Verordnung über die Information und den Datenschutz
                            Informations- und Datenschutzverordnung  Verordnung über die Information und den Datenschutz (Informations- und  Datenschutzverordnung, IDV)  Vom 9. August 2011 (Stand 13. Juli 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutz  -  gesetz, IDG) vom 9. Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  beschliesst:  I. Grundsätze für den Umgang mit Informationen  I. 1. Bearbeiten von Personendaten im Auftrag (§ 7 IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Auftrag
                            1  Der Auftrag zum Bearbeiten von Personendaten durch Organisationseinheiten oder Private, welche  dem Gesetz über die Information und den Datenschutz nicht unterstehen, muss schriftlich erteilt wer  -  den.  I. 1a. Datenpools mit Personendaten (§§ 6 Abs. 2 und 9 IDG)  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a
                            4  )  Datenpools
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Datenpool im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Informationsbestand mit Personenda  -  ten  zum Zweck der Aufgabenerfüllung von mindestens zwei öffentlichen Organen oder min  -  destens einem öffentlichen Organ und einem Dritten erstellt wird und  Informationen von mindestens zwei öffentlichen Organen oder mindestens einem öffent  -  lichen Organ und mindestens einem Dritten enthält und  die in ihm enthaltenen Informationen von mehreren öffentlichen Organen und/oder Drit  -  ten   gemeinsam   verwendet   werden,   wobei   die   informationenbeziehenden   und   die   in  -  formationenliefernden öffentlichen Organe und/oder Dritten nicht identisch sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b
                            5  )  Rechtliche Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zugriffe auf den Informationsbestand eines Datenpools setzen das Vorhandensein von rechtlichen  Grundlagen nach den Vorgaben von §  9 und § 21 IDG voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Errichtung, den Betrieb und die Organisation eines Datenpools sind rechtliche Grundlagen  mindestens auf Verordnungsstufe zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie regeln insbesondere  den Inhalt des Datenpools,  das verantwortliche Organ und dessen Aufgaben (§ 6 Abs. 2 IDG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.260  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.  Titel I. 1a eingefügt durch RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a eingefügt durch RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014). Ziff. II. des RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Im Zeitpunkt
                            des Wirksamwerdens dieser Änderung bestehende Datenpools (§ 1a) sind innerhalb von zwei Jahren an die Vorgabe dieses Rechtserlasses anzu  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b eingefügt durch RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Datenschutzverordnung  die Rechte und Pflichten der informationenliefernden öffentlichen Organe und/oder Drit  -  ten,  die Rechte und Pflichten der informationenbeziehenden öffentlichen Organe und/oder  Dritten,  den Umgang mit nicht mehr benötigten Informationen,  die Vorgaben für eine Übertragung der Bearbeitung auf Dritte (§ 7 IDG),  die Auflösung des Datenpools unter Beachtung von § 1c dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1c
                            6  )  Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird ein Datenpool aufgelöst, sind die darin enthaltenen Informationsbestände den jeweiligen in  -  formationenliefernden öffentlichen Organen und/oder Dritten zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Rückgabe nicht möglich, sind die Informationsbestände unter Berücksichtigung der Regelung  von § 16 IDG zu vernichten.  I. 2. Vorabkontrolle (§ 13 IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Pflicht zur Vorlage zur Vorabkontrolle
                            1  Das Vorhaben der Bearbeitung von Personendaten unterliegt insbesondere dann der Vorabkontrolle  durch die oder den Datenschutzbeauftragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  wenn sie ein Abrufverfahren vorsieht,  wenn sie besondere Personendaten betrifft,  wenn sie mit dem Einsatz neuer Technologie verbunden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  wenn sie eine grosse Anzahl Personen betrifft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  wenn ein Datenpool im Sinn von § 1a errichtet werden soll, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  wenn ein Gesetz oder eine Verordnung es vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Vorhaben muss nicht zur Vorabkontrolle vorgelegt werden, wenn die oder der Datenschutzbeauf  -  tragte bereits in der Projektorganisation des Vorhabens mitwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zeitpunkt und Durchführung der Vorabkontrolle
                            1  Die erste Kontaktaufnahme mit der oder dem Datenschutzbeauftragten erfolgt zu einem Zeitpunkt,  welcher die Berücksichtigung ihrer oder seiner Beurteilung im Vorhaben ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorabkontrolle findet je nach Grösse des Vorhabens in einem Prüfungsschritt oder in mehreren  Prüfungsschritten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Datenschutzbeauftragte nimmt den jeweiligen Prüfungsschritt innert angemessener Frist  vor und teilt dem öffentlichen Organ das entsprechende Prüfungsergebnis mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inhalt der vorzulegenden Dokumentation
