Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den ... (520.11)
Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den ... (520.11)
Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 25. November 2014 (Stand 1. Februar 2015)
1. Zuständigkeit
§ 1 Departement
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes.
§ 2 Amt für Bevölkerungsschutz und Armee
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist zuständiges Amt im Sinne der Verordnung.
2. Organisation
§ 3 Gliederung
1 Der Zivilschutz auf kantonaler Ebene gliedert sich in Zivilschutzorganisationen und das kantonale Katastrophen-Einsatzelement (KKE).
§ 4 Gemeindeeinteilung *
1 Die Gemeinden werden in Zivilschutzregionen eingeteilt.
2 Die Einteilung entspricht der Bezirkseinteilung des Kantonsgebietes gemäss An - hang zum Gesetz über die Gemeinden (GemG)
1 )
.
3 Vorbehalten bleiben interkantonale Zweckverbände.
§ 5 Zusammenarbeit der Gemeinden *
1 Die Gemeinden einer Zivilschutzregion arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben ge - mäss § 37 ff. GemG zusammen. *
2 Die Zivilschutzregion betreibt eine Verwaltungsstelle für das Zivilschutzkomman - do. Mehrere Zivilschutzregionen können eine gemeinsame Verwaltungsstelle betrei - ben. *
1) RB 131.1
§ 6 Struktur und Bestände
1 Das Departement legt die Organisationstrukturen und die Minimalbestände fest. Es erlässt dazu entsprechende Weisungen.
3. Aufgaben
§ 7 Kanton
1 Das Amt hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Erstellen der erforderlichen Leistungsaufträge;
2. Erlassen von Weisungen über die Aufgaben der Verwaltungsstellen;
3. Regeln der Kontrollführung;
4. Führen des KKE.
2 Das KKE hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Führungsunterstützung des kantonalen Führungsstabes;
2. * Unterstützung der Zivilschutzregionen und der Partnerorganisationen für Spezialaufgaben und zur Schwergewichtsbildung.
§ 8 Zivilschutzregion *
1 Die Zivilschutzregion betreibt eine Zivilschutzorganisation und hat die Aufgaben gemäss Leistungsauftrag des Amtes zu erfüllen. *
4. Schutzdienstpflicht
§ 9 Einteilung
1 Nach erfolgter Grundausbildung teilt das Amt die Schutzdienstpflichtigen in eine Zivilschutzorganisation oder in das KKE ein.
2 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich der Zivilschutzorganisation an ih - rem Wohnsitz zur Verfügung.
§ 10 Vorzeitige Entlassung
1 Gesuche um vorzeitige Entlassung zugunsten der Partnerorganisationen sind beim Amt einzureichen.
2 Dem Gesuch ist das Einverständnis der oder des Schutzdienstpflichtigen beizule - gen.
5. Aufgebot und Einsatz
§ 11 Aufgebot durch den Kanton
1 Das Amt erlässt Aufgebote für:
1. die von ihm durchgeführten Ausbildungsdienste;
2. Einsätze und Wiederholungskurse des KKE.
§ 12 Aufgebot durch die Zivilschutzregion *
1 Die Zivilschutzregion bietet auf: *
1. bei Katastrophen und in Notlagen;
2. für Instandstellungsarbeiten;
3. * für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in ihrer Zivilschutzregion;
4. * für die von ihr durchgeführten Wiederholungskurse;
5. für Übungen zur Ereignisbewältigung.
2 Sie informiert das Amt über die entsprechenden Aufgebote. *
§ 13 Dienstvoranzeige
1 Die aufbietende Stelle orientiert die Schutzdienstpflichtigen mindestens drei Mona - te im Voraus über die bevorstehenden planbaren Dienstleistungen.
§ 14 Aufschub des Aufgebotes
1 Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren im Sinne von Art. 68 des Bun - desgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)
1 ) eingeleitet wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistun - gen aufgeboten.
§ 15 Überregionale Hilfeleistung
1 Das Departement kann Zivilschutzorganisationen für überregionale Hilfeleistungen nach Art. 27 Abs. 2 lit. a und lit. b BZG einsetzen.
§ 16 Einsatz zugunsten der Gemeinschaft
1 Das Amt bewilligt Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nur, wenn die Mittel der betroffenen Zivilschutzregion ausreichen und die Bedingungen nach Art. 2 der Ver - ordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG)
2 ) - füllt sind. *
1) SR 520.1
2) Heute: Art. 46 der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11 )
2 Das Departement entscheidet über die Bewilligung solcher Einsätze, wenn die Mit - tel mehrerer Zivilschutzregionen benötigt werden. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr im Voraus einzureichen. *
§ 17 Kostentragung
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für Gemeinschaftsein - sätze.
2 Bei überregionalen Einsätzen legt das Amt die Aufteilung der Kosten fest.
§ 18 Schadenersatz und Rückgriff
1 Das Amt ist zuständige Stelle im Sinne von Art. 67 BZG.
§ 19 Kontrollen und Inspektionen
1 Das Amt überprüft periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen und erstellt einen Bericht zu Handen des Departements und der entsprechenden Zi - vilschutzregionen. *
6. Ausbildung
§ 20 Weisungen
1 Das Amt erlässt Weisungen über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere:
1. Umfang und Inhalte der Weiterbildungs- und Wiederholungskurse;
2. die Ausbildung der Verwaltungsstellen nach § 5 dieser Verordnung.
§ 21 Ausbildungsträger
1 Das Amt führt die Kurse für die Grund- und Kaderausbildung sowie die Weiterbil - dung aller Schutzdienstpflichtigen und Funktionsstufen durch.
2 Die Zivilschutzorganisation führt die jährlichen Wiederholungskurse seiner Forma - tionen durch.
§ 22 Weiterbildung
1 Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen haben in der Regel jährlich einen Weiterbildungskurs unter der Leitung des Amtes zu besuchen.
§ 23 Beförderungen
1 Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung durch das Amt befördert.
2 Das Zivilschutzkommando kann nach 20 geleisteten Diensttagen in der Zivil - schutzorganisation oder vier Wiederholungskursen Leutnants zu Oberleutnants, Kor - porale zu Wachtmeistern und Soldaten zu Gefreiten befördern.
7. Standardausrüstung
§ 24 Wartung und Verwendung
1 Das Amt erlässt Weisungen über die Wartung und Verwendung der Standardaus - rüstung.
2 Es kontrolliert periodisch die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt.
8. Finanzierung und Verfahren
§ 25 Kanton als Kostenträger
1 Der Kanton trägt die Kosten für:
1. die durch das Amt durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse;
2. die durch das Departement angeordneten Einsätze gemäss § 15 dieser Verord - nung;
3. die persönliche Ausrüstung;
4. das KKE.
§ 26 Zivilschutzregion als Kostenträgerin *
1 Die Zivilschutzregion trägt die Kosten für: *
1. Dienstleistungen gemäss § 12 dieser Verordnung;
2. Einsatzmaterial und Fahrzeuge.
§ 27 Strafverfahren
1 Bei Widerhandlungen gegen das BZG sowie dessen Ausführungserlasse leitet das Amt das Strafverfahren ein.
2 In leichten Fällen kann das Amt eine Verwarnung aussprechen.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsfrist
1 Die Zivilschutzregionen passen ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2017 an. *
§ 29 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014