Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde Riehen (RiE 727.200)
CH - BS

Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde Riehen

Strassenreinigung: Reglement Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde Riehen Vom 22. November 1967 (Stand 17. November 2013)

§ 1

1 Die öffentliche Verwaltung besorgt: die Reinigung und den Unterhalt der Gemeindestrassen, -plätze und -trottoirs; das Sprengen und Schwemmen der Gemeindestrassen und -plätze je nach Bedarf und nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Wasserquantitäten und Einrichtungen; das Abführen von Schnee und Eis von den öffentlichen Verkehrswegen.

§ 2

1 Die Reinigung erstreckt sich auf die Fahrbahn, Trottoirs, Fusswege und Wasserabläufe aller Gemein - destrassen und Gemeindeplätze. Zugleich mit der Reinigung hat die Abfuhr des sich dabei ergebenden Kehrichtes zu erfolgen. Bei allen Arbeiten ist auf das Bedürfnis des Verkehrs Rücksicht zu nehmen.

§ 3

1 Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs, für die Grundstückserschliessung nötige Wege und vom Fuss - gängerverkehr beanspruchte Randzonen von Strassen von den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder ihren Beauftragten begehbar gehalten werden.
1 )
2 Bei Trottoirs bis zu 2 m Breite ist ein Streifen von mindestens 1 m, bei Trottoirs von über 2 m Breite ein solcher von mindestens 1,50 m begehbar zu halten. Sind keine Trottoirs vorhanden, muss ein Fuss - weg von mindestens 1 m Breite gepfadet werden.
2 )
3 Der Abfluss von Schmelzwasser in die Strassenschale und in die Einlaufschächte darf nicht erschwert werden.
3 )
4 Der weggeräumte Schnee darf nicht in den Rabatten und Baumscheiben deponiert werden, sondern ist auf dem Trottoir längs des Randsteins zu deponieren, bei fehlendem Trottoir auf der Fahrbahn aus - serhalb der frei zu haltenden Strassenschalen und Einlaufschächte.
4 )

§ 4

1 Glatteis und festgetretener Schnee sind mit feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen geeigne - ten Streumitteln abzustreuen.
5 )
2 Auftaumittel, insbesondere Streusalze, sind nach Möglichkeit zu vermeiden und dürfen nur dann ver - wendet werden, wenn
6 ) der Schnee vorgängig geräumt worden ist und das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.

§ 5

7
1 - den Morgen um 7.30 Uhr gewährleistet sein.
8
1)

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 17. 11. 2013).

2)

§ 3 Abs. 2 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 17. 11. 2013).

3)

§ 3 Abs. 3 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 17. 11. 2013).

§ 3 Abs. 4 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 17. 11. 2013).

5)

§ 4 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 17. 11. 2013).

6)

§ 4 Abs. 2 beigefügt durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 17. 11. 2013).

7)

§ 5 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 17. 11. 2013).

8)

§ 6 aufgehoben durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 17. 11. 2013).

1
Strassenreinigung: Reglement

§ 7

9
...

§ 8

10 )
1 Über Strassen, Plätzen und anderer Allmend, die dem Verkehr dienen, sind Baumäste zu beseitigen, die in einer Höhe von weniger als 4,5 m über die Allmendgrenze vorragen. Über Trottoirs beträgt die - se Höhe wenigstens 2,5 m. Sträucher und Hecken sind auf die Allmendgrenze zurückzuschneiden.

§ 9

)
1 Wer den Vorschriften der §§ 3–8 dieses Reglementes zuwiderhandelt, wird gemäss § 24 des Kanto - nalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Haft oder Busse bestraft.

§ 10

12 )
...
9)

§ 7 aufgehoben durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 17. 11. 2013).

10)

§ 8 in der Fassung des GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 17. 11. 2013).

11)

§ 9 in der Fassung des WGB vom 22. 4. 1981.

12)

§ 10 aufgehoben durch GB vom 5. 11. 2013 (wirksam seit 17. 11. 2013).

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