Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden
Verordnung zur Finanzaufsicht über die Gemeinden (FiAV) Vom 30. Juni 2015 (Stand 1. Juli 2018) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Ziff. 5 und Art. 67 der Kantonsverfassung 1 ) ,
Art. 81 des Gemeindegesetzes 2 ) sowie Art. 32 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes 3 ) *
von der Regierung erlassen am 30. Juni 2015
Art. 1 Geltungsbereich, Gegenstand, Zweck
1 Die Verordnung findet Anwendung auf die Gemeinden sowie sinngemäss auf die Bürgergemeinden, die Regionen, die Gemeindeverbände und die übrigen Träger von ausgelagerten Gemeindeaufgaben, sofern diese nicht anderweitigen spezifischen Aufsichtsbestimmungen unterliegen.
2 Sie konkretisiert die Rechte und Pflichten der Gemeinden und sinngemäss der wei - teren Körperschaften gemäss Absatz 1 sowie des Amtes für Gemeinden (Amt) als Aufsichtsstelle insbesondere im Rahmen der Finanzaufsicht.
3 Die Tätigkeit des Amtes soll einen Beitrag leisten, damit die Gemeinden sowie die weiteren Körperschaften gemäss Absatz 1 frühzeitig mögliche Fehlentwicklungen in ihrem Finanzhaushalt erkennen. Die gesunde Finanzlage soll mit zweckmässigen Massnahmen sichergestellt und soweit nötig möglichst rasch wiederhergestellt wer - den.
Art. 2 Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen für die Führung eines geordneten Finanzhaushaltes.
2 Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Aufsicht verpflichtet. Sie händigen dem Amt insbesondere die für die Ausübung der Finanzaufsicht erforderlichen Un - terlagen aus und erteilen ihm die hierfür notwendigen Auskünfte.
3 Die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde beziehungsweise deren externe Revisionsstelle prüft, ob die anerkannten Finanzhaushaltsgrundsätze eingehalten werden und das Rechnungswesen nach den massgebenden Normen geführt wird.
1) BR 110.100
2) BR 175.050
3) BR 710.100
Art. 3 Amt
a) Finanzaufsicht
1 Das Amt vollzieht im Auftrag des Departementes die Finanzaufsicht über die Gemeinden gemäss Artikel 81 ff. des Gemeindegesetzes. Es berät die Gemeinden in grundsätzlichen Fragen der Haushaltsführung und der Geschäftsprüfung. Es kann den Gemeinden Wegleitungen und ähnliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen und die Gemeinden jederzeit zu Kontrollzwecken besuchen. *
2 Die Regierung ist regelmässig in geeigneter Form über die Aufsichtstätigkeit und deren Ergebnisse zu orientieren.
Art. 4 b) Gemeindefinanzstatistik
1 Das Amt führt eine Gemeindefinanzstatistik und veröffentlicht die Ergebnisse re - gelmässig auf zweckmässige Weise.
2 Das Amt kann unter Einhaltung der daten- und persönlichkeitsschutzrechtlichen Bestimmungen weitere sachdienliche Daten auswerten und veröffentlichen.
Art. 5 c) Weitere Aufsicht, Unabhängigkeit
1 Das Amt nimmt die weitere kantonale Aufsicht über die Gemeinden wahr, soweit besondere Vorschriften nicht andere kantonale Stellen damit beauftragen. Es berät die Gemeinden in allgemeinen Verwaltungsfragen und wirkt bei der Aus- und Wei - terbildung sowie bei Gemeindezusammenschlüssen mit.
2 Alle kantonalen Stellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, informieren sich gegenseitig über wesentliche Vorkommnisse, soweit eine andere kantonale Stelle von der Angelegenheit betroffen ist.
3 Die Mitarbeitenden des Amtes dürfen weder der Geschäftsprüfungskommission oder der Revisionsstelle noch dem Vorstand einer Gemeinde angehören. Das Depar - tement entscheidet je nach Betroffenheit des Mitarbeitenden über die Einsitzmög - lichkeit in andere Behörden oder Kommissionen einer Gemeinde.
Art. 6 d) Finanzaufsicht im Besonderen
1. allgemeine Prüfungstätigkeit
1 Das Amt prüft, ob die Bestimmungen des Gemeindegesetzes, des Finanzhaushalts - gesetzes sowie der Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden eingehalten wer - den.