                            1  Die vom öffentlichen Organ der oder dem Datenschutzbeauftragten vorzulegende Dokumentation  die Darstellung der Rechtslage und  eine Übersicht über die Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1c eingefügt durch RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
§ 2 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 lit. a in der Fassung des RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 lit. d in der Fassung des RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 lit. e in der Fassung des RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 lit. f beigefügt durch RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Datenschutzverordnung  I. 3. Videoüberwachung (§§ 17 und 18 IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Reglement
                            1  Das Reglement für das Videoüberwachungssystem legt insbesondere fest:  die Rechtsgrundlage für den Einsatz der Videoüberwachung,  welches öffentliche Organ für das Videoüberwachungssystem verantwortlich ist,  welcher Zweck mit dem Einsatz des Videoüberwachungssystems verfolgt wird,  welcher Raum durch die Videoüberwachung erfasst wird,  welche Personen durch die Videoüberwachung erfasst werden,  wann das Videoüberwachungssystem in Betrieb ist (Betriebszeiten oder Voraussetzungen  für die Inbetriebsetzung),  wie viele Kameras mit beziehungsweise ohne Zoom-Möglichkeit eingesetzt werden,  ob und durch wen eine Echtzeit-Auswertung der Aufnahmen stattfindet,  ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung (Speicherung)  der Aufnahmen erfolgt,  unter welchen Voraussetzungen und durch wen eine nachträgliche Auswertung der Auf  -  zeichnungen vorgenommen werden darf,  nach welcher Dauer die Aufzeichnungen gelöscht werden,  welche technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutze der Daten vor unbe  -  fugter Bearbeitung getroffen werden, und  welche Massnahmen getroffen werden, um die Wirksamkeit der Videoüberwachung zu  evaluieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anhang zum Reglement enthält insbesondere:  einen Situationsplan mit den Kamerastandorten und Aufnahmebereichen sowie  eine Darstellung der Mittel, mit welchen auf den Einsatz des Videoüberwachungssystems  hingewiesen wird, insbesondere Piktogramme samt Angabe der verantwortlichen Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Gerichte, die Gemeinden und die selbständigen Anstalten und Körperschaften gilt die Rege  -  lung sinngemäss (§ 18 Abs. 5 IDG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Veröffentlichung der Reglemente
                            1  Die Reglemente werden der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn durch die Bekanntgabe der Kamerastandorte die Zweckerreichung unmöglich wird, kann auf  deren Veröffentlichung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Erkennbarkeit der Videoüberwachung
                            1  An allen Zugängen zur überwachten Zone ist auf den Einsatz der Videoüberwachung mittels gut  sichtbaren Piktogrammen und unter Angabe der verantwortlichen Stelle hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vorabkontrolle vor der Inbetriebnahme eines Videoüberwachungssystems
                            1  Das öffentliche Organ legt der oder dem Datenschutzbeauftragten das Videoüberwachungsvorhaben  zur Vorabkontrolle gemäss §§ 2 ff. dieser Verordnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das öffentliche Organ legt der oder dem Datenschutzbeauftragten die notwendigen Unterlagen vor,  insbesondere:  Ausführungen dazu, mit welchen anderen Massnahmen der Zweck bisher nicht erreicht  werden konnte,  zur Erreichung des konkreten Zwecks nicht ausreicht und mit welchen technischen und  organisatorischen Vorkehren das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung minimiert wird,  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Datenschutzverordnung  den Entwurf des Reglements, sofern dieser im Zeitpunkt der Einreichung zur Vorabkon  -  trolle schon vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vorabkontrolle vor der Verlängerung eines Videoüberwachungsreglements
                            1  Soll ein Videoüberwachungsreglement verlängert werden, legt das öffentliche Organ das Verlänge  -  rungsvorhaben spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung des Reglements der oder dem Daten  -  schutzbeauftragten zur Vorabkontrolle vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorlage enthält alle für die Evaluation der Wirksamkeit notwendigen relevanten Angaben, insbe  -  sondere zu den Fragen:  inwieweit der angestrebte Zweck mit der Videoüberwachung und/oder aufgrund anderer  Faktoren erreicht werden konnte, und  inwieweit Änderungen gegenüber der vorgängigen Konfiguration möglich sind oder sich  aufdrängen.  I. 4. Bekanntgabe von Personendaten zur Aufgabenerfüllung (§§  I. 4.1. Mittels Abrufverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a
