Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (220.010)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundes - gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG)
1 ) von der Regierung erlassen am 1. Dezember 2015

Art. 1 Persönliche Eignung

1 Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind persönlich geeignet, wenn: a) sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder rechtmässig in der Schweiz woh - nen; b) sie handlungsfähig sind; c) keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Beruf der Betreibungs- und Konkursbeamtin oder des Betreibungs- und Kon - kursbeamten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung er - scheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen; d) keine Verlustscheine bestehen.

Art. 2 Fachliche Eignung

1 Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind fachlich geeignet, wenn sie: a) über einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Recht oder Betriebswirt - schaft verfügen; oder b) den eidgenössischen Fachausweis Fachfrau/Fachmann Betreibung und Kon - kurs besitzen.
2 Als anerkannter Abschluss im Sinne von Absatz 1 Litera a gilt ein Abschluss auf Bachelorstufe an einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder einer gleich - wertigen Ausbildungsstätte.
1) BR 220.000
3 Werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, haben die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellver - treterin oder der Stellvertreter entweder einen anerkannten Abschluss oder den eid - genössischen Fachausweis innert fünf Jahren nach der Wahl zu erwerben. Das Kantonsgericht kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern.
4 In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Kantonsgerichts von den Voraussetzungen nach Absatz 1 abgewichen werden.

Art. 3 Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister

1 Das Betreibungs- und Konkursamt hat Zugriff auf die Daten, die es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Das Zugriffsrecht erstreckt sich nicht auf be - sonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile.
2 Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen. Massenabfragen sind möglich.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister 1 ) .

Art. 4 Garantiesumme

1 Die Garantiesumme pro Schadenereignis für Personen-, Sach- und reine Vermö - gensschäden sowie für Schadenverhütungskosten beträgt mindestens 3 Millionen Franken.
2 Die Garantiesumme pro Schadenereignis für Veruntreuungsschäden beträgt min - destens 0,5 Millionen Franken.

Art. 5 Selbstbehalt

1 Der Selbstbehalt beträgt mindestens 500 Franken und maximal 10 000 Franken pro Ereignis.
2 Bei reinen Vermögensschäden beträgt der Selbstbehalt mindestens 500 Franken zu - züglich 10 Prozent des restlichen Schadens und maximal 50 000 Franken pro Ereig - nis.
3 Den Selbstbehalt trägt der Kanton beziehungsweise tragen die Vollzugsorgane.
4 Der Kanton stellt den Betreibungs- und Konkursämtern, ausseramtlichen Konkurs - verwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren sowie den Aufsichts- und Gerichtsbe - hörden den Selbstbehalt bei den von diesen verursachten Schäden in Rechnung.

Art. 6 Prämien

1 Der Kanton bezahlt 10 Prozent der Jahresprämie. Den Rest der Prämie tragen die Regionen im Verhältnis zur Einwohnerzahl.
1) BR 171.200
2 Dabei werden für die Regionen die folgenden Einwohnerkategorien angewandt: a) bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner; b) 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner; c) 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner; d) mehr als 30 001 Einwohnerinnen und Einwohner.

Art. 7 Anzeigepflicht im Schadenfall

1 Ereignet sich ein Schadenfall, sind die gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Einfüh - rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
1 ) Versicherten verpflichtet, die Finanzverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
1) BR 220.000
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-045
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-045
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