Armee
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist zuständiges Amt im Sinne der Verordnung.
2. Organisation
§ 3 Gliederung
1 Der Zivilschutz auf kantonaler Ebene gliedert sich in Zivilschutzorganisationen und das kantonale Katastrophen-Einsatzelement (KKE).
§ 4 Gemeindeeinteilung *
1 Die Gemeinden werden in Zivilschutzregionen eingeteilt.
2 Die Einteilung entspricht der Bezirkseinteilung des Kantonsgebietes gemäss An - hang zum Gesetz über die Gemeinden (GemG)
1 )
.
3 Vorbehalten bleiben interkantonale Zweckverbände.
§ 5 Zusammenarbeit der Gemeinden *
1 Die Gemeinden einer Zivilschutzregion arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben ge - mäss § 37 ff. GemG zusammen. *
2 Die Zivilschutzregion betreibt eine Verwaltungsstelle für das Zivilschutzkomman - do. Mehrere Zivilschutzregionen können eine gemeinsame Verwaltungsstelle betrei - ben. *
1) RB 131.1
§ 6 Struktur und Bestände
1 Das Departement legt die Organisationstrukturen und die Minimalbestände fest. Es erlässt dazu entsprechende Weisungen.
3. Aufgaben
§ 7 Kanton
1 Das Amt hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Erstellen der erforderlichen Leistungsaufträge;
2. Erlassen von Weisungen über die Aufgaben der Verwaltungsstellen;
3. Regeln der Kontrollführung;
4. Führen des KKE.
2 Das KKE hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Führungsunterstützung des kantonalen Führungsstabes;
2. * Unterstützung der Zivilschutzregionen und der Partnerorganisationen für Spezialaufgaben und zur Schwergewichtsbildung.
§ 8 Zivilschutzregion *
1 Die Zivilschutzregion betreibt eine Zivilschutzorganisation und hat die Aufgaben gemäss Leistungsauftrag des Amtes zu erfüllen. *
4. Schutzdienstpflicht
§ 9 Einteilung
1 Nach erfolgter Grundausbildung teilt das Amt die Schutzdienstpflichtigen in eine Zivilschutzorganisation oder in das KKE ein.
2 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich der Zivilschutzorganisation an ih - rem Wohnsitz zur Verfügung.
§ 10 Vorzeitige Entlassung
1 Gesuche um vorzeitige Entlassung zugunsten der Partnerorganisationen sind beim Amt einzureichen.
2 Dem Gesuch ist das Einverständnis der oder des Schutzdienstpflichtigen beizule - gen.
5. Aufgebot und Einsatz
§ 11 Aufgebot durch den Kanton
1 Das Amt erlässt Aufgebote für:
1. die von ihm durchgeführten Ausbildungsdienste;
2. Einsätze und Wiederholungskurse des KKE.
§ 12 Aufgebot durch die Zivilschutzregion *
1 Die Zivilschutzregion bietet auf: *
1. bei Katastrophen und in Notlagen;
2. für Instandstellungsarbeiten;
3. * für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in ihrer Zivilschutzregion;
4. * für die von ihr durchgeführten Wiederholungskurse;
5. für Übungen zur Ereignisbewältigung.
2 Sie informiert das Amt über die entsprechenden Aufgebote. *
§ 13 Dienstvoranzeige
1 Die aufbietende Stelle orientiert die Schutzdienstpflichtigen mindestens drei Mona - te im Voraus über die bevorstehenden planbaren Dienstleistungen.
§ 14 Aufschub des Aufgebotes
1 Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren im Sinne von Art. 68 des Bun - desgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)
1 ) eingeleitet wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistun - gen aufgeboten.
§ 15 Überregionale Hilfeleistung
1 Das Departement kann Zivilschutzorganisationen für überregionale Hilfeleistungen nach Art. 27 Abs. 2 lit. a und lit. b BZG einsetzen.
§ 16 Einsatz zugunsten der Gemeinschaft
1 Das Amt bewilligt Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nur, wenn die Mittel der betroffenen Zivilschutzregion ausreichen und die Bedingungen nach Art. 2 der Ver - ordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG)
2 ) - füllt sind. *
1) SR 520.1
2) Heute: Art. 46 der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11 )
2 Das Departement entscheidet über die Bewilligung solcher Einsätze, wenn die Mit - tel mehrerer Zivilschutzregionen benötigt werden. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr im Voraus einzureichen. *
§ 17 Kostentragung
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für Gemeinschaftsein - sätze.
2 Bei überregionalen Einsätzen legt das Amt die Aufteilung der Kosten fest.
§ 18 Schadenersatz und Rückgriff
1 Das Amt ist zuständige Stelle im Sinne von Art. 67 BZG.
§ 19 Kontrollen und Inspektionen
1 Das Amt überprüft periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen und erstellt einen Bericht zu Handen des Departements und der entsprechenden Zi - vilschutzregionen. *
6. Ausbildung
§ 20 Weisungen
1 Das Amt erlässt Weisungen über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere:
1. Umfang und Inhalte der Weiterbildungs- und Wiederholungskurse;
2. die Ausbildung der Verwaltungsstellen nach § 5 dieser Verordnung.
§ 21 Ausbildungsträger
1 Das Amt führt die Kurse für die Grund- und Kaderausbildung sowie die Weiterbil - dung aller Schutzdienstpflichtigen und Funktionsstufen durch.
2 Die Zivilschutzorganisation führt die jährlichen Wiederholungskurse seiner Forma - tionen durch.
§ 22 Weiterbildung
1 Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen haben in der Regel jährlich einen Weiterbildungskurs unter der Leitung des Amtes zu besuchen.
§ 23 Beförderungen
1 Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung durch das Amt befördert.
2 Das Zivilschutzkommando kann nach 20 geleisteten Diensttagen in der Zivil - schutzorganisation oder vier Wiederholungskursen Leutnants zu Oberleutnants, Kor - porale zu Wachtmeistern und Soldaten zu Gefreiten befördern.
7. Standardausrüstung
§ 24 Wartung und Verwendung
1 Das Amt erlässt Weisungen über die Wartung und Verwendung der Standardaus - rüstung.
2 Es kontrolliert periodisch die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt.
8. Finanzierung und Verfahren
§ 25 Kanton als Kostenträger
1 Der Kanton trägt die Kosten für:
1. die durch das Amt durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse;
2. die durch das Departement angeordneten Einsätze gemäss § 15 dieser Verord - nung;
3. die persönliche Ausrüstung;
4. das KKE.
§ 26 Zivilschutzregion als Kostenträgerin *
1 Die Zivilschutzregion trägt die Kosten für: *
1. Dienstleistungen gemäss § 12 dieser Verordnung;
2. Einsatzmaterial und Fahrzeuge.
§ 27 Strafverfahren
1 Bei Widerhandlungen gegen das BZG sowie dessen Ausführungserlasse leitet das Amt das Strafverfahren ein.
2 In leichten Fällen kann das Amt eine Verwarnung aussprechen.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsfrist
1 Die Zivilschutzregionen passen ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2017 an. *
§ 29 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014
§ 4 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015
§ 5 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015
§ 5 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 5 Abs. 2 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 7 Abs. 2, 2. 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 8 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015
§ 8 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 12 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015
§ 12 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 12 Abs. 1, 3. 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 12 Abs. 1, 4. 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 12 Abs. 2 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 16 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 16 Abs. 2 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 19 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 26 19.01.2015 01.02.2015 Titel geändert 4/2015
§ 26 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
§ 28 Abs. 1 19.01.2015 01.02.2015 geändert 4/2015
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