                            13  )  Abrufverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Datenbekanntgabe im Abrufverfahren gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  die Bekanntgabe über Daten via eine Benutzungsoberfläche (Onlinezugriff),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  das Zurverfügungstellen von Daten via einen Webservice und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  das periodische und automatisierte Zurverfügungstellen von Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b
                            18  )  Autorisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bekanntgabe von Personendaten mittels Abrufverfahren bedarf einer Autorisierung durch die  Dateneignerin oder den Dateneigner, d.h. durch das verantwortliche öffentliche Organ im Sinne von  §  IDG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Autorisierung ist der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat das verantwortliche Organ die Personendaten, auf welche sich das Gesuch bezieht, seinerseits  vollständig oder teilweise mittels Abrufverfahren bezogen, ist es nicht befugt, diese ohne Einwilligung  des öffentlichen Organs, von dem es die beantragten Personendaten bezogen hat, mittels Abrufverfah  -  ren weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9c
                            23  )  Mustervorlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Gesuchstellung bzw. die Autorisierung im Sinne von §  9b  Abs.  1  2 sind die kantonalen  Mustervorlagen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Titel I. 4.1 eingefügt durch RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a eingefügt durch RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                            Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Eingefügt am 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b eingefügt durch RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                            19)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9c eingefügt durch RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                            24)  Fassung vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 13. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Datenschutzverordnung  I. 4.2. Zu nicht personenbezogenen Zwecken und grenzüberschreitend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bekanntgabe von Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck (§ 22
                            IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sollen Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck bekannt gegeben werden, so ist vor  der Herausgabe eine schriftliche Verpflichtungserklärung der Empfängerin oder des Empfängers im  Sinne von § 22 Abs. 2 und 4 IDG einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verpflichtungserklärung enthält insbesondere:  detaillierte Angaben zur Empfängerin oder zum Empfänger,  eine konkrete Beschreibung des Bearbeitungszwecks der Daten,  den geplanten Ablauf und die Art der Datenbearbeitung,  Angaben über die zum Schutz der Informationen beabsichtigten Massnahmen,  die Verpflichtung, die Personendaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sobald  es der Bearbeitungszweck erlaubt, und  die Verpflichtung, die Auswertungen nur so bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse  auf betroffene Personen möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Personendaten an Private bekannt gegeben, dann enthält die Erklärung zusätzlich den Hin  -  weis auf die Strafdrohung von § 51 Abs. 2 IDG und die Verpflichtungen:  die Personendaten nicht für andere Zwecke zu bearbeiten,  die Personendaten nicht an Dritte weiterzugeben, und  dafür zu sorgen, dass die Personendaten insbesondere nicht Unberechtigten zur Kenntnis  gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Empfängerin oder der Empfänger ist zu verpflichten, alle Personen, die mit der Bearbeitung der  Daten betraut werden und Zugang zu den nicht anonymisierten Informationen haben, eine mindestens  ebenso weit gehende Verpflichtungserklärung unterzeichnen zu lassen und diese dem öffentlichen Or  -  gan auf Verlangen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten (§ 23 IDG)
                            1  Das öffentliche Organ kann für die Frage, ob die Gesetzgebung eines Empfängerstaates einen ange  -  messenen Schutz im Sinne von § 23 Bst. a IDG gewährleistet, auf die vom Eidgenössischen Daten  -  schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gestützt auf Art. 7 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum  Bundesgesetz über den Datenschutz erlassene Liste abstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn bei einer Datenbekanntgabe an eine Empfängerin oder einen Empfänger in einem Staat, dessen  Gesetzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet, der Schutz durch vertragliche Vereinbarun  -  gen im Sinne von § 23 Bst. b IDG garantiert werden soll, hat das öffentliche Organ die oder den Da  -  tenschutzbeauftragten vorab über die vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen zu informieren.  