2 Die Prüfung erfolgt in der Regel summarisch. Dabei können die formellen und ma - teriellen Prüfungshandlungen sowie die Prüfungsergebnisse der Geschäftsprüfungs - kommission beziehungsweise der externen Revisionsstelle in die Beurteilung einbe - zogen werden.
Art. 7 2. Überwachung des Eingangs der Jahresrechnungen
1 Das Amt überwacht den Eingang der Jahresrechnungen und der Prüfungsberichte hinsichtlich Einhaltung der Termine und der Vollständigkeit.
Art. 8 3. Finanzaufsichtsbericht
1 Das Ergebnis der Auswertung der Jahresrechnung wird pro Gemeinde in einem nicht öffentlichen Finanzaufsichtsbericht festgehalten.
2 Der Finanzaufsichtsbericht wird auf Verlangen dem Vorstand und der Geschäfts - prüfungskommission zugestellt und erläutert. Die Zustellung erfolgt von Amtes we - gen, sofern Notwendigkeit für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gemäss Arti - kel 82 des Gemeindegesetzes besteht oder anderweitige erhebliche finanzhaushalts - rechtliche Mängel festgestellt werden. *
3 Treten im Zuge der Auswertung der Jahresrechnung Unklarheiten, Unstimmigkei - ten oder dergleichen auf, kann das Amt bei der Gemeinde zusätzliche Abklärungen vornehmen und ergänzende Unterlagen, insbesondere weitere Berichte der Ge - schäftsprüfungskommission oder der externen Revisionsstelle, einholen.
Art. 9 Finanzlageabklärung
1 Das Amt führt eine nicht öffentlich zugängliche Finanzlageabklärung durch, wenn: a) * offensichtlich oder mutmasslich die Tatbestände gemäss Artikel 82 Absatz 1 des Gemeindegesetzes eintreten und die Probleme nicht anderweitig lösbar sind; b) weitere Tatbestände vorliegen, welche offensichtlich oder mutmasslich zu ei - nem finanziellen Ungleichgewicht der Gemeinde führen.
2 Die Finanzlageabklärung enthält Aussagen darüber, ob und in welchem Ausmass die Tatbestände gemäss Artikel 82 des Gemeindegesetzes erfüllt sind und welche Massnahmen die Gemeinde zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts zu ergreifen beabsichtigt. *
3 Der Massnahmenplan der Gemeinde beinhaltet insbesondere verbindliche Fristen und Massnahmen zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichtes unter Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungslegung.
4 Das Amt kann weitere sachdienliche Informationen bei kantonalen Dienststellen beschaffen.
Art. 10 Tatbestände
a) Verschuldung
1 Wird eine relative Nettoverschuldung von 5000 Franken pro Einwohner überschrit - ten, kann die Regierung eine Gemeinde gestützt auf eine Finanzlageabklärung einer Interventionsstufe im Sinne von Artikel 83 des Gemeindegesetzes unterstellen. Der Wert wird, sofern er nicht den allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen entspricht, bereinigt und ins Verhältnis zum Ressourcenpotenzial gemäss der letztverfügbaren Finanzausgleichsberechnung gesetzt und entsprechend dem Ressourcenindex ge - senkt oder erhöht. *
2 Die Voraussetzung für eine mögliche Massnahme gemäss Absatz 1 ist ebenfalls ge - geben, wenn: a) der kritische Wert bei der Extrapolation der Steigerungsrate der beiden letzten Jahre innert Jahresfrist erreicht würde; b) geplante Ausgaben oder Einnahmenverzichte zu einem Anstieg der Nettover - schuldung auf den kritischen Wert führen.
3 Das Amt macht aufgrund seiner Beurteilung eine gefährdete Gemeinde auf ihre Verpflichtung gemäss Artikel 82 Absatz 2 des Gemeindegesetzes aufmerksam. *
Art. 11 b) Bilanzfehlbetrag
1 Wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen, kann die Regierung eine Gemeinde ge - stützt auf eine Finanzlageabklärung einer Interventionsstufe im Sinne von Artikel 83 des Gemeindegesetzes unterstellen. Der Wert wird bereinigt, sofern er nicht den all - gemein gültigen Bewertungsgrundsätzen entspricht. *
2 Die Voraussetzung für eine mögliche Massnahme gemäss Absatz 1 ist ebenfalls ge - geben, wenn bei der Extrapolation der Entwicklung der beiden letzten Jahre innert Jahresfrist mutmasslich ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen würde.
