Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (220.010)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (220.010)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (RVzEGzSchKG) Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundes - gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG)
1 ) von der Regierung erlassen am 1. Dezember 2015
Art. 1 Persönliche Eignung
1 Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind persönlich geeignet, wenn: a) sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder rechtmässig in der Schweiz woh - nen; b) sie handlungsfähig sind; c) keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Beruf der Betreibungs- und Konkursbeamtin oder des Betreibungs- und Kon - kursbeamten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung er - scheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen; d) keine Verlustscheine bestehen.
Art. 2 Fachliche Eignung
1 Die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind fachlich geeignet, wenn sie: a) über einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Recht oder Betriebswirt - schaft verfügen; oder b) den eidgenössischen Fachausweis Fachfrau/Fachmann Betreibung und Kon - kurs besitzen.
2 Als anerkannter Abschluss im Sinne von Absatz 1 Litera a gilt ein Abschluss auf Bachelorstufe an einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder einer gleich - wertigen Ausbildungsstätte.
1) BR 220.000
3 Werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, haben die Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der Betreibungs- und Konkursbeamte sowie die Stellver - treterin oder der Stellvertreter entweder einen anerkannten Abschluss oder den eid - genössischen Fachausweis innert fünf Jahren nach der Wahl zu erwerben. Das Kantonsgericht kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern.
4 In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Kantonsgerichts von den Voraussetzungen nach Absatz 1 abgewichen werden.
Art. 3 Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister
1 Das Betreibungs- und Konkursamt hat Zugriff auf die Daten, die es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Das Zugriffsrecht erstreckt sich nicht auf be - sonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile.
2 Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen. Massenabfragen sind möglich.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister 1 ) .
Art. 4 Garantiesumme
1 Die Garantiesumme pro Schadenereignis für Personen-, Sach- und reine Vermö - gensschäden sowie für Schadenverhütungskosten beträgt mindestens 3 Millionen Franken.
2 Die Garantiesumme pro Schadenereignis für Veruntreuungsschäden beträgt min - destens 0,5 Millionen Franken.
Art. 5 Selbstbehalt
1 Der Selbstbehalt beträgt mindestens 500 Franken und maximal 10 000 Franken pro Ereignis.
2 Bei reinen Vermögensschäden beträgt der Selbstbehalt mindestens 500 Franken zu - züglich 10 Prozent des restlichen Schadens und maximal 50 000 Franken pro Ereig - nis.
3 Den Selbstbehalt trägt der Kanton beziehungsweise tragen die Vollzugsorgane.
4 Der Kanton stellt den Betreibungs- und Konkursämtern, ausseramtlichen Konkurs - verwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren sowie den Aufsichts- und Gerichtsbe - hörden den Selbstbehalt bei den von diesen verursachten Schäden in Rechnung.
Art. 6 Prämien
1 Der Kanton bezahlt 10 Prozent der Jahresprämie. Den Rest der Prämie tragen die Regionen im Verhältnis zur Einwohnerzahl.
1) BR 171.200
2 Dabei werden für die Regionen die folgenden Einwohnerkategorien angewandt: a) bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner; b) 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner; c) 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner; d) mehr als 30 001 Einwohnerinnen und Einwohner.
Art. 7 Anzeigepflicht im Schadenfall
1 Ereignet sich ein Schadenfall, sind die gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Einfüh - rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
1 ) Versicherten verpflichtet, die Finanzverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
1) BR 220.000
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-045
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-045