Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau (836.21)
Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau (836.21)
Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau
Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 5. Juni 1961 (Stand 1. Juni 2014)
§ 1 Bezeichnung der Kasse
1 Die kantonale Familienausgleichskasse gemäss § 9 des Gesetzes über die Ausrich - tung von Kinderzulagen vom 12. März 1960 erhält die Bezeichnung «Familienaus - gleichskasse des Kantons Thurgau».
§ 2 Geschäftsführung
1 Die Geschäftsordnung der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau (im fol - genden «Kasse» genannt) wird auf Grund von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
1 ) der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Thurgau übertragen.
2 Die Kasse nimmt ihre Tätigkeit am 1. Juli 1961 auf. Sie hat ihre Verwaltungskos - ten der AHV-Ausgleichskasse zu vergüten.
3 Sie kann zwecks Vereinfachung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs mit den AHV-Verbandsausgleichskassen Vereinbarungen treffen. *
§ 3 Aufsicht
1 Das Departement für Finanzen und Soziales führt die unmittelbare Aufsicht über die Organisation und Geschäftsführung der Kasse. Es unterbreitet dem Regierungs - rat als oberste Aufsichtsbehörde Antrag über: *
1. die Festsetzung der Beiträge der Arbeitgeber;
2. die Festsetzung der Höhe der Zulagen;
3. die Höhe der Vergütung an die AHV-Ausgleichskasse für die entstandenen Verwaltungskosten;
4. die Vergütung an die Munizipalgemeinden
2 ) für die Führung der Zweigstellen;
5. die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
§ 4 Kassenorgane
1 Organe der Kasse sind:
1. der Kassenleiter und sein Stellvertreter;
1) SR 831.10
2) Jetzt Politische Gemeinden.
2. die Gemeindezweigstellen.
§ 4a * Rechtliche Stellung des Personals
1 Die Anstellungsverhältnisse des Kassenleiters und des übrigen Personals richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.
2 Für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindezweigstellen ist das Recht der entsprechenden Gemeinde massgebend.
§ 5 Kassenleiter
1 Der Kassenleiter ist das geschäftsführende Organ der Kasse. Ihm obliegen insbe - sondere folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Kasse nach aussen;
2. Organisation und Verantwortung für eine rationelle, den gesetzlichen Vor - schriften entsprechende Verwaltung;
3. Erlass und Vollzug der erforderlichen Verfügungen;
4. Bezeichnung der zu kontrollierenden Kassenmitglieder;
5. Berichterstattung an den Regierungsrat über jedes Geschäftsjahr und Vorlage der auf den 31. Januar abzuschliessenden Jahresrechnung;
6. Erlass der notwendigen Weisungen an die Gemeindezweigstellen und Über - wachung ihrer Tätigkeit;
7. Anzeige strafbarer Handlungen gemäss § 17 des Gesetzes über die Ausrich - tung von Kinderzulagen;
8. * Führung des Sekretariats der Aufsichtskommission.
§ 6 Zweigstellen
1 Als Gemeindezweigstellen der Kasse werden die AHV-Gemeindezweigstellen be - zeichnet.
2 Die Gemeindezweigstellen haben nach den Weisungen der Kassenleitung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kasse mitzuwirken. Insbesondere obliegt ihnen:
1. die Erfassung aller Arbeitgeber in der Gemeinde, Führung des Mitgliederre - gisters und laufende Meldung aller Mutationen;
2. die Auskunfterteilung an Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf das Ab - rechnungswesen und die Zulagenberechtigung;
3. die Besorgung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs mit den Mitgliedern nach den Weisungen der Kassenverwaltung;
4. die periodische Abrechnung mit der Kassenleitung nach deren Weisungen;
5. die Abgabe von Formularen an die Kassenmitglieder und Mitwirkung bei de - ren Ausfüllung;
6. die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der für die Anmeldung nöti - gen Formulare;
7. die Entgegennahme und Prüfung von Eingaben und Mitteilungen sowie deren Weiterleitung an die Kasse samt einer Stellungnahme.
§ 7 Kosten der Zweigstellen
1 Die Kosten der Gemeindezweigstellen sind von den Munizipalgemeinden
1 ) zu tra - gen. Die Kasse leistet ihnen einen Verwaltungskostenbeitrag, dessen Höhe vom Re - gierungsrat festgesetzt wird.
§ 8 Revision
1 Die Revision der Kasse und der Zweigstellen erfolgt durch die AHV-Revisionsor - gane.
§ 9 Geltendmachung der Zulage
1 Der Anspruch auf Kinderzulagen ist mit einem ausgefüllten Meldeformular beim Arbeitgeber zuhanden der zuständigen Gemeindezweigstelle geltend zu machen.
§ 10 Verfügung
1 Über die Zusprechung oder Aberkennung der Kinderzulagen erlässt der Kassenlei - ter eine schriftliche Verfügung, die dem Gesuchsteller, dem Arbeitgeber und der Gemeindezweigstelle zugestellt wird.
§ 11 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Kinderzulagen direkt an den Zulagenberechtigten gemäss § 8 Abs. 3 der Vollzugsverordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Aus - richtung von Kinderzulagen vom 5. April 1961 erfolgt nur auf Grund einer Beschei - nigung des Arbeitgebers über die Dauer der Beschäftigung. Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung selber zu beschaffen und der Kasse einzureichen.
§ 12 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1961 in Kraft
2 )
1) Jetzt Politische Gemeinden.
2) Vom RR erlassen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.06.1961 01.07.1961 Erstfassung ABl. 23/1961