II. Rechtsansprüche der betroffenen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten be  -  richtigt oder, falls die Berichtigung nicht möglich ist, vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  sonendaten, sofern die entsprechenden Angaben nicht von der betroffenen Person selbst stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann der Natur der Daten nach weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten be  -  wiesen werden, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten oder  die das öffentliche Organ von einem anderen öffentlichen Organ oder einer Drittperson erhalten hat,  kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Titel I. 4.2 eingefügt durch RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 16. 2. 2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Datenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weist ein öffentliches Organ das Begehren auf Berichtigung unrichtiger Personendaten ab, so teilt es  dies der gesuchstellenden Person mit, auf Verlangen in Form einer anfechtbaren Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung (§ 27 Abs. 1 Bst. b–d IDG)
                            1  Weist ein öffentliches Organ das Begehren auf Unterlassung eines widerrechtlichen Bearbeitens, auf  Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens oder auf Feststellung der Widerrechtlich  -  keit eines Bearbeitens von Personendaten ab, so teilt es das der gesuchstellenden Person mit, auf Ver  -  langen in Form einer anfechtbaren Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Private (§ 28 IDG)
                            1  Das öffentliche Organ, welches die Sperrung vollzogen hat, sorgt dafür, dass andere öffentliche Or  -  gane, welche von ihm die von der Sperrung betroffenen Personendaten erhalten, über die Sperrung in  -  formiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlangt die betroffene Person die Aufhebung der Sperrung, teilt sie dies dem öffentlichen Organ  schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das öffentliche Organ macht auf das Sperrrecht aufmerksam:  durch einen schriftlichen Hinweis auf Formularen, mit welchen es Daten erhebt,  durch einen Hinweis auf der Website bei Onlineerfassungen, und  durch Hinweise in Publikationen, welche über Datenerhebungen informieren.  III. Öffentlichkeitsprinzip  III. 1. Aktive Informationstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 20 IDG)
                            1  Der Regierungsrat regelt die Informationstätigkeit im Zusammenhang mit seinen Beschlüssen in sei  -  ner Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte, Gemeinden und weiteren Körperschaften sowie die selbständigen Anstalten regeln ihre  Informationstätigkeit selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden (§ 24 IDG)
                            1  Das Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden, enthält pro Verfahren  mindestens die folgenden Angaben:  die Bezeichnung des Verfahrens,  die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung,  das verantwortliche öffentliche Organ und  den Zweck der Datenbearbeitung.  III. 2. Reaktive Informationstätigkeit: Zugang zu Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Nicht fertig gestellte Aufzeichnungen (§ 25 IDG)
                            1  Als nicht fertig gestellt gilt eine Aufzeichnung insbesondere, wenn:  sie von der Erstellerin oder dem Ersteller noch nicht unterzeichnet ist,  sie von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten noch nicht  übergeben worden ist,  der handschriftlich oder elektronisch erfasste Text mit Streichungen oder Anmerkungen  versehen ist, oder  sie als informelle Arbeitsnotiz dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Datenschutzverordnung  III. 3. Klassifikation von Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Klassifizierung
                            1  Das öffentliche Organ, welches schutzwürdige Informationen verfasst, weist sie entsprechend dem  Grad ihrer Schutzwürdigkeit einer der folgenden Klassifizierungsstufen zu:  geheim,  vertraulich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Informationsträger physisch zu einem Sammelwerk zusammengefasst, ist zu überprüfen, ob  und inwiefern dieses klassifiziert oder einer höheren Klassifizierungsstufe zugeordnet werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Geheime Informationen
                            1  Als geheim klassifiziert werden namentlich  Informationen, deren Kenntnisnahme die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Ein  -  zelner schwerwiegend beeinträchtigen oder auf andere Weise schwerwiegenden Schaden  verursachen kann,  Informationen, deren Kenntnisnahme die Handlungsfähigkeit öffentlicher Organe, insbe  -  sondere des Grossen Rates und des Regierungsrates gefährden kann, und  Informationsträger, welche börsenkursrelevante Informationen über Unternehmen enthal  -  ten, an denen der Kanton oder die Gemeinden beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Informationen werden zudem als geheim klassifiziert, wenn  diese   Klassifizierung   aufgrund   von   gesetzlichen   oder   vertraglichen   Geheimhaltungs  -  pflichten erforderlich ist, oder  sie sich auf Unterlagen stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen  und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungsstufe zugeordnet wor  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Informationsträger, welche als geheim klassifizierte Informationen enthalten, sind zu nummerieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Vertrauliche Informationen
