Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (427.010)
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

6.0 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) Vom 20. Juni 2013 Die Schweizerische Konferenz der kantonal en Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV), be- schliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarb eit der Vereinbarungskantone untereinan- der und mit dem Bund bei der Koordination im schweizeri schen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe- reich (HFKG)
1 gemeinsam mit dem Bund a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfäh igkeit des gesamt- schweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe; b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten; d. die in Artikel 3 HFKG de finierten Ziele umzusetzen.
1 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschul en und die Koordinati on im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011

Art. 2 Vereinbarungskantone

1 Die Vereinbarungskantone sind Mitgliede r der Schweizerischen Hochschulkonfe- renz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hoch- schulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Vereinbarung ist anwendbar auf a. kantonale und interkantonale Universitäten, b. kantonale und interkan tonale Fachhochschulen und c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als be itragsberechtigt anerkannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zu r Erfüllung der gemeinsa- men Aufgaben eine Zusamme narbeitsvereinbarung ge mäss Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschlies- sen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nö tigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
II. Gemeinsame Organe

Art. 5 Grundsatz

1 Die Vereinbarungskantone und der Bund scha ffen mit der Zusammenarbeitsverein- barung die im HFKG definierten Organe zu r gemeinsamen Koordi nation im schwei- zerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz is t das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a. die Rektorenkonferenz de b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagen- tur).
4 Zuständigkeiten, Organisa tion und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusa mmenarbeitsvereinbarung.

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz is t das oberste hochsc hulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversa mmlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungs direktoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erzi ehungsdirektoren der Universitätskan- tone, welche dem Interkantonalen Konkorda t über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Eins itz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkanto- ne, die im Hochschulrat eb enfalls Einsitz nehmen. We lche Hochschulen die Mit- glieder des Hochschulrats vertreten und wi e viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erzie hungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

Für die Gewichtung der Sti mmen bei Beschlüsse n des Hochschulrats gemäss Artikel
17 HFKG erhält jede kantonale Vertret ung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kan- tons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder de- ren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der P unkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8 Finanzierung de r gemeinsamen Organe

1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferen z gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen: a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen ver- tretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich ents prechend der Zahl der von ihnen vertrete- nen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b. und an den Kosten des Schweizeri schen Akkreditierungsrats und dessen Akkre- ditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz
1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schwei- zerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
III. Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beige- treten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit- glieder.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zustä ndig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für de n Entscheid über Massnahmen gemäss Arti- kel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre fü r die Festlegung der Punkte für die Stimmen- gewichtung im Hochschul rat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Sc hweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdire ktoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge

Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantona- len Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997
1 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003
2 ausgerichtet.
1 Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
2 Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
V. Titelschutz

Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz

1 Der Schutz der Hochschulbe zeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts ge- schützt ist, ohne dass er über den entspr echenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Tite l verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschl uss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Ve reinbarung obliegt dem Generalsekreta- riat der EDK. Unter Einbezug der zust ändigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeite n der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Ge schäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zustä ndigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Ho chschulkonferenz erfolgt über die zustän- digen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertre tenen Kantone und eine Vertretung des Genera lsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskant onen verteilt.

Art. 14 Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenve reinbarung für die inter- kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewen- det.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bun- desgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes
1
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Art. 15 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Sc hweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16 Austritt

1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konfer enz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vere inbarung, wenn ihr mindestens 14 Kanto- ne beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Inter- kantonalen Konkordats über univ ersitäre Koordination vom
9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem B und zur Kenntnis zu bringen.
1 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR
173.110
Bern, 20. Juni 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl
Anhang Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Sti mmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zw ei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteil ung in diesem Anhang zur Vere inbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen
2010/2011 und 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
42 Bern: Universität Bern, Berner Fach hochschule, Pädagogische Hoch- schule Bern, Standorte der Haute éco le pédagogique BEJUNE im Kanton Bern
22 Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spéc ialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
19 Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf
18 Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwest- schweiz im Kanton Basel-Stadt
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Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg
11 St. Gallen: Universität St. Gallen, Päda gogische Hochschule des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
11 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentral- schweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hoch- schule Luzern (ab 2013)
9 Neuenburg: Universität Neuenburg, Standor te der Haute école spéciali- sée de Suisse occidentale im Ka nton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
6 Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Sviz- zera italiana
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2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz 3 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konf erenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz neh- men. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgende r Hochschulen in den Hochschulrat ge- wählt werden: • Pädagogische Hochschule Wallis • Pädagogische Hochschule Graubünden • Pädagogische Hochschule Thurgau • Pädagogische Hochschule Schaffhausen • Pädagogische Hochschul e Schwyz (ab 2013) • Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) • Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura • Standorte der Fachhochschule Nordwestsc hweiz in den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Solothurn
• Standorte der Haute école spécialisée de Su isse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura • Standorte der Fachhochschule Os tschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hoch schulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
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