Sozialhilfeordnung (RiE 890.100)
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Sozialhilfeordnung

Sozialhilfeordnung Sozialhilfeordnung Vom 27. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Einwohnerrat Riehen erlässt auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni
2000
1 ) sowie § 21 Abs. 3 lit. b der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Febru - ar 2002
2 ) I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Die Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe werden von der Einwohnergemeinde Riehen wahrgenom - men und finanziert.

§ 2 Sozialhilfeleistungen

1 Die Gemeinde gewährt bedürftigen Einwohnerinnen und Einwohnern von Riehen unentgeltliche Be - ratung und wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.

§ 3 Gesuche

1 Gesuche um Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe werden bei der zuständigen Sozialhilfestelle der Gemeindeverwaltung eingereicht.
2 Dem Unterstützungsgesuch sind alle Dokumente beizulegen und es sind diejenigen Auskünfte zu er - teilen, die zur Abklärung der Bedürftigkeit nötig sind.

§ 4 Verfügungen

1 Die zuständige Sozialhilfestelle entscheidet in Form einer rekursfähigen Verfügung über die Gesuche um Gewährung von Sozialhilfeleistungen. II. Rechtsmittelverfahren

§ 5 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Sozialhilfestelle kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderats kann gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

§ 6 Fristen und Begründung der Rekurse

1 Die Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Sozialhilfestelle anzumelden. Innert 30 Ta - - träge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.

§ 7 Entscheid

1 ein. Der Entscheid wird schriftlich eröffnet.
1) SG 890.100 .
2) RiE 111.100 .
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Sozialhilfeordnung

§ 8 Sozialhilfebeirat

1 Der Gemeinderat bestellt auf seine eigene Amtszeit von vier Jahren einen weisungsunabhängigen Sozialhilfebeirat.
2 Der Sozialhilfebeirat berät den Gemeinderat bei Rekursen, die im Zusammenhang mit der Ausrich - tung von Sozialhilfebeiträgen erhoben werden. Er hört bei Bedarf die Rekurrierenden an.
3 Der Sozialhilfebeirat ist ein interdisziplinär zusammengesetztes Gremium und besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und einem Sekretariat.
4 Als Mitglieder des Sozialhilfebeirats werden Personen bestellt, die über ausgewiesene fachliche Kenntnisse oder breite Erfahrungen im Sozialbereich verfügen. III. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

§ 9 Delegation von Spezialaufgaben

1 Der Gemeinderat kann einzelne Spezialaufgaben der Sozialhilfe an dafür geeignete Dritte übertragen.

§ 10 Ausführungsbestimmungen

1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Wahl, das Verfahren und die Organisation des Sozialhilfebeirats, das Übertragen von einzelnen Spezialaufgaben an Dritte.

§ 11 Publikation und Wirksamkeit

1 Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum.
2 Sie wird am 1. Januar 2005 wirksam.
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