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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhält... (842.15)

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Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhält... (842.15)

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
1 ) vom 19. Mai 1981 (Stand 1. Januar 1998)
§ 1
1 Der Kanton leistet im Rahmen der vom Grossen Rat festgesetzten Kredite Beiträge zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten.
§ 2
1 Die Leistung des Kantons und der Gemeindeanteil nach Abs. 3 decken zusammen mit dem Bundesbeitrag 50 % der anrechenbaren Kosten.
2 Im Einzelfall kann diese Leistung herabgesetzt werden, wenn ein reduzierter An - satz zur Sicherstellung der Finanzierung genügt, ohne dass dabei der Gesuchsteller übermässig belastet wird.
3 Die Leistung des Kantons ist abhängig von der Übernahme eines Anteils von 5 % durch die Munizipalgemeinde
2 )
.
§ 3
1 Für Familien in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen oder wenn die notwendige Verbesserung der Wohnverhältnisse trotz des Bundesbeitrages und der Leistung des Kantons gemäss § 2 Abs. 1 offensichtlich zu einer übermässigen Belas - tung des Gesuchstellers führt, kann die Leistung des Kantons entsprechend dem Bundesbeitrag erhöht werden.
§ 4
1 Für die Leistungen des Kantons sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten und der dazugehörigen Verord - nung des Bundesrates sinngemäss anwendbar.
§ 5
1 Der Vollzug obliegt dem Departement für Bau und Umwelt. Beitragsgesuche sind an das Departement für Bau und Umwelt zu richten. *
2
... *
1) SR 844
2) Jetzt Politische Gemeinde.
§ 6
1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. Februar 1979.
2 Sie tritt rückwirkend auf den 15. Februar 1981 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.05.1981 15.02.1981 Erstfassung 20/1981

§ 5 Abs. 1 18.11.1997 01.01.1998 geändert -

§ 5 Abs. 2 18.10.1983 01.06.1984 aufgehoben 42/1983

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