Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung
Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung vom 15. Dezember 1998 (Stand 1. Juli 2012)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu - behör und Munition (Waffengesetz, WG)
1 ) sowie der Verordnung des Bundesrates über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
2 )
.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Jagd - rechts.
§ 2 * Zuständigkeiten
1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition obliegt dem Polizeikommando unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Si - cherheit.
2. Bewilligungen
2.1. Waffenerwerbsschein
§ 3 * Gesuch
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils sind auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen.
1) SR 514.54
2) SR 514.541
2.2. Europäischer Feuerwaffenpass *
§ 3a * Gesuch
1 Das Gesuch um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist auf dem da - für vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen.
2.3. Waffentragbewilligung *
§ 4 * Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Waffentragbewilligung ist auf dem dafür vorgese - henen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzurei - chen.
§ 5 * Bedürfnisnachweis
1 Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen, kann insbesondere gegeben sein bei Perso - nen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausge - setzt sind.
§ 6 Prüfung
1 Das Polizeikommando ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen.
2 Die Prüfungen finden zentral und in regelmässigen Abständen beim Polizeikom - mando statt.
3 In dringenden Fällen kann ausnahmsweise und gegen Entrichtung einer zusätzli - chen, kostendeckenden Gebühr eine ausserterminliche Prüfung absolviert werden.
4 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe sowie die übrigen Voraussetzungen für das Tragen einer Waffe erfüllt.
5 Das Polizeikommando prüft die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs (theoretische Prüfung) und die Handhabung von Waffen (prakti - sche Prüfung) gemäss den Bestimmungen des Prüfungsreglementes des Bundes.
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... *
§ 7–8 * ...
2.4. Waffenhandelsbewilligung *
§ 9 Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung ist auf dem dafür vor - gesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzu - reichen.
§ 10 Prüfung
1 Zur Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung wird zugelassen, wer die Voraus - setzungen für den Erwerb einer Waffe erfüllt.
2 Das Polizeikommando führt eine schriftliche und eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen des Prüfungsreglementes des Bundes durch.
3 Bei gelernten Büchsenmacherinnen und Büchsenmachern ist die Prüfung auf den schriftlichen Teil über die Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt. Verkäuferinnen und Verkäufer von Randfeuermunition sind von der Prüfung befreit.
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... *
§ 11–12 * ...
2.5. Ausnahmebewilligungen
§ 13 * Zuständigkeit
1 Das Polizeikommando ist zuständig für die Ausstellung von Ausnahmebewilligun - gen.
§ 14 * Erwerb von verbotenen Waffen und Waffenzubehör
1 Der Erwerb einer verbotenen Waffe und von Waffenzubehör im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 WG zu Sammelzwecken wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen für
den Erwerb von Waffen gemäss Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht.
2 Die Bewilligung kann unter anderem auch erteilt werden, wenn die Waffe zur Aus - übung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend benötigt wird.
3 Der Erwerb von Waffenzubehör kann insbesondere bewilligt werden:
1. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;
2. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen zur Lärmreduktion.
§ 15 * Vermitteln von verbotenen Waffen und Waffenzubehör
1 Das Vermitteln von verbotenen Waffen und von Waffenzubehör im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 WG wird in begründeten Fällen bewilligt, insbesondere bei der Ver -
wertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.
§ 16 * Tragen von verbotenen Waffen und Waffenzubehör
1 Das Tragen von verbotenen Waffen und von Waffenzubehör im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 WG kann bewilligt werden, wenn es zur Ausübung des Berufes oder
eines Gewerbes zwingend erforderlich ist.
§ 17 Schiessen mit Seriefeuerwaffen
1 Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Vereinen oder bei speziellen Anlässen.
2 Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter der Aufsicht einer Schiessinstruktorin oder eines Schiessinstruktors.
3 Die Bestimmungen des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen bleiben vorbehalten. *
§ 18 Herstellung und Umbau
1 In begründeten Fällen, insbesondere für den Eigengebrauch, kann ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützinnen und Sportschützen die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Muni - tion und Munitionsbestandteilen sowie der nicht gewerbsmässige Umbau von Waf - fen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.
§ 19 * Änderungen
1 Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Feuerwaffe zu einer ver - botenen Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaf - fe voraus.
2 Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Feuerwaffen wird nur in sachlich begründeten Fällen bewilligt.
3. Kontrolle und Massnahmen
§ 20 Kontrollbehörde
1 Das Polizeikommando kontrolliert den Umgang mit Waffen, Waffenzubehör, Mu - nition und Munitionsbestandteilen.
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... *
§ 21 * Entzug von Bewilligungen
1 Das Polizeikommando ist zuständig für den Bewilligungsentzug.
4. Administration und Gebühren
§ 22 Registerführung
1 Das Polizeikommando führt ein Register über die von den kantonalen Behörden er - teilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts.
2 Das Register enthält die anhand der eidgenössischen Formulare erhobenen Perso - nendaten.
§ 23 * Meldepflicht
1 Dem Polizeikommando obliegt die Meldepflicht gemäss Art. 32a WG.
§ 24 Datenschutz
1 Die Daten von gesuchstellenden Personen oder Bewilligungsnehmerinnen und Be - willigungsnehmern können bei Nachweis eines rechtlichen oder tatsächlichen Inter - esses bekannt gegeben werden:
1. den zuständigen Bundesbehörden;
2. den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden;
3. * den Behörden gemäss Art. 32d und Art. 32e WG.
§ 25 Gebühren und Aufwendungen
1 Für die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Bewilligungen und die Be - schlagnahme sowie das Aufbewahren von Waffen werden Gebühren erhoben.
2 Besondere Aufwendungen werden separat in Rechnung gestellt.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Der Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über den Han - del mit Waffen und Munition vom 1. Mai 1973, die Verordnung des Regierungsrates über das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 30. März 1976 sowie § 2 Ziff. 3 bis Ziff. 5 der Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden vom 16. Dezember 1992 werden aufgehoben.
§ 27 Übergangsbestimmungen
1 Das Polizeikommando informiert bis spätestens am 28. Februar 1999 alle Inhabe - rinnen und Inhaber einer Waffentrag- und einer Waffenhandelsbewilligung über die Pflicht zur Absolvierung einer Prüfung.
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Waffentrag- oder Waffenhandelsbewilligung haben sich bis spätestens am 31. Mai 1999 beim Polizeikommando schriftlich zur Prüfung anzumelden. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist erlischt die nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung per 31. Dezember 1999.
§ 28 Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.12.1998 01.01.1999 Erstfassung ABl. 50/1998
§ 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 2 19.06.2012 01.07.2012 geändert 25/2012
§ 3 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 3 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
Titel 2.2. 25.03.2008 01.11.2008 eingefügt 13/2008
§ 3a 25.03.2008 01.11.2008 eingefügt 13/2008
Titel 2.3. 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 4 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 5 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 6 Abs. 6 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
§ 7 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
§ 8 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
Titel 2.4. 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 10 Abs. 4 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
§ 11 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
§ 12 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
§ 13 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 14 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 15 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 16 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 17 Abs. 3 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 19 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 20 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 20 Abs. 2 19.06.2012 01.07.2012 aufgehoben 25/2012
§ 21 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 23 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 23 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 24 Abs. 1, 3. 25.03.2008 01.11.2008 eingefügt 13/2008
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