                            1  Als vertraulich klassifiziert werden namentlich Informationen,  deren Kenntnisnahme die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit Einzelner beeinträch  -  tigen oder auf andere Weise Schaden verursachen kann,  deren Kenntnisnahme die freie Meinungs- und Willensbildung öffentlicher Organe, ins  -  besondere des Grossen Rates und des Regierungsrates beeinträchtigen kann oder  deren Kenntnisnahme die Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträch  -  tigen kann,  die besondere Personendaten nach § 3 Abs. 4 IDG oder Angaben über familiäre oder fi  -  nanzielle Verhältnisse Einzelner enthalten,  die finanzielle Beiträge an Private betreffen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,  die Geschäfts-, Berufs- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten, oder  die Rekursverfahren und aufsichtsrechtliche Anzeigen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Informationen werden zudem als vertraulich klassifiziert, wenn  diese   Klassifizierung   aufgrund   von   gesetzlichen   oder   vertraglichen   Vertraulichkeits  -  pflichten erforderlich ist, oder  sie sich auf Unterlagen stützen, die von ausländischen, eidgenössischen oder kantonalen  und kommunalen Behörden einer vergleichbaren Klassifizierungsstufe zugeordnet wor  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Träger von als vertraulich klassifizierten Informationen können nummeriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Datenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Befristung
                            1  Die Klassifizierung ist zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfallen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Bearbeitungsvorschriften
                            1  Klassifizierte Informationen dürfen nur jenen Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht  werden, die davon Kenntnis haben müssen.  III. 4. Einschränkungen des Zugangs zu Informationen (§§ 29 und 30 IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Einschränkungen zum Schutz überwiegender privater Interessen, Anonymisierung (§
                            29 Abs. 3 und § 30 IDG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei besonderen Personendaten wird vermutet, dass das private Interesse der betroffenen Person ge  -  genüber dem Interesse einer Drittperson am Zugang überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Einschränkung zum Schutz des Kollegialitätsprinzips
                            1  Es besteht kein Recht auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Berichten, welche die Departe  -  mente und die Staatskanzlei im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich abweichender Regelungen in den kommunalen Ordnungen gilt diese Einschränkung  des Rechts auf Zugang auch für Beschlussentwürfe und Berichte, welche im Hinblick auf die Be  -  schlussfassung durch den Gemeinderat erstellt werden.  III. 5. Zugang zu Informationen: Verfahren und Gebühren (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zugang zu den eigenen Personendaten (§ 31 Abs. 2 IDG)
                            1  Das zugangsgewährende öffentliche Organ nimmt eine Kopie des Identitätsausweises zu den Akten,  wenn es nach § 31 Abs. 2 IDG einen Ausweis verlangen muss, weil die Identität der gesuchstellenden  Person nicht zweifelsfrei feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Stellungnahme zu einem Gesuch auf Zugang zu Informationen (§ 32 Abs. 2 IDG)
                            1  Einem anderen öffentlichen Organ ist in der Regel eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme zu  einem Gesuch um Zugang zu Informationen einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Drittperson ist in der Regel eine Frist von vierzehn Tagen zur Stellungnahme zu einem Gesuch  um Zugang zu Informationen einzuräumen; geht innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein, wird  eine Nachfrist von maximal vierzehn Tagen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht keine Stellungnahme ein, entscheidet das öffentliche Organ aufgrund der vorliegenden Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Zugangsgesuchen von Medienschaffenden ist soweit möglich auf die zeitliche Dringlichkeit der
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Aufwändige Verfahren (§ 36 Abs. 2 Bst. a IDG)
                            1  Der Arbeitsaufwand bis zu einer Stunde ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Arbeitsaufwand ab der zweiten Stunde wird ein Stundenansatz von CHF 100 in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Datenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Reproduktion (§ 36 Abs. 2 Bst. b IDG)
                            1  Für die Reproduktion werden folgende Gebühren erhoben:  für die Herstellung von Fotokopien oder elektronischen Kopien, pro Seite  CHF 1,  ab der 40. Seite, pro Seite  CHF 0.50,  für   elektronische   Kopien   auf   maschinenlesbarem   Datenträger,   zusätzlich  zum allfälligen Seitenpreis nach Bst. a, pro Datenträger  pro Tonbandkassette, bespielt durch das öffentliche Organ  für Vervielfältigungen, die durch externe Dienstleister angefertigt werden  müssen  nach Offerte.  III. 6. Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Zuständigkeiten