Art. 12 c) Missachtung der Grundsätze der Haushaltsführung und Rech -
nungslegung
1 Werden die Grundsätze der Haushaltsführung und Rechnungslegung in erheblicher Weise missachtet, kann die Regierung eine Gemeinde gestützt auf eine Finanzlage - abklärung einer Interventionsstufe im Sinne von Artikel 83 des Gemeindegesetzes unterstellen. *
2 Die Grundsätze der Haushaltsführung und Rechnungslegung werden in erheblicher Weise missachtet, wenn sie offensichtlich und in krasser Weise nicht oder nicht ge - nügend beachtet werden.
Art. 13 Interventionsstufen
a) Beratung und Beistand
1 Im Rahmen der ersten Interventionsstufe berät das Amt die Gemeinde insbesondere bei der Haushaltsführung und Rechnungslegung sowie bei Investitionsentscheiden.
2 Auf Anordnung der Regierung kann das Amt mit der Rechnungsrevision betraut werden und die Aufsicht über die Tätigkeiten des Vorstandes und der Geschäftsprü - fungskommission intensivieren.
Art. 14 b) Beistand mit erweiterten Interventionsbefugnissen
1 Im Rahmen der zweiten Interventionsstufe hat die Gemeinde dem Amt ein Budget mit ausgeglichener Erfolgsrechnung sowie eine auf das Notwendige beschränkte In - vestitions- und Finanzplanung zur Genehmigung vorzulegen. Das Amt kann Mass - nahmen anordnen und Weisungen erlassen, welche die Zielsetzung der Haushaltssa - nierung erleichtern.
2 Beschlüsse von grösserer finanzieller Tragweite sind solche, welche nicht budge - tierte Ausgaben von mehr als 10 000 Franken zur Folge haben. Sie sind vom Amt zu genehmigen.
3 Als Beschlüsse gelten im Weiteren alle Massnahmen und Rechtsakte, welche mit entsprechenden Ausgaben verbunden sind, so beispielsweise der Erlass und die Än - derung kommunaler Gesetze und Verordnungen, Vertragsabschlüsse, der Beitritt zu Verbänden und Organisationen mit dauernder Kostenbeteiligung oder die Auslage - rung von Gemeindeaufgaben.
4 Werden die Weisungen nicht befolgt oder erzielen die angeordneten Massnahmen keine oder zu wenig Wirkung, kann die Regierung Ersatzvornahmen verfügen. So kann sie insbesondere die Steuerfüsse und Gebührenansätze festlegen.
Art. 15 c) Kuratel
1 Führen die Massnahmen im Rahmen der zweiten Interventionsstufe nicht zum Er - folg oder werden die Anordnungen der Regierung nicht befolgt, wird die betroffene Gemeinde unter Kuratel gestellt.
2 Artikel 85 des Gemeindegesetzes findet sinngemäss Anwendung. *
Art. 16 Beendigung oder Änderung der Intervention
1 Die Regierung beschliesst gestützt auf die Berichterstattung des Amtes die Beendi - gung oder die Änderung der Intervention.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-022
20.02.2018 01.07.2018 Ingress geändert 2018-003
20.02.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 2018-003
20.02.2018 01.07.2018 Art. 8 Abs. 2 geändert 2018-003
20.02.2018 01.07.2018 Art. 9 Abs. 1, a) geändert 2018-003
20.02.2018 01.07.2018 Art. 9 Abs. 2 geändert 2018-003
20.02.2018 01.07.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert 2018-003
20.02.2018 01.07.2018 Art. 10 Abs. 3 geändert 2018-003
20.02.2018 01.07.2018 Art. 11 Abs. 1 geändert 2018-003
20.02.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert 2018-003
20.02.2018 01.07.2018 Art. 15 Abs. 2 geändert 2018-003
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 30.06.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-022 Ingress 20.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-003
Art. 3 Abs. 1 20.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-003
Art. 8 Abs. 2 20.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-003
Art. 9 Abs. 1, a) 20.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-003
Art. 9 Abs. 2 20.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-003
Art. 10 Abs. 1 20.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-003
Art. 10 Abs. 3 20.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-003
Art. 11 Abs. 1 20.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-003
Art. 12 Abs. 1 20.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-003
Art. 15 Abs. 2 20.02.2018 01.07.2018 geändert 2018-003
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