Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau
                            Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons  Thurgau  vom 5. Juni 1961 (Stand 1. Juni 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bezeichnung der Kasse
                            1  Die kantonale Familienausgleichskasse gemäss §  9 des Gesetzes über die Ausrich  -  tung von Kinderzulagen vom 12.  März  1960 erhält die Bezeichnung «Familienaus  -  gleichskasse des Kantons Thurgau».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geschäftsführung
                            1  Die Geschäftsordnung der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau (im fol  -  genden «Kasse» genannt) wird auf Grund von Art.  63  Abs.  4 des Bundesgesetzes  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.  Dezember  1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    der  AHV-Ausgleichskasse des Kantons Thurgau übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse nimmt ihre Tätigkeit am 1.  Juli  1961 auf. Sie hat ihre Verwaltungskos  -  ten der AHV-Ausgleichskasse zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann zwecks Vereinfachung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs mit den  AHV-Verbandsausgleichskassen Vereinbarungen treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsicht
                            1  Das Departement für Finanzen und Soziales führt die unmittelbare Aufsicht über  die Organisation und Geschäftsführung der Kasse. Es unterbreitet dem Regierungs  -  rat als oberste Aufsichtsbehörde Antrag über:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Festsetzung der Beiträge der Arbeitgeber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Festsetzung der Höhe der Zulagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Höhe der Vergütung an die AHV-Ausgleichskasse für die entstandenen  Verwaltungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Vergütung an die Munizipalgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   für die Führung der Zweigstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kassenorgane
                            1  Organe der Kasse sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Kassenleiter und sein Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt Politische Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Gemeindezweigstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Rechtliche Stellung des Personals
                            1  Die Anstellungsverhältnisse des Kassenleiters und des übrigen Personals richten  sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindezweigstellen  ist das Recht der entsprechenden Gemeinde massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kassenleiter
                            1  Der Kassenleiter ist das geschäftsführende Organ der Kasse. Ihm obliegen insbe  -  sondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vertretung der Kasse nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Organisation und Verantwortung für eine rationelle, den gesetzlichen Vor  -  schriften entsprechende Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erlass und Vollzug der erforderlichen Verfügungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bezeichnung der zu kontrollierenden Kassenmitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Berichterstattung an den Regierungsrat über jedes Geschäftsjahr und Vorlage  der auf den 31.  Januar abzuschliessenden Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Erlass der notwendigen Weisungen an die Gemeindezweigstellen und Über  -  wachung ihrer Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Anzeige strafbarer Handlungen gemäss §  17 des Gesetzes über die Ausrich  -  tung von Kinderzulagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  Führung des Sekretariats der Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zweigstellen
                            1  Als Gemeindezweigstellen der Kasse werden die AHV-Gemeindezweigstellen be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindezweigstellen haben nach den Weisungen der Kassenleitung bei der  Erfüllung der Aufgaben der Kasse mitzuwirken. Insbesondere obliegt ihnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Erfassung aller Arbeitgeber in der Gemeinde, Führung des Mitgliederre  -  gisters und laufende Meldung aller Mutationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Auskunfterteilung an Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf das Ab  -  rechnungswesen und die Zulagenberechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Besorgung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs mit den Mitgliedern  nach den Weisungen der Kassenverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die periodische Abrechnung mit der Kassenleitung nach deren Weisungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Abgabe von Formularen an die Kassenmitglieder und Mitwirkung bei de  -  ren Ausfüllung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der für die Anmeldung nöti  -  gen Formulare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Entgegennahme und Prüfung von Eingaben und Mitteilungen sowie deren  Weiterleitung an die Kasse samt einer Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kosten der Zweigstellen
                            1  Die Kosten der Gemeindezweigstellen sind von den Munizipalgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zu tra  -  gen. Die Kasse leistet ihnen einen Verwaltungskostenbeitrag, dessen Höhe vom Re  -  gierungsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Revision
                            1  Die Revision der Kasse und der Zweigstellen erfolgt durch die AHV-Revisionsor  -  gane.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Geltendmachung der Zulage
                            1  Der Anspruch auf Kinderzulagen ist mit einem ausgefüllten Meldeformular beim  Arbeitgeber zuhanden der zuständigen Gemeindezweigstelle geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verfügung
                            1  Über die Zusprechung oder Aberkennung der Kinderzulagen erlässt der Kassenlei  -  ter eine schriftliche Verfügung, die dem Gesuchsteller, dem Arbeitgeber und der  Gemeindezweigstelle zugestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung der Kinderzulagen direkt an den Zulagenberechtigten gemäss  §  8  Abs.  3 der Vollzugsverordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Aus  -  richtung von Kinderzulagen vom 5.  April  1961 erfolgt nur auf Grund einer Beschei  -  nigung des Arbeitgebers über die Dauer der Beschäftigung. Der Arbeitnehmer hat  die Bescheinigung selber zu beschaffen und der Kasse einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juli  1961 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Politische Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom RR erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.06.1961  01.07.1961  Erstfassung  ABl. 23/1961