                            1  Die Staatskanzlei ist für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips bei den Geschäften des Regie  -  rungsrates zuständig und behandelt in diesem Zusammenhang die Gesuche um Informationszugang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei hat im Weiteren die folgenden Aufgaben:  sie koordiniert die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips bei departementsübergreifen  -  den Geschäften,  sie leitet bei ihr eingegangene Gesuche, welche nicht Geschäfte des Gesamtregierungsra  -  tes betreffen, an die zuständige Stelle weiter, und  erarbeitet ausserdem Grundlagen zur Informationstätigkeit der gesamten kantonalen Ver  -  waltung und unterstützt die öffentlichen Organe bei der Umsetzung des Öffentlichkeits  -  prinzips.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente, Gerichte, Gemeinden und weiteren Körperschaften sowie die selbständigen An  -  stalten organisieren die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Departemente der kantonalen Verwaltung bezeichnen eine Stelle, die mit der Umsetzung des Öf  -  fentlichkeitsprinzips auf departementaler Ebene betraut und Ansprechpartnerin für die Staatskanzlei  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Berichterstattung
                            1  Die Departemente der kantonalen Verwaltung teilen der Staatskanzlei jährlich zuhanden des Verwal  -  tungsberichts mit:  die Anzahl der im Berichtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche um Informationszugang,  die Anzahl der angenommenen und der ganz oder teilweise abgelehnten schriftlichen Ge  -  suche, und  besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Gewährung des Informationszu  -  gangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei stellt der oder dem Datenschutzbeauftragten die Informationen für die Berichter  -  stattung gemäss § 50 IDG zur Verfügung.  IV. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Kommunale Aufsichtsstelle (§ 43 IDG)
                            1  -  nale Aufsichtsstelle schaffen oder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Datenschutzverordnung  V. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Änderung bisherigen Rechts
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verordnung über den Datenmarkt
                            Die Verordnung über den Datenmarkt vom 12. Juli 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verordnung zur Informatiksicherheit (ISV)
                            Die Verordnung zur Informatiksicherheit (ISV) vom 9. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verordnung über die Registraturen und das Archivieren (Registratur- und Archivierungsverord -
                            nung)  Die Verordnung über die Registraturen und das Archivieren (Registratur- und Archivierungsverord  -  nung) vom 13. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Heimen und Pflegefamilien
                            Die Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Heimen und Pflegefamilien vom 9. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verordnung über das Grundbuch (VOGB)
                            Die Verordnung über das Grundbuch (VOGB) vom 16. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Verordnung über den ärztlichen Dienst im Zivilschutz
                            Die Verordnung über den ärztlichen Dienst im Zivilschutz vom 15. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsverordnung,
                            TBV)  Die Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsverord  -  nung, TBV) vom 25. November 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Er -
                            wachsenen (Anerkennungsverordnung)  Die Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden  Erwachsenen (Anerkennungsverordnung) vom 16. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängiggen Sozialleistungen
                            (SoHaV)  Die Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängiggen Sozialleistungen  (SoHaV) vom 25. November 2008  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
                            27)  SG  153.310  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  SG  153.320  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  SG  153.610  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  SG  212.250  .  SG  214.310  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  SG  576.600  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  SG  815.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  SG  869.150  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  SG  890.710  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations- und Datenschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Videoüberwachung (Video  -  überwachungsverordnung) vom 4. Januar 2005 aufgehoben.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Übergangsbestimmung
                            1  Vorhaben zur Erweiterung von Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des IDG  bereits laufen, sind der oder dem Datenschutzbeauftragten nur zur Vorabkontrolle vorzulegen, wenn  durch die Erweiterung neu eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Wirksamkeit
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Information und  den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Wirksam seit 1. 1. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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