Ordnung für die Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude durch Vereine, Gesellschaften und Privatpersonen
                            Benützung der Gemeindelokalitäten: Ordnung  Ordnung für die Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude durch  Vereine, Gesellschaften und Privatpersonen  Vom 21. Januar 1980 (Stand 21. Januar 1980)  Der Gemeinderat Riehen erlässt für die Benützung von Gemeindelokalitäten durch Vereine, Gesell  -  schaften und Privatpersonen folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Gesuche   um   regelmässige   Benützung   von   Lokalitäten   im   Verwaltungsgebäude   sind  schriftlich unter Angabe des Zweckes, des Zeitpunktes der Benützung, der genauen Be  -  zeichnung des Lokales und der Adresse der verantwortlichen Personen an den Gemeinde  -  rat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungen für regelmässige Benützung werden nur für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie können  jedoch, nach Ablauf dieser Frist, auf ein rechtzeitig gestelltes Gesuch hin auf ein weiteres Jahr verlän  -  gert werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich.  Gesuche um einmalige oder vorübergehende Benützung sind, mit den gleichen Angaben  wie unter lit. a versehen, schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten. Unter einma  -  liger Benützung ist die Benützung an ein und demselben Tag zu verstehen. Als vorüber  -  gehende Benützung gilt die Benützung der Lokale während mehrerer Tage innerhalb ei  -  ner Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Übergabe der Lokalitäten an Vereine, Gesellschaften oder Private bzw. die Übernahme der Loka  -  le durch die Gemeinde hat im Beisein eines Mitarbeiters der Gemeindeverwaltung zu erfolgen. Die  Übergabe bzw. Übernahme der Lokale findet erst nach einem Augenschein und nach der Herstellung  des ordnungsgemässen Zustandes statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützer haften für eventuelle Beschädigungen an den Lokalen oder an deren Einrichtungen.  Grobfahrlässige Beschädigungen ziehen den sofortigen Verlust der Bewilligung nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benützung der Bühne ist nur mit spezieller Bewilligung gestattet. Zur Bedienung der technischen  Bühneneinrichtung wird von der Gemeinde ein Bühnenmeister gestellt, der von den Benützern nach  Massgabe der ortsüblichen Ansätze zu entschädigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Muss   eine   zur   Benützung   durch   Vereine,   Gesellschaften   oder   Private   freigegebene   Lokalität   für  -  den Benützer keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Dagegen sind die Benützer verpflichtet, eine  Meldung zu erstatten, wenn das gemietete Lokal am festgesetzten Zeitpunkt aus irgend einem Grunde  von ihnen nicht benützt werden kann. Eine solche Meldung muss spätestens zwei Tage vor der festge  -  setzten Zeit  an die  Liegenschaftsverwaltung  der  Gemeinde  erstattet  werden.  Bei  Unterlassung der  Meldung ist die vorgesehene Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Benützung der Gemeindelokalitäten: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Für die Benützung einer Gemeindelokalität ist eine Gebühr zu entrichten, die mindestens die der  Gemeinde durch die Benützung des Lokals entstehenden Kosten decken soll. Für Anlässe, die gemein  -  nützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, kann diese Gebühr vom Gemeinderat teilweise oder ganz  erlassen werden. Die Gebühr für regelmässige Benützung eines Gemeindelokals beträgt in der Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80%, diejenige für vorübergehende Benützung 90% der für die einmalige Benützung festgesetzten  Höhe. Der Gemeinderat hat jedoch die Möglichkeit, die Gebühren für vorübergehende oder regelmäs  -  sige Benützung nach freiem Ermessen zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auswärtige Benützer haben die Gebühr vor der Benützung des Lokals bei der Gemeindekasse zu hin  -  terlegen. Die ortsansässigen Benützer entrichten die Gebühr nach der Veranstaltung. Für regelmässige  Benützung erfolgt vierteljährliche Rechnungstellung durch die Gemeindeverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Für die einmalige Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude sind folgende Gebühren zu  entrichten:  a) Saal des Gemeindehauses  bei Anlässen allgemeinen oder öffentlichen Charakters:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  a.1.1.  Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heitzung  Fr. 116.-  a.1.2.  Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung  Fr. 136.-  a.1.3.  Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung  Fr. 139.-  a.1.4.  Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung  Fr. 159.-  bei Anlässen privaten oder vereinsinternen Charakters:  a.2.1.  Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung  Fr. 131.-  a.2.2.  Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung  Fr. 151.-  a.2.3.  Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung  Fr. 154.-  a.2.4.  Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung  Fr. 174.-  a.2.5.  Benützung der Bühneneinrichtung  Fr. 31.-  a.2.6.  Benützung des Mikrophons mit Verstärkeranlage  Fr. 15.-  a.2.7.  Benützung für die Garderobe (für die Bedienung der Garderobe hat der  Benützer zu sorgen)  Fr. 8.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Benützung des Saales verstehen sich für die Dauer von zwei Stunden; bei län  -  ger dauernder Benützung erfolgt ein Zuschlag von Fr. 38.– für jede angebrochene Stunde.  b) Foyer des Gemeindesaales  bei Anlässen allgemeinen oder öffentlichen Charakters:  b.1.1.  Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung  Fr. 63.-  b.1.2.  Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung  Fr. 75.-  b.1.4.  Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung  Fr. 82.-  Bei Anlässen privaten oder vereinsinternen Charakters:  b.2.1.  Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung  Fr. 70.-  b.2.2.  Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung  Fr. 82.-  b.2.3.  Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung  Fr. 85.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gleiderungsziffern und -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benützung der Gemeindelokalitäten: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.(1)
                            Diese Gebühren verstehen sich für die Dauer von zwei Stunden; bei länger dauernder Benützung  erfolgt ein Zuschlag von Fr. 18.- für jede angebrochene Stunde.  c) Bei Abhaltung freiwilliger Ganten  (gerichtliche Ganten sind gebührenfrei)  bis zu einem Gantwert (Gantenerlös)  von Fr. 10'000.-  Fr. 53.-  von Fr. 20'000.-  Fr. 69.-  von über Fr. 20'000.-  Fr. 91.-
                        
                        
                    
                    
                    
                2.(2)
                            Für die Reservation des Lokales an Vortagen für Vorbereitungsarbeiten wird eine Gebühr von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.- pro Tag erhoben.
                            3  Auswärtige Benützer bezahlen auf die obigen Gebühren eine Zuschlag von 50%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Benützung von Gemeindelokalitäten an Sonntagen wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 38.-  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung haben bei ihrer Anwesenheit ein  Anrecht auf eine Entschädigung von Fr. 15.- pro Stunde. Diese Entschädigungen sind in den vorste  -  henden Gebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Durch diese Ordnung wird das Reglement für die Benützung von Gemeindelokalitäten durch Verei  -  ne, Gesellschaften und Privatpersonen vom 28. Februar 1962 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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