Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (173.21)
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Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang

Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang vom 14. November 2012 (Stand 1. Januar 2013)
1. Organisation

§ 1 Gesamtgericht

1 Das Gesamtgericht, bestehend aus den Mitgliedern gemäss § 31 Abs. 1 des Ver - waltungsrechtspflegegesetzes
1 ) , ist für folgende Geschäfte zuständig:
1. Erlass der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Ver - waltungsgerichts, der Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisa - tionen und den Geschäftsgang der Rekurskommissionen sowie weiterer Ver - ordnungen;
2. Wahl der Gerichtsschreiberinnen und -schreiber und des Kanzleipersonals;
3. jährlicher Rechenschaftsbericht an den Grossen Rat;
4. Stellungnahmen und Vernehmlassungen;
5. Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommissionen und der Enteig - nungskommission.
2 Auf Antrag eines Mitglieds können dem Gesamtgericht weitere Geschäfte vorge - legt werden.

§ 2 Präsidium

1 Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsi - dentin oder dem Vizepräsidenten.
2 Dem Präsidium obliegt die Leitung des Gerichts, die Aufsicht über das Personal und es ist für die übrigen Verwaltungsgeschäfte zuständig.
3 Die Präsidentin oder der Präsident steht dem Gesamtgericht vor, vertritt das Ver - waltungsgericht nach aussen und informiert die Öffentlichkeit über einen Entscheid, soweit ein berechtigtes allgemeines Interesse besteht.

§ 3 Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Spruchkörpers und in der Regel an den Sitzungen des Gesamt - gerichts teil.
1) RB 170.1

§ 4 leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber

1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber leitet die Kanzlei und ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:
1. Protokollführung des Gesamtgerichts.
2. Erlass der Entscheide über Gesuche um Stundung oder Erlass von Forderun - gen des Gerichts, die den Betrag von Fr. 500 nicht überschreiten.
2 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu weiterer Mitarbeit hinzugezogen werden.
2. Geschäftsgang

§ 5 Verfahrensleitung

1 Das Präsidium leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Massnahmen.
2 Es kann auch ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied des Verwaltungsgerichtes als Instruktionsrichterin oder -richter bestimmen.

§ 6 Referentin oder Referent

1 Das Präsidium kann in angemessener Reihenfolge ein Mitglied, ein Ersatzmitglied, eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber als Referenten bestimmen.
2 Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag für all - fällige weitere Beweiserhebungen und die Erledigung des Geschäfts.

§ 7 Verständigung, Vergleich

1 Vorschläge für eine gütliche Verständigung oder einen Vergleich sind den Beteilig - ten von der Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter zu unterbreiten.

§ 8 Sitzung

1 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident als vorsitzende Richterin oder vorsitzender Richter bestimmt den Sitzungstermin und lässt die Akten samt Antrag bei den Richterinnen und Richtern zirkulieren.
2 Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen oder muss es in den Ausstand treten, hat es dies der vorsitzenden Richterin oder dem vorsitzenden Richter begrün - det und rechtzeitig mitzuteilen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident bietet Ersatzmitglieder oder ausserordentliche Ersatzmitglieder auf.

§ 9 Beschlussfassung

1 Das Verwaltungsgericht fällt seine Entscheide nach mündlicher Beratung in einer Sitzung oder im Zirkulationsverfahren.
2 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme mit dem Recht, Anträge zu stellen.
3 Das Präsidium kann von sich aus oder auf Antrag der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters oder der Referentin oder des Referenten eine mündliche Ver - handlung anordnen.

§ 10 Redaktion

1 Die Redaktion der Entscheide erfolgt auf Grund des Referates und der Beratung durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber. Die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter prüft den Entwurf.
2 Der Spruchkörper kann sich die Genehmigung vorbehalten.

§ 11 Unterzeichnung

1 Die Entscheide des Gerichtes sind von der vorsitzenden Richterin oder vom vorsit - zenden Richter und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu un - terzeichnen.

§ 12 Abschreibung

1 Die Abschreibung am Protokoll infolge Vergleichs, Rückzugs oder Anerkennung erfolgt durch selbständigen Präsidialentscheid.
3. Schlussbestimmungen

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Verwaltungsgerichtes über die Organisation und den Ge - schäftsgang vom 8. August 1984 wird aufgehoben.

§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.11.2012 01.01.2013 Erstfassung 48/2012
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