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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer (747.21)

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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer (747.21)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom 5. Oktober 1999 (Stand 1. Januar 2000)

§ 1 Steuerfreie Wasserfahrzeuge

1 Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommene Fahrzeuge wie Paddelboote, Ka - jaks, Rennruderboote, Segelbretter und andere Sport- oder Badegeräte unterliegen nicht der Besteuerung.

§ 2 Berufsfischer oder -fischerinnen

1 Berufsfischer oder Berufsfischerinnen können unter dem gleichen Schiffsausweis zwei Wasserfahrzeuge mit mehreren auswechselbaren Motoren betreiben.
2 Der Schiffsausweis ist auf jenem Wasserfahrzeug mitzuführen, welches sich in Verkehr befindet.
3 Die Steuer bemisst sich nach dem Schiff mit der höheren Jahressteuer.

§ 3 Fläche

1 Die Fläche ergibt sich aus der grössten Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet mal die grösste Breite des Schiffskörpers einschliesslich feste Scheuerleis - ten oder ähnliche Bauteile.
2 Bei speziellen Konstruktionen mit leicht oder auf einfache Art veränderbaren Aus - legern oder anderen über den Schiffsrumpf hinausragenden beweglichen Teilen wer - den die Werte berücksichtigt, welche die geringste Fläche ergeben.
3 Bruchteile der aus Länge mal Breite berechneten Fläche werden abgerundet.

§ 4 Motorenleistung

1 Als Motorenleistung gilt die Nennleistung nach Ziff. 2.10 der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern vom 13. De - zember 1993
1 )
.
2 Bei nicht typengeprüften Motoren wird in der Regel auf die Angaben des Herstel - lers in Kilowatt (kW) abgestellt. Können gleichzeitig mehrere Motoren verwendet werden, wird die Gesamtleistung berechnet.
1) SR 747.201.3
3 Gibt der Hersteller die Motorenleistung in anderen Masseinheiten an, werden diese auf kW umgerechnet (1 kW = 1,36 PS). Der Halter oder die Halterin kann einen von den Herstellerangaben abweichenden Wert geltend machen, hat aber hierfür den Nachweis durch technische Expertise oder ein anderes geeignetes Beweismittel zu erbringen.

§ 5 Fahrgäste, Nutzlast

1 Als Anzahl zugelassener Fahrgäste gilt die im Schiffsausweis für Fahrgastschiffe eingetragene maximal zulässige Fahrgast- oder Personenzahl.
2 Nutzlast ist die im Schiffsausweis für Güterschiffe eingetragene höchstzulässige Belastung.

§ 6 Steuererhebung, Steuerbezug

1 Steuererhebung und Steuerbezug obliegen unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit der Schifffahrtskontrolle.
2 Die gemäss § 5 des Gesetzes berechnete Jahressteuer wird auf den nächsten Fran - ken abgerundet.

§ 7 Fälligkeit

1 Die Steuer wird im Laufe des ersten Jahresquartals, in der Regel Mitte Februar, veranlagt und ist bis zum 31. März zu entrichten.
2 Für Wasserfahrzeuge, die später zum Verkehr zugelassen werden, wird die Steuer mit der Erteilung des Schiffsausweises in Rechnung gestellt. Sie wird innert 30 Ta - gen nach Rechnungsstellung fällig.

§ 8 Hinterlegung des Schiffsausweises

1 Wird ein im Kanton immatrikuliertes Wasserfahrzeug im Steuerjahr nicht in Ver - kehr gesetzt, ist dessen Schiffsausweis bis spätestens 31. März bei der Schifffahrts - kontrolle zu hinterlegen.

§ 9 Steuerausweis

1 Als Ausweis für die bezahlte Steuer werden für das Steuerjahr zwei Klebevignetten abgegeben. Diese dürfen nur für das entsprechende Wasserfahrzeug verwendet wer - den und sind beidseitig des Schiffes, möglichst neben den Kennzeichen, anzubrin - gen.

§ 10 Adressänderungen

1 Änderungen von zur Kontrollführung notwendigen und in den Ausweisen enthalte - nen Angaben, insbesondere Adressänderungen, sind der Schifffahrtskontrolle unver - züglich mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist der Schiffsausweis innert 14 Tagen zum Nachtrag einzusenden.

§ 11 Anrechnung

1 Beim Wechsel des Schiffes unter dem gleichen TG-Kennzeichen werden dem Hal - ter oder der Halterin die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern angerech - net.
2 Bei einem Halterwechsel mit Übernahme des TG-Kennzeichens werden dem neuen Halter oder der neuen Halterin die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern angerechnet.
3 Muss dem bereits besteuerten Fahrzeug ein neues TG-Kennzeichen zugeteilt wer - den, kann die Steuer nur mit schriftlicher Zustimmung des bisherigen Halters oder der bisherigen Halterin gutgeschrieben werden.

§ 12 Rückerstattung

1 Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode verlegt und das Fahrzeug ausserhalb des Kantons Thurgau neu besteuert, werden die zuviel be - zahlten Steuern auf schriftliches Gesuch hin und nach Vorlage entsprechender Nach - weise anteilsmässig zurückerstattet.
2 Rückerstattungsbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis
49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.
3 Beträge unter Fr. 50 werden nicht zurückerstattet.

§ 13 Wasserfahrzeuge ohne Standort im Kanton Thurgau

1 Für die Bewilligung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Gesetzes
1 ) ist eine Gebühr von Fr. 50 zu erheben.

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahr - zeugsteuer vom 15. März 1976 wird aufgehoben.
1) RB 747.2

§ 15 Inkrafttreten

1 Das Gesetz vom 26. Mai 1999 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Wasserfahrzeugsteuer vom 12. Dezember 1975 und diese Verordnung treten am
1. Januar 2000 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.10.1999 01.01.2000 Erstfassung keine Angabe
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